Tachografenpflicht

Die MU-Landesversammlung hat beschlossen:

Der CSU-Parteitag möge beschließen: 

Das Plenum des Europäischen Parlaments hat am 4. Juli 2018 über Änderungen zur Tachografenpflicht abgestimmt. 

Bisher gilt:

  • Fahrtenschreiber sind Pflicht für gewerblich genutzte Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen Gesamtgewicht.
  • Die Pflicht gilt ab einem Radius von 100 Kilometern rund um den Unternehmenssitz (sogenannte Handwerkerausnahme).
  • Baustellenfahrzeuge bis zu 7,5 Tonnen sind innerhalb von 100 Kilometern um den Firmensitz ausgenommen, wenn sie Geräte transportieren, die der Fahrer zur Arbeit braucht.

Bei der Einzelabstimmung der Änderungsanträge im Plenum am 4. Juli 2018 wurde beschlossen, dass die Tachografenpflicht nur für Fahrzeuge ab 2,4 Tonnen gelten soll, die grenzüberschreitend fahren. Die Handwerkerausnahme mit ihrem Radius von 100km wäre davon aber unberührt geblieben. Zusätzlich wurde eine Einzelbestimmung verabschiedet, die leichte Nutzfahrzeuge ausgenommen hätte, die für die Güterbeförderung im Werkverkehr genutzt werden und bei denen das Fahren nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt.

Allerdings lehnte das Plenum den Gesamtbericht am Ende ab und verwies den Berichtsentwurf zurück an den Verkehrsausschuss. Da die erreichten Verhandlungsergebnisse und die einzeln abgestimmten Anträge dadurch hinfällig wurden, mussten die Verhandlungen zu diesem Bericht im Parlament von vorne beginnen und dauern aktuell noch an.

Die Europa-Abgeordneten und die Bundestagsabgeordneten der CSU werden aufgefordert

  1. sich bei den erneuten Verhandlungen und Abstimmungen zu diesem Bericht gegen eine Ausweitung der Tachografenpflicht auf leichte Nutzfahrzeuge zwischen 2,4 und 3,5 Tonnen einzusetzen. Hauptaugenmerk sollte darauf liegen, deutsche Handwerksunternehmen vor den zusätzlichen Belastungen einer solchen erweiterten Tachografenpflicht zu schützen.
  2.      für eine Ausweitung der sogenannten Handwerkerausnahme zu plädieren, die den Einsatz von Tachografen erst ab einem Radius von 150km rund um den Unternehmenssitz verpflichtend macht, auch für Fahrzeuge und Fahrzeuggespannen bis 12 to. Dieser Radius von 150km sollte dabei nicht auf Fahrten im Inland beschränkt sein, sondern auch Fahrten ins EU-Ausland erfassen.
  3.      Nutzfahrzeuge bis zu 7,5 Tonnen ohne Kilometerbegrenzung einschließlich des grenzüberschreitenden Verkehrs von der Tachografenpflicht zu befreien, wenn diese für handwerkliche Leistungen und/oder Fahrten zu Baustellen verwendet werden, bei denen der Transport nicht Haupttätigkeit darstellt.

Begründung:

Schon auf dem CSU-Parteitag 2012 wurde von MU-Delegierten ein Antrag gestellt, dass sich die CSU für eine Ausweitung der Ausnahmeregelungen für Handwerker auf 150 km bzw. 7,5 t einsetzt. Dem Antrag wurde damals auf dem CSU-Parteitag zugestimmt.

Es trat die CSU im Verkehrsausschuss und vor der Plenarabstimmung des Europäischen Parlaments dafür ein, dass die Tachografenpflicht nur auf Fahrzeuge ab 2,4 Tonnen ausgeweitet werden soll, die grenzüberschreitend fahren. Die Handwerkerausnahme wäre dadurch jedoch nicht betroffen gewesen. Ferner plädierten die CSU-Europaabgeordneten dafür, dass leichte Nutzfahrzeuge, die für die Güterbeförderung im Werkverkehr eingesetzt werden, grundsätzlich von den Vorschriften ausgenommen werden sollten, sofern das Fahren nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ausmacht.

Im Europaparlament hatte sich die CSU bei den Verhandlungen vor der Abstimmung im Juli 2018 daher für eine Ausdehnung der Handwerkerausnahme von 100km auf 150km stark gemacht. Bei der Einzelabstimmung im Plenum am 4. Juli 2018 wurde zwar ein Änderungsantrag angenommen, der den Radius der Regelung von 100km auf 150km erweitert hätte. Da der Gesamtbericht jedoch abgelehnt wurde, ist dieser Änderungsantrag wieder hinfällig geworden. Grundsätzlich scheint aber auf europäischer Ebene Unterstützung für eine Ausweitung der Handwerkerausnahme vorhanden zu sein, auf der bei den erneuten Verhandlungen aufgebaut werden kann. 

Im Zuge von Facharbeitermangel sind die Handwerksfirmen gezwungen, auch teilweise bis zu 150 km zu fahren, um ihre Kundenwünsche zufrieden zu stellen. Die HWK Münster schätzt, dass mindestens 2,5 Millionen Fahrzeuge, die im Gewichtsbereich zwischen 2,4 und 3,5 t liegen, in Deutschland unter eine erweiterte Tachografenpflicht fallen würden.

Die geforderte Grenze von 12 t zulässigem Gesamtgewicht ergibt sich aus der Tatsache, dass seit Wegfall der deutschen Führerscheinklassen, hier explizit die Klasse 3 (PKW und LKW bis 7,5 to) die Hersteller dazu übergegangen sind, LKW erst ab 12 to. zu bauen.

Deshalb sollte die Tachografenpflicht erst ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 to gelten.

Die Ausweitung der Regelungen entlastet die Betriebe von bürokratischen unproduktiven Arbeiten.