Steuer- und sozialversicherungsfreie Einmalzahlungen für Arbeiter/Angestell

Beschluss des MU-Landesvorstands vom 4. August 2017 in Ebersberg

Die MIT-Bundesdelegiertenversammlung möge beschließen:

Ergänzung von § 3 Einkommensteuergesetz sowie § 1 Abs. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)

Einmalzahlungen, wie Leistungszuschläge, Sonderzahlungen, Prämien, Boni, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, oder Gratifikationen an Arbeiter und Angestellte aus nichtselbstständiger Arbeit sind bis zu 2x jährlich mit höchstens 2.000,- € pro Zahlung lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei abzurechnen und zählen somit nicht zum zu versteuernden Bruttoeinkommen. Die Einmalzahlungen, die über diesen Freibetrag hinausgehen, müssen über die Lohnabrechnung dem laufenden Arbeitsentgelt hinzugerechnet und somit auf versteuert und versichert werden.

Begründung:

Eine Einmalzahlung, vor allem eine Prämie, Boni oder Leistungszulage, dient in erster Linie der Anerkennung der Arbeitsleistung des Mitarbeiters. Deshalb sollte dieser auch in voller Höhe ohne Abzüge beim Mitarbeiter ankommen. Die Begrenzung dient zur Vorbeugung des Missbrauchs (siehe Managerboni). Des Weiteren dient er aber auch nicht als Aufstockung des tariflichen Mindestlohnes.

Dieser Antrag dient in erster Linie zur Unterstützung der Mitarbeiter, dass diese Ihre erhaltenen Einmalzahlungen sofort voll ausnutzen können. Aber er soll auch als Anregung für manche Arbeitgeber dienen, dass diese Ihre Mitarbeiter finanziell besser fördern können.