Internationalem Steuerwettbewerb begegnen

Die MU-Landesversammlung hat beschlossen:

Die Steuerbelastung der Betriebe in Deutschland muss auf ein international wettbewerbsfähiges Niveau gesenkt werden. Sie beträgt bei Kapitalgesellschaften heute mehr als 30 Prozent, bei Personenunternehmen kann sie sogar über 50 Prozent liegen.

Die Abschaffung des Solidaritätszuschlags muss auch für Unternehmen gelten.

Ein Jahrzehnt nach der letzten großen Unternehmenssteuerreform in Deutschland gilt es nun, das deutsche Unternehmenssteuerrecht so zu erneuern, dass es dem Land auch im neuen Jahrzehnt Wettbewerbsfähigkeit und Wohlstand ermöglichen kann.

Begründung:

Deutschland hat sich im internationalen Vergleich zu einem Hochsteuerland entwickelt. Die USA haben die Unternehmensteuer gesenkt. Frankreich, Großbritannien und auch Belgien planen gegenwärtig Steuersenkungen für Unternehmen. Damit sinkt die Attraktivität Deutschlands im Standortwettbewerb. Deshalb kann sich Deutschland keine höheren Steuerbelastungen leisten als andere wichtige Industriestaaten.

Deutschland braucht dringend eine rechtsformneutrale Unternehmenssteuerreform sowie die Streichung des Solidaritätszuschlags auch für Unternehmen.

Eine Unternehmenssteuerreform die zu niedrigeren Steuerbelastungen führt kann verloren gegangenes Vertrauen in der Wirtschaft zurückgewinnen und zugleich die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Deutschland steigern. Angesichts der wachsenden weltwirtschaftlichen Gefahren und des sich verändernden internationalen Umfeldes muss eine solche Reform zügig angegangen werden.

Die Mittelstands-Union hat ein Konzept Unternehmenssteuerreform 2018 erarbeitet. Dieses Konzept soll Grundlage weiterer Beratungen sein.

 

Im Einzelnen:

Körperschaftsteuer / Gewerbesteuer 

– Senkung der Steuerbelastung für Kapitalgesellschaften auf maximal 25 Prozent.

– Modernisierung der Gewerbesteuer, Abschaffung der Hinzurechnungen von Schuldzinsen, Miet- und Pachtzinsen, Renten und dauernden Lasten, Gewinnanteilen stiller Gesellschafter sowie Lizenzen.

– Erhöhte Anrechnung der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer.

Einkommensteuer 

– Einkommensteuertarif umfassend neu gestalten mit Schwerpunkt auf Entlastung mittlerer Einkommen und nachhaltige Beseitigung der Kalten Progression. Arbeitnehmern im Bereich mittlerer Einkommen werden heute mit bis zu 60% Steuern und Abgaben belastet (100,00 Euro zusätzlicher Nettolohn kostet den Arbeitgeber bis zu 320,00 Euro).

– Spitzensteuersatz ab 70.000 Euro zu versteuerndes Einkommen

– Einführung des Tarifs auf Rädern

– Keine Erhöhung des Spitzensteuersatzes

– Ehegattensplitting beibehalten

– Keine Abschaffung der Abgeltungssteuer auf Zinsen und Dividenden

– Einführung einer Bagatellgrenze für anschaffungsnahe Erhaltungsaufwendungen an Gebäuden von 100.000 Euro innerhalb von 3 Jahren. Darüber hinaus gehende anschaffungsnahe Erhaltungsaufwendungen sind auf maximal 15 Jahre abzuschreiben.

– Korrektur des steuerlichen Rechnungszinses der betrieblichen Altersvorsorge.

– Einführung Inflationsabwertung bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von Immobilien des Betriebsvermögens. Keine Besteuerung von Steuerscheingewinnen.

Solidaritätszuschlag

Vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags spätestens ab dem 01.01.2020.

Förderung betrieblicher Investitionen 

– Aktualisierung, Anpassung und Präzisierung der amtlichen AfA-Tabellen für bewegliche Anlagegüter an die Finanzierungsrealitäten. Wiedereinführung einer degressiven Abschreibung.

– Verkürzung der Abschreibungsdauer von Gewerbe-Immobilien im Betriebsvermögen auf 20 Jahre.

– Anhebung der GWG-Sofortabschreibung auf 2.000 Euro

– Abschaffung der sogenannten GWG-Poolabschreibung nach § 6 Abs. 2a Einkommensteuergesetz.

– Verbesserung von Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung nach § 7g Einkommensteuergesetz durch

– Erweiterung der begünstigten Anschaffungen auf bewegliche und immaterielle Wirtschaftsgüter (digitale Wirtschaftsgüter).

– Anhebung des Höchstbetrages der Abzugsbeträge auf 250.000 Euro (heute 200.000 Euro).

– Anhebung der Grenzwerte auf

– 350.000 Euro Betriebsvermögen bei bilanzierenden Gewerbetreibenden und Freiberuflich Tätigen.

– 175.000 Euro Wirtschaftswert oder Ersatzwirtschaftswert bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft.

– 200.000 Euro je beteiligter natürlicher Person, wenn der Betrieb seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz ermittelt.

