Ortsverband Garching

Newsletter

Highlights aus dem Stadtrat

Newsletter aus der 41. Stadtratssitzung vom 23. November 2017

 

Top 1 - Bürgerfragestunde

keine Punkte

 

Top 2 - Schulraumentwicklungskonzept für die Grundschulen und Mittelschulen der Stadt Garching

In der Sitzung vom 16.11.2017 wurde dem Haupt- und Finanzausschuss das Konzept der Schulraumentwicklung der Grund- und Mittelschulen der Stadt Garching durch Frau Lehner (Schulrätin a. D.) vorgestellt.

In diesem Konzept wird unter Berücksichtigung statistisch relevanter und verifizierbarer Daten (z. B. Bestand der Schulräume sowie Hort- und Ganztagesplätze, Schülerentwicklung nach 5-Jahresstatistik, nach Geburtenzahlen, nach prognostizierter Bauleitplanung und Nachverdichtung je Schulsprengel) die Entwicklung der einzelnen Grundschulen als auch der Mittelschule im Stadtgebiet dargestellt.

Das Konzept wird durch eine Präsentation von Frau Lehner dem Stadtrat auszugsweise vorgestellt und erläutert. Grundsätzlich hält die Stadtverwaltung eine regelmäßige Überprüfung, Fortschreibung und Bewertung der Schulentwicklung für erforderlich.

Festzuhalten ist, dass im laufenden Schuljahr 2017/2018 bereits Schulräume in den Grund- und Mittelschulen fehlen, unter anderem 4 Grundschulklassenzimmer (2 Klassenzimmer in der Grundschule Garching West, 2 Klassenzimmer in der Grundschule Garching Ost). Diese fehlenden Räume werden durch die Schulen dadurch kompensiert, dass Fachräume oder Mehrzweckräume als Klassenräume benutzt werden. Dies führt wiederum zu mehr räumlicher Enge und Belastungen (z. B. Lärm, fehlende Ausweichmöglichkeiten) im schulischen Alltag.

Unter Berücksichtigung der aktuellen Geburtenzahlen wird der Bedarf an Schulraum – ohne Einberechnung der prognostizierten SchülerInnen aus Neubaugebieten oder Nachverdichtung – bis zum Schuljahr 2021/2022 in den Grundschulen um weitere 3 Klassenzimmer steigen.

Im Schuljahr 2018/2019 ist davon auszugehen, dass der Grundschule Garching Hochbrück ein Klassenzimmer in der 1. Jahrgangsstufe fehlt. Dies setzt sich bis einschließlich zum Schuljahr 2021/2022 fort.

Im Schuljahr 2018/2019 fehlt der Grundschule Garching Ost ein weiteres Klassenzimmer (gesamt somit 3 Klassenzimmer), das ab dem Schuljahr 2019/2020 nicht mehr benötigt wird. Bis zum Jahr 2021/2022 bleibt der Bedarf an 2 fehlenden Klassenzimmern konstant.

Die Grundschule Garching West beginnt das Schuljahr 2018/2019 Schuljahr mit vier 1. Jahrgangsstufen. Damit ist ein weiteres Klassenzimmer zu wenig. Im Schuljahr 2019/2020 starten weitere vier Klassen die 1. Jahrgangsstufen, wodurch erneut der Bedarf eines weiteren Klassenzimmers relevant wird. Gesamt fehlen im Jahr 2021/2022 vier Klassenzimmer.

Zusätzlich ist mit weiteren SchülerInnen aus den geplanten Baugebieten zu rechnen. Infolgedessen müssen an allen bestehenden Grund- und Mittelschulen im Stadtgebiet Maßnahmen getroffen werden um den Bedarf an Schulraum decken zu können.

