Besteuerung der digitalen Wirtschaft und nicht ansässiger Unternehmen

Die MU-Landesversammlung hat beschlossen:

In Deutschland nicht ansässige Unternehmen sowie Unternehmen mit internationalen Verflechtungen müssen in Deutschland erwirtschaftete Gewinne auch hier versteuern. Das betrifft insbesondere die digitale Wirtschaft. Nichtbesteuerung sowie willkürliche Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen in Niedrigsteuerländer führen zu Wettbewerbsverzerrungen und sind nicht hinnehmbar.

Dem kann entgegengewirkt werden durch:

  •  Erhebung eines prozentualen Abzugsbetrages bemessen an dem in Deutschland erwirtschafteten Umsatz (analog zu § 50a Einkommensteuergesetz).
  • Einführung einer Deklarationspflicht der in Deutschland erwirtschafteten Umsätze nicht ansässiger Internetunternehmer.
  • Vermeidung von Doppelbesteuerungen durch Doppelbesteuerungsabkommen.

Begründung:

Die Nichtbesteuerung in Deutschland erwirtschafteter Gewinne führt zu Wettbewerbsverzerrungen, die zu Lasten aller gehen. Besonders betroffen sind unsere mittelständischen Unternehmen.

Die großen, in der EU nicht ansässigen Internetkonzerne dominieren den Onlinemarkt und tragen Mitverantwortung für die Verödung unserer Innenstädte. Der Kunde lässt sich zwar gerne im Ladengeschäft beraten, bestellt letztlich aber beim günstigeren Internetanbieter. Schnäppchenpreise sind eben beliebt!

Große Onlineanbieter agieren häufig mit Dumpingpreisen und unterbieten die traditionellen Einzelhändler und Dienstleister. Diese werden dem Preiskampf auf Dauer nicht standhalten. Betriebsstätten und Arbeitsplätze vor Ort verursachen Kosten, die sich im Preis niederschlagen müssen. Inländische Anbieter bezahlen Sozialversicherungsbeiträge, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer sowie Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer usw. Onlineanbieter ohne Betriebsstätte in Deutschland sind mit diesen Abgaben und Steuern nicht belastet. Sie haben dadurch deutliche Wettbewerbsvorteile.