Richtigstellung

#Faktenheld: Es gibt kein Corona-Ermächtigungsgesetz!

Im November 2020 kursierte der Vorwurf, die Bundesregierung hätte ein Ermächtigungsgesetz auf den Weg gebracht, mit dem parlamentarische Kontrolle ausgehebelt werden sollte. Das entspricht nicht den Tatsachen. Der Faktenheld klärt auf, was tatsächlich passiert ist:

Der Deutsche Bundestag hat am 18. November 2020 nach intensiver parlamentarischer Debatte das „Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ angenommen. Damit wird in das Infektionsschutzgesetz ein neuer § 28a eingefügt. Er regelt präzise, welche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung ergriffen werden können. Notwendig dafür ist aber die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag.

Es handelt sich also nicht um eine dauerhafte Ausnahmeregelung. Vielmehr knüpft das Gesetz die Zulässigkeit der erlassenen Rechtsverordnungen explizit an Grenzwerte, Befristungen und Begründungen. Versammlungen und Gottesdienste werden obendrein besonders geschützt. Darüber hinaus stellt das Gesetz hohe Hürden für Ausgangsbeschränkungen oder Zutrittsbeschränkungen in Altenheimen und Pflegeeinrichtungen auf.

Die Verabschiedung des Gesetzes samt zugehöriger Debatte sowie der Mechanismus, wonach der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage nationaler Tragweite feststellen muss, zeigen einmal mehr, dass Corona-Schutzmaßnahmen nicht am Parlament vorbei ergriffen werden.

Der Vergleich mit dem Ermächtigungsgesetz der Nationalsozialisten, wie er verschiedentlich von Demonstranten gezogen wurde, ist grundfalsch. Er ist eine Verhöhnung der Opfer der NS-Diktatur: Das Ermächtigungsgesetz der Nationalsozialisten von 1933 hebelte die Rechte des Parlamentes aus. Der neue § 28a des Infektionsschutzgesetzes stärkt diese Rechte und hat auch nicht die Abschaffung der Republik zum Ziel, sondern den Schutz von Bevölkerung, Wirtschaft und Staat für die Dauer einer Jahrhundertpandemie. Alle Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz unterliegen zudem weiter der Gerichtsbarkeit – ganz im Gegensatz zu 1933, als problemlos auch verfassungswidrige Maßnahmen erlassen werden konnten. Als 1933 das Ermächtigungsgesetz dem Reichstag vorgelegt wurde, waren zudem bereits 110 Abgeordnete inhaftiert oder geflohen.

(Stand: 30.11.2020)