BESCHLUSS

Der Stadtrat nahm das vorgestellte Schulraumentwicklungskonzept zur Kenntnis. Die Verwaltung wird beauftragt, dieses Konzept zu berücksichtigen und notwendige Maßnahmen zur Deckung des Bedarfes an Schulraum in den Grund- und Mittelschulen einzuleiten.

 

Top 3 - Pädagogischer Referenzrahmen für die Grund- und Mittelschulen der Stadt Garching b. München

In der Sitzung vom 20.09.2017 wurde dem Haupt- und Finanzausschuss der pädagogische Referenzrahmen für die Grund- und Mittelschulen der Stadt Garching b. München durch Frau Lehner (Schulrätin a. D.) vorgestellt. Am 17.11.2017 wurde durch den Stadtrat und der Stadtverwaltung die staatliche Grundschule mit Tagesheim an der Margarethe-Danzi-Straße in München sowie der erzbischöfliche Pater-Rupert-Mayer-Volksschule in Pullach im Isartal besichtigt.

Dem Stadtrat wird der erarbeitete pädagogische Referenzrahmen für die Grund- und Mittelschulen der Stadt Garching auch durch eine Präsentation von Frau Lehner auszugsweise vorgestellt und erklärt.

Der pädagogische Referenzrahmen ist ein Konzept für alle geplanten und bestehenden Grund- und Mittelschulen im Stadtgebiet Garching. Dadurch kann bei anstehenden Schulhauserweiterungen, Sanierungsmaßnahmen und Schulhausneubauten auf die Grundsätze des Referenzrahmens geachtet und ein zeitgemäßer Unterricht auch bei bestehenden Schulgebäuden ermöglicht werden.

Das pädagogische Konzept ist zwingende Voraussetzung für die Erstellung eines Raumbuches für die Grundschule im Norden der Stadt, das wiederum für ein schulaufsichtliches Genehmigungsverfahren notwendig ist.

BESCHLUSS

Der Stadtrat nahm den Sachvortrag der Verwaltung und die Präsentation von Frau Lehner zur Kenntnis. Das Gremium beschloss, dass der vorgestellte pädagogische Referenzrahmen für die Grund- und Mittelschulen im Stadtgebiet Garching beachtet wird. Der Referenzrahmen wird geändert auf 63-75 qm Klassenzimmergröße. Für den Ganztagsbereich wird die Anzahl der Gruppenräume auf die Hälfte der Klassenzimmer reduziert. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, dieses Rahmenkonzept bei zukünftigen betroffenen Baumaßnahmen zu berücksichtigen.

 

Top 4 - Errichtung einer Grundschule im Norden der Stadt Garching; Änderung Grundsatzbeschluss

In der Stadtratssitzung vom 27.10.2016 wurde vom Gremium die Errichtung einer dreizügigen Grundschule im Norden der Stadt einstimmig beschlossen.

Zwischenzeitlich wurde von Frau Lehner (Schulrätin a. D.) in Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung ein Konzept über die Schulraumentwicklung der Grund- und Mittelschulen der Stadt Garching erarbeitet und dem Haupt- und Finanzausschuss am 16.11.2017 sowie in der heutigen Sitzung dem Stadtrat vorgestellt.

Das Konzept kommt zu dem Ergebnis, dass der erwartbare Bedarf an Schulraum größer wird als ursprünglich berechnet und eine 4 – 5-zügige Grundschule im Norden der Stadt benötigt wird. Die Größe dieser Schule ist abhängig von verschiedenen Faktoren wie z. B. dem prozentualen Anteil an SchülerInnen je Jahrgangsstufe zu EinwohnerInnen oder die Zügigkeit der Grundschule Garching Ost nach der Sanierung oder Neubau. Der Bedarf kann nach Fertigstellung aller im Flächennutzungsplan aufgezeigten Flächen zu einer 6-zügigen Grundschule steigen.

