Landesversammlung 2019

Einführung Bußgeldkatalog Mindestlohn

Die MU-Landesversammlung hat beschlossen:

Die Landesversammlung der MU möge beschließen, dass die Bundesregierung bzw. die zuständige Kommission dazu aufgefordert wird, einen einheitlichen Bußgeldkatalog für die Festsetzung von Bußgeldern wegen Zollprüfungen bezüglich des Mindestlohnes (MiLoG) einzuführen.

Außerdem sollten grundsätzlich die Zollbehörden Ihre Anfragen für die Prüfung zuerst beim zu prüfenden Betrieb stellen, bevor sie sämtliche Behörden, Krankenkassen, Zusatzversorgungskassen, Berufsgenossenschaften, Arbeitsämter, etc. um Auskunft bitten. Darüber hinaus ist der betroffene Betrieb unverzüglich über die Anfrage bei Dritten in Kenntnis zu setzen.

Begründung:

Derzeit legen die Zollbehörden wahllos die Höhe des Bußgeldes bei Ordnungswidrigkeiten gegen nach § 23 Arbeitnehmerentsendegesetz (AentG) fest. Hier sollte dringend ein einheitlicher Bußgeldkatalog eingeführt werden. Dies würde wesentlich mehr Klarheit bei der Durchführung der Prüfung und der Festlegung der Bußgeldhöhe schaffen und vor allem auch die Gerichte bei Rechtsstreitigkeiten entlasten.

Laut momentaner Rechtslage werden solche Verstöße mit einem Bußgeld ab 200 Euro ins Gewerbezentralregister eingetragen und sind somit öffentlich gemacht und ab einer Höhe von 2.500 Euro werden diese Betriebe von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen. Dies kollidiert allerdings mit der Datenschutzgrundverordnung und dem Gleichheitsgebot zwischen den Unternehmen und kann im schlimmsten Falle geschäftsschädigend und sogar existenzbedrohend sein.

Die Prüfungsdurchführung sollte in erster Linie bei dem zu prüfenden Betrieb stattfinden, bzw. dort die entsprechenden Unterlagen und Auskünfte angefragt werden. Aus Datenschutzgründen sollen nur im Zweifelsfalle und auch nur bei vorherigem Inkenntnissetzen des Betriebes Dritte über diesen Fall informiert und angefragt werden.