Rechtsformneutrale Unternehmensbesteuerung 

Personenunternehmen dürfen aus Wettbewerbsgründen nicht höher besteuert werden als Kapitalgesellschaften mit ihren Anteilseignern. Die Unternehmens­besteuerung ist weiterzuentwickeln, so dass eine wirkliche rechtsformneutrale Besteuerung erreicht wird. Hierzu ist die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG mittelstandstauglich umzugestalten.

– Eine Nachversteuerung erfolgt erst bei Überentnahme nicht begünstigten Eigenkapitals, d.h. wenn tatsächlich begünstigt besteuerter Gewinn entnommen wird.

– Freiwillige Nachversteuerung ist jederzeit möglich.

– Bei der Nachversteuerung darf die Steuerbelastung den Spitzensteuersatz nicht übersteigen.

Verlustverrechnung sicherstellen 

Die Verrechnung wirtschaftlich zustehender Verluste mit später erzielten Gewinnen in Deutschland muss sichergestellt sein. Es ist eine logische Konsequenz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, dass der Staat, der Gewinne besteuert, auch Verluste berücksichtigt. In Deutschland hat der Fiskus die Verlustverrechnung jedoch in der Vergangenheit mehrfach eingeschränkt. Die Wirtschaft braucht dringend ein ökonomisch sinnvolles, verfassungskonformes Gesetz zur Verlustnutzung.

Umsatzsteuer 

Die Umsatzsteuer hat sich zu einem nicht mehr überschaubarem Rechtsgebiet entwickelt, bei dem die Ausnahme zur Regel geworden ist. Wir müssen zurück zu den Ursprüngen der Mehrwertbesteuerung und wieder verständliche, praktikable Anwendungsvorschriften einführen.

– Einführung einer Nichtbeanstandungsklausel die Steuernachforderungen aufgrund von Formfehlern ausschließt, wenn der Steueranspruch des Staates – trotz des Formfehlers – tatsächlich erfüllt ist oder nicht besteht, analog zur Vereinfachungs­regelung nach Abschnitt 13.b Abs. 8 Umsatzsteueranwendungserlass.

– Umstellung auf generelle Ist-Besteuerung hinsichtlich des Vorsteuerabzugs und der abzuführenden Umsatzsteuer, dadurch Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug und Steuerhinterziehung.
Mindestforderung: Anhebung der Umsatzgrenze für Ist-Besteuerung auf 1 Mio. Euro.

– § 13b UStG für Inlandsumsätze abschaffen. Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft ist systemwidrig und schafft nur Steuerfallen.

– Nachweispflichten zum innergemeinschaftlichen Handel auf den Prüfstand stellen.

– Einführung einheitlicher Abgabetermine für Umsatzsteuervoranmeldungen und Zusammenfassende Meldungen zum innergemeinschaftlichen Warenverkehr.

– Neuordnung und eindeutige Zuordnung der Steuersätze.

– Anwendung der Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a Umsatzsteuergesetz auch bei Einlage des Wirtschaftsgutes in das Betriebsvermögen.

Zeitgemäßes Besteuerungsverfahren, Bürokratieabbau 

– Vereinfachung der gesetzlichen Nachweis- und Dokumentationspflichten.

– Einheitliche Aufbewahrungs- und Verjährungsfristen.

– Zeitnahe Steuerveranlagung und Betriebsprüfungen. Begrenzung des Zinslaufs bei Betriebsprüfungen.

– Schnellere Bearbeitung und Kostenfreiheit verbindlicher Auskünfte der Finanzverwaltung.

– Modernisierung und Digitalisierung von Besteuerungsverfahren praxisgerecht umsetzen, einschließlich der Kommunikation mit der Finanzverwaltung. Keine einseitigen Vorteile für die Finanzverwaltung durch Digitalisierung.

– Kooperation zwischen Finanzverwaltung und Steuerbürger zum dauerhaften Erhalt des Steuersubstrats.

– Vollverzinsung von Steuernachzahlungen und Steuererstattungen an den Kapitalmarkt anpassen. Einführung eines variablen Zinssatzes der sich am Kapitalmarkt orientiert und jährlich neu festgesetzt wird.

– Verzicht von leichtfertig erhobenen Steuerstrafvorwürfen gegen Steuerberater und deren Mitarbeiter.

Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben 

Zur Stärkung des Forschungs- und Entwicklungsstandorts Deutschland sind die bestehenden Förderprogramme des Bundes und der Länder zu vereinfachen und zu optimieren. Ergänzend ist die Einführung einer steuerlichen FuE-Förderung für KMU zu prüfen. Diese sollte sich durch folgende Merkmale auszeichnen:

– Themen- und technologieoffene Förderung zur Entwicklung neuer Produkte und Verfahren die das Unternehmen selbst verwertet (keine Förderung von Auftragsentwicklungen).

– Eindeutige und einfache Kriterien für die Abgrenzung der FuE-Tätigkeiten von den sonstigen betrieblichen Tätigkeiten und Kosten.

– Einfacher, unbürokratischer Nachweis der geleisteten FuE-Tätigkeiten.

– Förderung durch Steuerbonus, der mit laufenden Steuerzahlungen verrechnet werden kann.

– Festsetzung des Steuerbonus durch Bescheid.

– Bemessungsgrundlage: Personaleinzelkosten für FuE-Tätigkeiten zuzüglich pauschalem Gemeinkostenzuschlag.