In dieser Berechnung ist ein Baugebiet (zwischen Verbindungsstraße BAB Anschlussstelle Nord und B11, Freisinger Landstraße, Einsteinstraße, Bundesautobahn) der Stadt eingerechnet, dass frühestens nach Fertigstellung der Kommunikationszone begonnen wird. Wird dieses Baugebiet nicht berücksichtigt, besteht der Bedarf für die Grundschule Garching Ost und im Norden von 28 Klassenzimmern. Hierbei wird mit einem realistischen 1,5 % Anteil von SchülerInnen an EinwohnerInnen gerechnet. Somit könnte die Grundschule Garching Ost 3-zügig (12 Klassen) und die Grundschule Garching Nord 4-zügig (16 Klassen) geplant werden. Sobald aber das o. g. Baugebiet begonnen bzw. abgeschlossen ist, fehlen nach heutiger Prognose 8 Klassenzimmer (2 Züge).

Nach Abwägung aller Vor- und Nachteile einer 4- oder 5-zügigen Grundschule im Norden der Stadt empfiehlt die Stadtverwaltung den Bau einer 4-zügigen Grundschule. Auf eine mögliche Erweiterung wegen des nicht berücksichtigten Baugebiets sollte geachtet werden.

BESCHLUSS

Der Stadtrat nahm den Sachvortrag der Stadtverwaltung zur Kenntnis. Hier wurde noch kein Beschluss gefasst. Man will hier noch Berechnungen vorstellen, was uns eine drei- bzw. vierzügige Schule kostet. Beschluss wird in der nächsten Sitzung nachgeholt.

 

Top 5 - Antrag Stadtratsmitglied Alfons Kraft zur Namensgebung der Garchinger Schulen

Am 25.10.2016 stellte Stadtratsmitglied Alfons Kraft einen Antrag den Garchinger (Grund)Schulen Namen zu geben und bittet die Verwaltung, die Schulleitungen oder die Elternbeiräte sowie den Heimatpfleger und Ortschronisten Herrn Dr. Müller einzubeziehen.

Rechtliche Grundlage

Art. 29 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) trifft eine gesetzliche Regelung für eine einheitliche Namensgebung bei öffentlichen Schulen. Es ist hierbei zu unterscheiden zwischen der amtlichen Bezeichnung nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayEUG und einem zusätzlichen Namen nach Art. 29 Abs. 1 Satz 3 BayEUG.

Amtliche Bezeichnung der Schule (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayEUG)

Laut Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayEUG wird den staatlichen Schulen in der Errichtungsverordnung eine amtliche Bezeichnung verliehen, aus der sich der Schulträger, die Schulart und der Schulort ergeben und die sich von anderen am selben Ort bestehenden Schulen der gleichen Schulart unterscheidet; die Angabe des Schulträgers entfällt u. a. bei den staatlichen Grundschulen und Mittelschulen.

Schulträger bei den staatlichen Schulen ist der Freistaat Bayern. Dieser hat bei der Errichtung der Grundschulen bzw. der Mittelschule durch Rechtsverordnung eine amtliche Bezeichnung verliehen, die aktuell Grundschule Garching b. München, Ost, Grundschule Garching b. München, West, Grundschule Hochbrück in Garching b. München und Mittelschule Garching b. München, an der St.-Severin-Straße lauten. Laut BayEUG-Kommentar Lindner/ Stahl, Das Schulrecht in Bayern, Kommentar zum Art. 29 BayEUG, Randnummer 3 kommt dem Namen (amtliche Bezeichnung) einer Schule im Hinblick auf diese Hervorhebung der Eigenständigkeit eine besondere Bedeutung zu; der Name prägt und begleitet die Schule voraussichtlich während ihres Bestehens, eine Änderung sollte unbedingt vermieden werden.

Nach Rücksprache mit dem staatlichen Schulamt im Landkreis München hat sich ergeben, dass der amtliche Name der jeweiligen Schule unter den gleichen Voraussetzungen, wie der zusätzliche Name (Art. 29 Abs. 1 Satz 3 BAYEUG) geändert werden kann.

