Verbot der Gesichtsverhüllung

„Rechtsstaat braucht freien Blick ins Gesicht“

Justizia vor blauem Himmel

Bayerns Justizminister Winfried Bausback hat im Bundesrat den bayerisch-nordrheinwestfälischen Gesetzentwurf zum Verbot der Gesichtsverhüllung während Gerichtsverhandlungen vorgestellt.

„Für mich ist ganz klar: Der Rechtsstaat braucht den freien Blick ins Gesicht von Parteien, Zeugen und anderen Verfahrensbeteiligten“, machte Bausback deutlich. Gerichte müssten wissen, wer vor ihnen stehe.

Keine Hindernisse bei der Wahrheitsermittlung

Gerichten werde durch Gesichtsverhüllung die Wahrheitsfindung erschwert: „Wird der Zeuge rot? Oder blass? Bekommt er rote Ohren? Bilden sich Schweißperlen auf Stirn oder Oberlippe? All das können unsere Gerichte nicht sehen, wenn Zeugen Burka oder Niqab nicht ablegen und die Augen nur durch ein Stoffgitter oder einen Sehschlitz auszumachen sind.“ Richter benötigten und wünschten sich daher das ausdrückliche Verbot der Gesichtsverhüllung in Gerichtsverhandlungen. „Wir dürfen sie nicht länger alleine lassen. Wir müssen ihnen jetzt klare und unmissverständliche Regelungen an die Hand geben. Und genau das tun wir mit unserem Vorschlag!“

Verteidigung des Rechtsstaats

„Das Gesichtsverhüllungsverbot richtet sich nicht nur an die gerichtliche Praxis“, stellte Bausback klar. Denn zugleich werde den Bürgern deutlich gemacht, was der Rechtsstaat nicht akzeptieren müsse. „Wir bewahren die Identität unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung und zeigen, dass wir unseren Rechtstaat - wenn erforderlich - verteidigen.“

Hintergrund

Mit dem Gesetzesantrag soll ein Beschluss der Justizministerkonferenz vom Juni 2018 umgesetzt werden. Bislang sieht das Gesetz lediglich die Möglichkeit vor, dass Gerichte nur im Einzelfall entsprechende Anordnungen treffen können, nicht jedoch ein grundsätzliches Verschleierungsverbot vor Gericht. Bausback will mit dem Gesetzentwurf durch eine Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Klarheit schaffen: Ein grundsätzliches Verschleierungsverbot vor Gericht, das für Parteien, Zeugen und andere am Verfahren beteiligte Personen gelten soll.