Einheitliche Rechtsanwendung der 3+2 Regelung

Die MU-Landesversammlung hat beschlossen:

Die MU der CSU fordert eine einheitliche Rechtsanwendung und Rechts- und Planungssicherheit für die Betriebe bei der 3+2 Regelung in Bayern:

Die 3+2 Regel muss mit der Ausbildungserlaubnis für die kleinen und mittelständischen Betriebe unbürokratisch umgesetzt werden.

Das Problem der unterschiedlichen Handhabung der 3+2 Regel durch die über 100 Ausländerbehörden in Bayern ist schnell zu lösen und zu präzisieren, indem die Ermessensentscheidung der Behörden dergestalt eingeschränkt wird, dass für die Beschäftigungsverhältnisse vor allem bei kleinen und mittelständischen Betrieben Rechts- und Planungssicherheit geschaffen wird.

Eine einseitige Ausnahmeregelung wie für die Pflege wird abgelehnt.

Die 3+2 Regelung muss für alle gelten.

Begründung:

Der Fachkräftemangel gerät zur Existenzfrage vieler Betriebe vor allem im Handwerk und Baugewerbe. Neben der Qualifizierung von Inländern bestehen große Erwartungen an ein Fachkräftezuwanderungsgesetz – nicht nur für die akademische, sondern insbesondere auch für die berufliche Bildung. Dieser Punkt ist von besonderer Bedeutung!

Die durch Bundesgesetz ermöglichte 3+2-Regelung bedeutet, dass ein Flüchtling, der eine Ausbildung in Deutschland begonnen hat und die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, auch dann die Ausbildung abschließen und eine zweijährige Anschlussbeschäftigung ausüben kann, wenn sein Asylantrag abgelehnt wurde (Möglichkeit zu 3 Jahre Ausbildung plus 2 Jahre Beschäftigung).

Die Umsetzung dieser Regel in Bayern funktioniert aber nicht. Viele Betriebe stehen dadurch vor großen Problemen:

Durch einen 31 Seiten umfassenden Erlass des Bayerischen Innenministeriums erwuchs eine erhebliche Rechtsunsicherheit in der Verwaltung und in Folge eine sehr uneinheitliche Entscheidungspraxis der bayerischen Ausländerbehörden. Danach ist es unseren Betrieben meist nicht möglich, Migranten auszubilden bzw. anschließend zu beschäftigen, obwohl z.B. ein Ausbildungsvertrag unterschriftsreif vorliegt, weil eine entsprechende Ausbildungsgenehmigung verweigert wird.

Es geht also konkret um Fälle, in denen Asylbewerber in Ausbildung oder Arbeit befindlich sind bzw. einen konkreten Ausbildungsplatz haben könnten, allerdings unter Bezugnahme auf ihren „Duldungsstatus“ keine Ausbildungsgenehmigung der Ausländerämter erhalten und diese Praxis in Bayern auch noch unterschiedlich gehandhabt wird. In der Regel können diese Personen aber aus unterschiedlichen Gründen nicht in ihre Heimatländer (soweit diese bekannt sind) abgeschoben werden, so dass sie zum Nichtstun „verurteilt“ sind. Hier herrscht in großen Teilen der Bevölkerung und der Unternehmer erhebliches Unverständnis und sehr großer Unmut - aufgrund des existenzwichtigen Fachkräftebedarfs, der trotz vorhandener geeigneter Kräfte nicht befriedigt werden darf und aufgrund der Tatsache, dass zehntausende Migranten beschäftigungslos auf ihre Entscheide warten bzw. bereits abgelehnt wurden und abgeschoben werden müssten, aber nicht abgeschoben werden (können) – währenddessen die Betriebe mit ihren Steuerleistungen das alles bezahlen müssen.

Wichtig ist: Es geht ganz klar nicht um einen generellen "Spurwechsel", weder bei Altfällen noch für die in Zukunft zu uns kommenden Migranten. Dies ist von keinem gewünscht. 

Im Interesse einer guten Lösung wäre also kein "Spurwechsel" erforderlich, sondern lediglich eine Anpassung der bayerischen Verwaltungspraxis im Rahmen der "3plus2-Regel", mit anderen Worten: Die Einhaltung des politischen Versprechens der 3plus2-Regelung, wie dies bereits in den anderen Bundesländern erfolgt (was bislang Wettbewerbsnachteile für unsere bayerischen Betriebe schafft)!

Eine einseitige Ausnahme nur für einzelne Bereiche, wie für die Pflege, ist als einseitig und willkürlich abzulehnen!