Zusätzlicher Name (Art. 29 Abs. 1 Satz 3 BayEUG)

Neben der amtlichen Bezeichnung kann den Schulen ein Name durch den Schulträger mit Zustimmung des Schulaufwandsträgers, der Lehrerkonferenz, des Elternbeirates und der Schülermitverantwortung verliehen werden (Art. 29 Abs. 1 Satz 3 BayEUG). Sollte die Zustimmung von einem der Beteiligten nicht erteilt werden, kommt die Namensverleihung nicht zustande.

Der Antrag des Stadtratsmitglieds Alfons Kraft zur Vergabe eines Namens für die Garchinger Schulen wurde an alle Rektorinnen der jeweiligen Grundschule weitergeleitet. Die Verwaltung bat um deren Stellungnahme sowie um Rückmeldung des Elternbeirates und der Lehrerkonferenz.

Aus den Rückantworten der einzelnen Schulen ist zu ersehen, dass kein Lehrerkollegium eine Umbenennung noch die Vergabe eines Namens wünscht. Ebenfalls hat sich der Elternbeirat in den Grundschulen gegen die Namensvergabe entschieden. Als Begründung wird unter anderem angegeben, dass die bisherige Bezeichnung der Schule beibehalten werden soll, da dies ein feststehender Begriff ist oder sich die Schulgemeinschaft mit dem bestehenden Namen identifiziert.

Fazit

Da, wie oben erwähnt, die Zustimmung aller Beteiligten notwendig ist, kann weder die Verleihung eines zusätzlichen Namens nach Art. 29 Abs. 1 Satz 3 BayEUG noch die Änderung des amtlichen Namens (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayEUG) zustande kommen. Von der Abstimmung des Stadtrates als Sachaufwandsträger wird folglich abgesehen. Der Antrag wird seitens der Stadtverwaltung nicht weiter verfolgt. Auf das Einbeziehen des Heimatpflegers und Ortschronisten Herrn Dr. Müller wurde verzichtet.

Name für die geplante Grundschule im Norden

Stadtratsmitglied Alfons Kraft führt in seinem Antrag vom 25.10.2016 aus, dass in der geplanten neuen Grundschule im Norden von Garching ein typischer Name für diese Einrichtung verliehen werden soll.

Sobald die Planung der Grundschule im Norden der Stadt weiter fortgeschritten ist, wird dies dem Stadtrat zur Entscheidung vorgelegt.

BESCHLUSS

Der Stadtrat nahm den Sachvortrag sowie die Stellungnahmen der einzelnen Schulen zur Kenntnis. Das Gremium verzichtet auf eine Abstimmung als Sachaufwandsträger der Grundschulen bezüglich des Antrags vom 25.10.2016 des Stadtratsmitglieds Alfons Kraft auf Vergabe eines Namens der Garchinger Schulen.

 

Top 6 - Antrag der SPD-Fraktion zur Benennung einer Schule nach Max Mannheimer

Am 08.02.2017 stellte die SPD-Fraktion den Antrag zur Benennung einer Schule nach Max Mannheimer.

Rechtliche Grundlage

Art. 29 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) trifft eine gesetzliche Regelung für eine einheitliche Namensgebung bei öffentlichen Schulen. Es ist hierbei zu unterscheiden zwischen der amtlichen Bezeichnung nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayEUG und einem zusätzlichen Namen nach Art. 29 Abs. 1 Satz 3 BayEUG.

amtliche Bezeichnung der Schule (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayEUG)

Laut Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayEUG wird den staatlichen Schulen in der Errichtungsverordnung eine amtliche Bezeichnung verliehen, aus der sich der Schulträger, die Schulart und der Schulort ergeben und die sich von anderen am selben Ort bestehenden Schulen der gleichen Schulart unterscheidet; die Angabe des Schulträgers entfällt u. a. bei den staatlichen Grundschulen und Mittelschulen.

