Bayerischer Hebammenbonus

Ein Signal der Anerkennung

Seit dem 1. September können freiberufliche Hebammen im Freistaat einen Hebammenbonus in Höhe von 1.000 Euro jährlich beantragen. Schon jetzt stößt die neue Unterstützung auf großes Interesse: 75 Hebammen haben bereits einen Antrag gestellt.

Bayerns Gesundheitsministerin Melanie Huml betonte: „Ich freue mich über das positive Echo auf unsere Unterstützung für Hebammen in Höhe von jährlich 1.000 Euro. Mit dem Geld wollen wir auch unsere Anerkennung für den Einsatz der Hebammen für Mutter und Kind deutlich machen.“ Denn Hebammen leisteten vor, während und nach der Geburt Großartiges für die Familien. „Ihre Arbeit für die Gesundheit von Mutter und Kind ist unverzichtbar für unsere Gesellschaft.“

Flächendeckende Betreuung

„Unser Ziel ist es auch, mehr freiberufliche Hebammen für eine Tätigkeit in der Geburtshilfe zu gewinnen“, so Huml. „Zugleich schaffen wir einen Anreiz für einen Verbleib in der Geburtshilfe. Damit erhalten wir auch künftig das flächendeckende Angebot an geburtshilflichen Leistungen in ganz Bayern. Alle Schwangeren und Mütter in Bayern sollen die Betreuung durch Hebammen bekommen, die sie benötigen." Für den Hebammenbonus stellt das Kabinett 2018 insgesamt rund vier Millionen Euro bereit.

Zukunftsprogramm Geburtshilfe

Bereits im Dezember 2017 hatte die Bayerische Staatsregierung das "Zukunftsprogramm Geburtshilfe" beschlossen. Ein Schwerpunkt dabei ist die Unterstützung der Kommunen bei der Sicherstellung der geburtshilflichen Hebammenversorgung. So sollen Landkreise und kreisfreie Städte noch im Laufe des Jahres 2018 für jedes neugeborene Kind eine Förderung von bis zu 40 Euro erhalten. Dieses Geld können sie dann für Maßnahmen zur Stärkung der Hebammenversorgung in Geburtshilfe und Wochenbettbetreuung einsetzen. Der Kostenansatz hierfür beläuft sich insgesamt auf fünf Millionen Euro pro Jahr.

Antragstellung

Anspruchsberechtigt sind neben freiberuflichen Hebammen auch angestellte Hebammen, wenn diese neben ihrer Festanstellung noch freiberuflich in der Geburtshilfe tätig sind. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass die Arbeitsstätte beziehungsweise die Niederlassung und der Hauptwohnsitz in Bayern liegen. Der Antrag sowie weitere Informationen können unter https://www.hebammenbonus.bayern.de/ abgerufen werden.