Navigation Überspringen

Symbol schließen

Novellierung des Filmförderungsgesetzes

1. Organe und Kommissionen

a) Präsidium
Die in § 5 FFG geregelte Zusammensetzung des Präsidiums hat sich grundsätzlich bewährt. Es muss jedoch der Sachverstand der Länderförderer über den Bundesrat als weiteres wichtiges Organ neben dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung in das Präsidium eingebracht werden. Darüber hinaus muss aber eine personelle Erweiterung des Präsidiums strikt vermieden werden, um das Gremium handlungsfähig zu halten.

b) Verwaltungsrat
Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates mit seinen 33 Mitgliedern sollte grundsätzlich unverändert bleiben. Im Falle einer im Prinzip wünschenswerten Verkleinerung darf jedenfalls der Einfluss der Filmbranche nicht verringert werden. Sollte es zu einer im Prinzip abzulehnenden Erweiterung kommen, muss dafür Sorge getragen werden, dass die Zahlergruppen weiterhin die Mehrheit stellen.

c) Vergabekommission
Bezüglich der Benennung der Vergabekommissionsmitglieder gemäß § 7 Abs. 3 FFG werden folgende Änderungen vorgeschlagen: Die Begrenzung des Zeitraums der Benennung auf höchstens drei Jahre sollte unter gleichzeitigem Verzicht auf eine Anrechnung der Stellvertreterzeit gelockert werden.

2. Mittelaufkommen, §§ 66 ff. FFG

a) Abgabenpflicht
Es wird eine gesetzliche Abgabepflicht für alle Nutzer von Spiel- und Dokumentarfilmen, also für Kino, Video, öffentlich-rechtliches und privates Fernsehen sowie für die neuen Mediendienste ausdrücklich befürwortet. Dabei ist eine für alle Beteiligte gleichartige Lösung zu finden. Der Fortbestand der FFA ist für alle in diesem Zusammenhang zu diskutierenden Lösungsansätze oberstes und unverzichtbares Ziel.

b) Abgabenhöhe
Die Höhe der Abgabenpflicht ist gesetzlich zu regeln. Im Hinblick auf die verschiedenen Bereiche der Abgabenpflicht (Kino, Video, Fernsehen und neue Mediendienste) ist auf die Angemessenheit der Abgabenhöhe zu achten, wobei die Zahl der ausgestrahlten Spiel- und Dokumentarfilme ein geeignetes Kriterium für die jeweilige Bemessung darstellen könnte. Im Hinblick auf die Abgabepflicht für Fernsehveranstalter hat sich diese sowohl auf "Free TV" wie auch auf "Pay TV" zu erstrecken.


3. Mittelverwendung

a) Verhältnis Referenzfilm- und Projektfilmförderung
Grundsätzlich hat sich das System der Referenzfilmförderung bewährt, auch in Bezug auf die Antragsberechtigung. Da es inzwischen mit dem DFFF ein weiteres automatisches Fördersystem auf Bundesebene gibt, muss sich der Schwerpunkt der FFA-Förderung jedoch künftig wieder stärker in Richtung Projektfilmförderung orientieren.


Für den Fall, dass die automatische Förderung nach dem neuen DFFF nicht in den Finanzierungsplan aufgenommen wird, obwohl dies nach den Kriterien möglich wäre, muss dies ein Ausschlusskriterium für die Entscheidung im Rahmen der Projektförderung sein.


Bezüglich der Aufteilung der Mittel auf die Förderungsarten gemäß § 68 Abs. 1 FFG werden folgende Förderungsquoten vorgeschlagen:

- 10 vom Hundert für die Projektfilmförderung

- 45 vom Hundert für die Referenzfilmförderung

- 1,5 vom Hundert für die Förderung von Drehbüchern bzw. entsprechend dem jeweiligen Bedarf

- Die Wirtschaftszweige neuer Abgabepflichtiger sind gegebenenfalls angemessen zu berücksichtigen.

Die Voraussetzungen zur Gewährung der Referenzfilmförderung gemäß § 22 FFG sollten keinesfalls gelockert werden: Die Schwellenwerte der die Referenzförderung auslösenden Kinobesucherzahlen müssen eher höher als niedriger angelegt werden und die Festivalliste ist restriktiv auszulegen. Eine Überprüfung der Festivalliste im Sinne einer Straffung wird als sinnvoll erachtet.

Die Möglichkeit der Verwendung der Referenzfilmförderung zur Stärkung der Eigenkapitalbasis der Produzenten ist zu erhalten. Die Möglichkeiten des Produzenten sollen gestärkt werden.

b) Film-Theater

Im Zuge des digitalen Roll-outs im Bereich Kino sollte ein Sondertopf eingerichtet werden, um für einen gewissen Zeitraum Sonderfinanzierungen für anstehende Investitionen tätigen zu können.

c) Sperrfristen

Die für die Video- und Fernsehnutzungsrechte in § 30 FFG geregelten Sperrfristen müssen erhalten bleiben. Eine Prüfung bezüglich der Aufnahme neuer Verwertungsformen in den Katalog erscheint angebracht.

d) Rechtelaufzeiten Fernsehen

Nach derzeitiger Rechtslage werden gemäß § 25 Abs. 4 Nr. 5 FFG Förderungshilfen zuerkannt, wenn der Hersteller eines neuen Films nachweist, dass in dem jeweiligen Auswertungsvertrag mit einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn nach spätestens fünf Jahren vereinbart ist.

Im Falle eines Vertrages für Filme im "Free-TV" soll diese Regelung beibehalten werden. Für das "Pay-TV" muss eine Regelung gefunden werden, die eine gleichzeitige Übertragung der "Pay-TV" Rechte mit den "Free-TV" Rechten an den gleichen Sender ausschließt, so dass der Produzent grundsätzlich separat über die Vergabe der Pay-TV Rechte entscheiden kann.

Falls die Senderechte an oder über Dritte (z.B. Verleih- oder Vertriebsunternehmen) verwertet werden, soll auch dieser Dritte die Verwertung nur für maximal 5 Jahre erhalten, d.h. die Verwertungsrechte müssen in jedem Fall nach 5 Jahren an den Produzenten zurückfallen.

Grundsätzlich wird empfohlen, sich bezüglich der Rechtelaufzeiten an den guten Erfahrungen in Frankreich zu orientieren. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob innerhalb der Laufzeiten die Zahl der Ausstrahlungen auf ein Mindestmaß reduziert werden können.

4. Bürgschaften

Die Bürgschaftsregelung in § 31 FFG ist grundsätzlich beizubehalten. Bei Koproduktionen mit öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehveranstaltern muss bei geförderten Produktionen ausgeschlossen werden, dass der Sender für seinen Finanzierungsbeitrag eine Bürgschaft verlangt.