Schulträger bei den staatlichen Schulen ist der Freistaat Bayern. Dieser hat bei der Errichtung der Grundschulen bzw. der Mittelschule durch Rechtsverordnung eine amtliche Bezeichnung verliehen, die aktuell Grundschule Garching b. München, Ost, Grundschule Garching b. München, West, Grundschule Hochbrück in Garching b. München und Mittelschule Garching b. München, an der St.-Severin-Straße lauten.

Laut BayEUG-Kommentar Lindner/ Stahl, Das Schulrecht in Bayern, Kommentar zum Art. 29 BayEUG, Randnummer 3 kommt dem Namen (amtliche Bezeichnung) einer Schule im Hinblick auf diese Hervorhebung der Eigenständigkeit eine besondere Bedeutung zu; der Name prägt und begleitet die Schule voraussichtlich während ihres Bestehens, eine Änderung sollte unbedingt vermieden werden.

Nach Rücksprache mit dem staatlichen Schulamt im Landkreis München hat sich ergeben, dass der amtliche Name der jeweiligen Schule unter den gleichen Voraussetzungen, wie der zusätzliche Name (Art. 29 Abs. 1 Satz 3 BAYEUG) geändert werden kann.

Zusätzlicher Name (Art. 29 Abs. 1 Satz 3 BayEUG)

Neben der amtlichen Bezeichnung kann den Schulen ein Name durch den Schulträger mit Zustimmung des Schulaufwandsträgers, der Lehrerkonferenz, des Elternbeirates und der Schülermitverantwortung verliehen werden (Art. 29 Abs. 1 Satz 3 BayEUG). Sollte die Zustimmung von einem der Beteiligten nicht erteilt werden, kommt die Namensverleihung nicht zustande.

Der Antrag der SPD-Fraktion wurde an alle Rektorinnen der jeweiligen Grundschule und der Mittelschule weitergeleitet. Die Verwaltung bat um deren Stellungnahme sowie um Rückmeldung des Elternbeirates und der Lehrerkonferenz.

Aus den Rückantworten der einzelnen Grundschulen ist ersichtlich, dass kein Lehrerkollegium eine Umbenennung noch die Vergabe eines Namens wünscht. Ebenfalls hat sich der Elternbeirat in den Grundschulen gegen die Namensvergabe entschieden. Als Begründung wird unter anderem angegeben, dass die bisherige Bezeichnung der Schule beibehalten werden soll, da dies ein feststehender Begriff ist oder sich die Schulgemeinschaft mit dem bestehenden Namen identifiziert.

In der Mittelschule Garching gab der Elternbeirat, die Lehrerkonferenz und auch die Schülermitverantwortung ein positives Votum auf den Wunsch der Benennung nach Max Mannheimer ab. Zur weiteren Bearbeitung ist die Entscheidung des Stadtrates als Sachaufwandsträger notwendig. Die endgültige Entscheidung über die Umbenennung trifft der Schulträger und wird von der Stadtverwaltung anschließend der zuständigen Behörde weitergeleitet.

BESCHLUSS

Der Stadtrat nahm den Antrag der SPD-Fraktion und den Sachvortrag der Stadtverwaltung zur Kenntnis. Das politische Gremium stimmt als Sachaufwandsträger für die Änderung der amtlichen Bezeichnung zu. Die Persönlichkeit Max Mannheimer soll in den Schulnamen integriert werden.

 

Top 7 - Änderung der Richtlinie der Stadt Garching über die Vergabe des Garchinger Ehrenamtspreises

Am 20.05.2015 hat der Stadtrat eine neue Richtlinie über die Vergabe des Garchinger Ehrenamtspreises erlassen. Diese Richtlinie wurde neu gefasst, um dem gesellschaftlichen Wandel und den geänderten Lebensformen Rechnung zu tragen, dass ein Ehrenamt oft kurz, aber mit einer unvergleichlichen Intensität ausgeübt werden kann. Diese Tätigkeiten sollten auch eine Würdigung erhalten. Hauptaugenmerk sollte auf der Art des bürgerschaftlichen Engagements liegen.

