Kampf gegen Corona

Weitreichende Maßnahmen werden ergänzt

Das neuartige Coronavirus, Covid-19, stellt die gesamte Gesellschaft und das Gesundheitssystem vor enorme Herausforderungen.
Nachdem die Staatsregierung am 16.03.2020 den Katastrophenfall ausgerufen hat, unternimmt sie weiterhin alle Anstrengungen, um die Ausbreitung des Coronavirus in Deutschland bestmöglich einzudämmen und in jedem Fall erheblich zu entschleunigen. Vorrangig ist der Schutz der Gesundheit unserer Bürgerinnen und Bürger.

 

1. Sicherstellung der Gesundheitsversorgung

Im Kampf gegen Covid-19 hat der Ministerrat ein großes Medizin-Paket beschlossen. Ziel ist es, mehr Behandlungskapazitäten für COVID-19-Patienten zu bekommen. Diese Kapazitäten können bei einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus notwendig werden. Für die Krankenhäuser, die ihre Kapazitäten für die Behandlung der Erkrankten konzentrieren und zeitweise Einnahmeausfälle erleiden, wird ein Schutzschirm gespannt. Die Bayerische Staatsregierung hat ihre Handlungen mit Ärzten, Virologen und Experten abgestimmt. Es gilt das Primat der Medizin. Folgende Maßnahmen werden unter anderem umgehend vorangebracht:

  • Die bayerischen Gesundheitsämter werden kurzfristig um 400 Mitarbeiter verstärkt. Alle Ressorts werden gebeten, in der Sitzung des Katastrophenstabs am 17. März 2020 Abordnungen in Relation zu ihrer Größe zu benennen.
     
  • Alle planbaren Eingriffe bzw. Behandlungen werden abgesagt bzw. beendet, um möglichst umfangreiche Kapazitäten für die Versorgung von COVID-19 Patienten freizumachen. Ausgenommen sind lediglich Krankenhäuser, die ausschließlich ein psychiatrisches Versorgungsangebot vorhalten.
     
  • Besonders notwendig ist jetzt die unverzügliche Bereitstellung von ausreichend Beatmungsgeräten. Alle Möglichkeiten zur Beschaffung von notwendigem Material werden ausgeschöpft. Das Gesundheitsministerium wird umgehend eine Allgemeinverfügung für eine Meldepflicht für Beatmungsgeräte in den Praxen der niedergelassenen Ärzte erlassen.
     
  • Es gilt der Grundsatz des absoluten Vorrangs der Krankenversorgung gegenüber Forschung und Lehre. Alle Personalkräfte, die für die Krankenversorgung eingesetzt werden können, sollen diese Aufgabe übernehmen. Es werden folgende konkrete Maßnahmen ergriffen.  
    • Die Testkapazitäten der Universitätsklinika sollen erheblich hochgefahren werden. Die Bayerische Staatsregierung unterstützt zudem die Einrichtung einer „Drive-through-Teststation“ in der Georgenstraße durch das Tropeninstitut der Ludwig-Maximilians-Universität München.
    • Die Zahl der Intensivbetten der Universitätsklinika soll erheblich ausgeweitet werden.
    • Der Einsatz von Medizinstudierenden soll erheblich ausgeweitet werden.

2. Bayerischer Schutzschirm in Höhe von 10 Mrd. Euro

Zur Eindämmung des Virus und zur Abfederung der vom Coronavirus verursachten Folgen errichtet der Freistaat Bayern einen Bayerischen Schutzschirm in Höhe von 10 Mrd. Euro, der über die Aufnahme von Krediten finanziert werden soll.
 

3. Krisenunterstützung für Bayerns Unternehmen

  • Der Bürgschaftsrahmen für die LfA Förderbank wird auf 500 Mio. Euro erhöht. Mit dieser Erhöhung des Bürgschaftsrahmens durch den Freistaat kann die LfA Förderbank zusammen mit den Hausbanken mehr Kredite zur Liquiditätssicherung bereitstellen. Auch die Bürgschaftsbank Bayern wird gestärkt, um ihre mittelständischen Kunden noch besser unterstützen zu können.
     
  • Soforthilfe Corona: Notleidende Betriebe erhalten unbürokratisch und sehr kurzfristig zwischen 5.000 und 30.000 Euro.
     
  • Zum Schutz insbesondere größerer Mittelständler legt die Staatsregierung einen Bayernfonds auf, wenn Liquiditätshilfen bei drohenden Insolvenzen zu kurz greifen. Der Bayernfonds soll hier eine Alternative bieten, um sich an solide aufgestellten, aber von der Corona-Krise gebeutelten systemrelevanten Unternehmen beteiligen zu können.

4. Flexibilisierung der Arbeitszeitregeln

Um kurzfristige Personal- und Produktionsengpässe auszugleichen, sollen die Unternehmen vorübergehend Flexibilität bei den Arbeitszeitregeln erhalten. Damit ist die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und Waren des täglichen Bedarfs auch in herausfordernder Zeit sichergestellt. Berücksichtigt wird dabei der Gesundheitsschutz der Beschäftigten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz. Die Ausnahmen sollen längere Arbeitszeit-Korridore an Werktagen, die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen und eine vorübergehende Verkürzung der Ruhezeiten und Ruhepausen ermöglichen, im Einklang mit den Beschäftigten.

5. Schulschließungen

Durch die vorübergehenden Schulschließungen soll möglichst keinem Schüler ein Nachteil entstehen. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird weiterhin mit Nachdruck Lösungen für offene Fragen insbesondere im Kontext von Abschlussprüfungen, Einschreibungen, Übertritt, Erster und Zweiter Staatsprüfung für das Lehramt entwickeln.
 

6. Beschränkungen von Kontakten im öffentlichen Bereich

Die Staatsregierung wird folgende zusätzliche Regelungen erlassen:

  • Übernachtungsangebote im Inland dürfen nur zu notwendigen, aber nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden.
  • Besuche durch Menschen mit Atemwegsinfektionen und durch Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren in Krankenhäusern, Pflege- und Behinderteneinrichtungen werden generell untersagt.
  • Für Hochschulen wird ein generelles Betretungsverbot angeordnet für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in Risikogebieten nach der RKI-Klassifizierung aufgehalten haben.
  • Es wird klargestellt, dass das allgemeine Veranstaltungsverbot ausdrücklich auch für Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen und Synagogen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften gilt.
  • Reisebusreisen werden verboten.
  • Klargestellt wird auch, dass die bereits getroffenen Regeln für Gaststätten ausdrücklich auch für Gaststätten und Gaststättenbereiche im Freien gelten. (z. B. Biergärten, Terrassen)
  • In öffentlichen Parks und Grünanlagen werden Schilder aufgestellt, die die Besucher auf die Notwendigkeit eines Mindestabstands von 1,5 m hinweisen.
  • In der Allgemeinverfügung wird auch geregelt, dass in Dienstleistungsbetrieben ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden muss und sich auch bei Einhaltung dieses Abstands nicht mehr als 10 Personen im Wartebereich aufhalten dürfen.