Mehr Steuergerechtigkeit für den Mittelstand

Abschluss von Verbraucherkrediten auch weiterhin ohne steuerliche Identifikationsnummer möglich

Der MU-Vorsitzende und Obmann der CDU/CSU-Fraktion im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags, Dr. h.c. Hans Michelbach, MdB, hat zwei Gesetze zur Bekämpfung der Steuerumgehung (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz) und gegen schädliche Steuerpraktiken im Plenum des Bundestags gewürdigt:

 Die Veröffentlichungen über langjährige Rechtspraktiken von Briefkastenfirmen in Panama sind eine weitere Bestätigung dafür, dass es richtig ist, mit großem Nachdruck internationale Schritte gegen Steuerbetrug und unfaire Steuerpraktiken zu vereinbaren. Die Wettbewerbsverzerrungen einzelner Großkonzerne zu Lasten der mittelständischen Unternehmen werden zielgenau bekämpft. Mit diesem Gesetz setzen wir die Initiativen für mehr Steuerklarheit und Steuergerechtigkeit fort, indem die Möglichkeiten inländischer Steuerpflichtiger zur Steuerumgehung mittels Briefkastenfirmen erschwert werden. Das Entdeckungsrisiko solcher Strategien erhöht sich durch mehr Transparenz und Mitteilungspflichten der Steuerpflichtigen über Auslandsbeziehungen. Steuern sollen zur Wettbewerbsgleichheit dort bezahlt werden, wo die Erträge erwirtschaftet werden und nicht dort, wo der niedrigste Steuersatz winkt. Deshalb wollen wir Steueroasen auch trocken legen.

Die im Gesetzentwurf ursprünglich bestehende Verpflichtung der Kreditinstitute, bei Eröffnung eines Kontos auch das steuerliche Identifikationsmerkmal (ID-Nr.) des Kontoinhabers zu erheben, haben wir auf relevante Fälle beschränkt.

Nach der jetzt verabschiedeten Lösung wird kein Verbraucherkredit an diesem Gesetz scheitern. Verbraucherkredite werden von der Erhebung der ID-Nr. ausgenommen, wenn der Kreditrahmen 12.000 € nicht übersteigt. Selbst bei höheren Verbraucherkrediten ist geholfen, denn die ID-Nr. kann bis zu 3 Monate nach Begründung der Geschäftsbeziehung nachgeliefert werden. Dies erfolgt sogar im maschinellen Verfahren.

Anpassung der kindergeldrechtlichen Regelung zur Verhinderung von Sozialmissbrauch

Die rückwirkende Möglichkeit zur Beantragung von Kindergeld wird zur Verhinderung von Missbrauch auf 6 Monate beschränkt. Mit der Verkürzung der Antragsfrist wird es den Familienkassen möglich, den Nachweis des inländischen Aufenthalts – der Anspruchsvoraussetzung ist – schneller zu prüfen. An den materiellen Voraussetzungen für den Kindergeldbezug ändert sich aber nichts. Zudem wird der Datenaustausch zwischen dem Bundeszentralamt für steuern und den Familienkassen verbessert. Die Familienkassen erlangen so z.B. schneller Kenntnis, wenn eine Familie ins Ausland verzieht und damit der Kindergeldanspruch in Deutschland erlischt.

Steuerklassenwahl und Start des zweijährigen Faktorverfahrens ab dem Veranlagungszeitraum 2019

Mit diesem Gesetz legen wir den Startzeitpunkt für das zweijährige Faktorverfahren auf den Veranlagungszeitraum 2019 fest. Damit wird es Ehegatten möglich, das Faktorverfahren über einen längeren Zeitraum zur Anwendung zu bringen und bereits unterjährig einen ihrer tatsächlichen Steuerlast entsprechenden Lohnsteuerabzug zu erhalten. Ihre Liquidität und damit das unterjährige Familieneinkommen steigt.

Zudem erleichtern wir bei Ehegatten den Wechsel von den Steuerklassen III/V zurück zur Steuerklassenwahl IV/IV. Der Wechsel wird zukünftig allein bei Antrag eines Ehegatten möglich sein. Gerade Frauen, die nach Elternzeit in eine Beschäftigung zurückkehren, haben so die Möglichkeit, sofort wirtschaftlich von ihrer Tätigkeit zu profitieren und ein höheres eigenes Erwerbseinkommen zu erzielen, als bei Steuerklasse V. Die Gesamtsteuerbelastung der Familien ändert sich nicht.

Darüber hinaus haben wir in einem weiteren Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen gehandelt. Bei der Bekämpfung legaler Steuervermeidung gehen wir einen weiteren grundlegenden Schritt voran. Mit der sogenannten Lizenzschranke verhindern wir künftig, dass internationale Konzerne konzerninterne Lizenzeinnahmen für Forschungsleistungen bzw. Patente in Niedrigsteuerländer verschieben, ohne dass dort tatsächlich Forschungsleistungen erbracht werden.

Damit verringern wir Wettbewerbsnachteile rein national tätiger Unternehmen – vor allem des Mittelstandes –, denen die Nutzung solcher Modelle verwehrt ist. Gerade große US-Gesellschaften haben solche Gestaltungen in der Vergangenheit vielfach genutzt, um ihre Gesamtsteuerlast zu reduzieren, was ihnen Wettbewerbsvorteile bei Investitionen bzw. Preisgestaltungen zu Lasten inländischer Unternehmen bringen konnte.

Ende