Diese Richtlinie sollte jedoch auch weiterhin dazu dienen, dass auch Personen, deren Wirken sich eher im Stillen vollzieht und die nicht im Blickpunkt stehen, erfasst werden.

In der Praxis hat sich gezeigt, dass der Fokus bei den Vorgeschlagenen meist weiterhin auf die Dauer der ehrenamtlichen Tätigkeit gelegt wird und oft Personen, die jahrelang ehrenamtlich tätig waren bzw. sind, benannt werden. Das Augenmerk liegt dabei zumeist nicht auf der Art der Tätigkeit.

Auf Anregung des Stadtrates, eine langjährige ehrenamtliche Tätigkeit per se zu würdigen, erscheint es der Verwaltung als sinnvoll, die bisherige Richtlinie dahingehend zu erweitern, dass auch ein beständiges Engagement zur Unterstützung und Stärkung der örtlichen Gemeinschaft und des Gemeinwesens Anerkennung findet.

Mit der bisherigen Richtlinie konnten dieser Personenkreis zwar auch geehrt werden, Voraussetzung war zusätzlich, dass eine herausragende Leistung erbracht wurdeund sich die Person sich in besonderer Weise hervorgetan haben muss.

Deshalb schlägt die Verwaltung vor, die Richtlinie insoweit anzupassen, dass neben dem Preis für herausragenden Leistungen, der weiterhin in den unveränderten Kategorien verliehen werden soll, eine Ehrung für beständiges Engagement ermöglicht wird. Somit sollen nach § 3 (2) der neuen Richtlinie Personen Gruppen und Institutionen einen Preis erhalten, die durch ihre beständige und länger als 25 Jahre währende Arbeit zur Unterstützung und Stärkung der örtlichen Gemeinschaft und des Gemeinwesens in vielerlei Hinsicht beigetragen haben.

Die zeitliche Komponente soll bei den Preisträgern für herausragende Leistungen auf „ Leistungen seit der vorhergehenden Ehrungsverleihung“ liegen, bisher galt eine Regelung von 5 Jahren.

Bei den Preisträgern für beständiges Engagement ist die Dauer der Tätigkeit auf über 25 Jahre festgelegt.

Eine weitere Änderung erfolgt beim Turnus. Dieser sollte jährlich erfolgen, da die Anzahl der Preisträger für das beständige Engagement nicht begrenz ist. Bei einem zweijährigen Rhythmus besteht die Gefahr, dass dadurch zu viele Preisträger gleichzeitig geehrt werden würden. Des Weiteren ist es Ziel, die Verleihung des Ehrenamtspreises mit dem neu geschaffenen, jährlich stattfindenden, Abend des bürgerschaftlichen Engagements zusammen zu fassen.

Deshalb wird auch die Anzahl der Preisträger für besondere Leistungen auf 10 Personen beschränkt, da die Verleihung jährlich erfolgt.

Diese Richtlinie soll bereits auf die eingereichten Ehrungsvorschläge 2017 Anwendung finden, die in einer letzten eigenen Veranstaltung im Februar 2018 geehrt werden sollen.

BESCHLUSS

Der Stadtrat beschloss, die Richtlinie zur Verleihung des Garchinger Ehrenamtspreises gemäß Anlage 1. Anlage 1 wird zum Bestandteil des Beschlusses erklärt.

 

Top 8 - Bekanntgabe von nicht-öffentlichen Beschlüssen, bei denen die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind

- keine -

 

Top 9 - Mitteilungen aus der Verwaltung;

- keine -

 

Top 10 - Sonstiges, Anträge und Anfragen

- keine -