Ortsverband Eisingen

Was ändert sich 2018?

Neuerungen ab 01.01.2018

Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag steigt von 8820 Euro auf 9000 Euro. Ab dieser Summe müssen ledige Erwachsene ihr Jahreseinkommen versteuern. Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften verdoppelt sich der Betrag auf 18 000 Euro.

Kinderfreibetrag: Zum Jahreswechsel steigt dieser um 72 Euro auf insgesamt 7428 Euro. Dieser Betrag ist bei Eltern pro Kind und Jahr zusätzlich steuerfrei.

Kindergeld: Das monatliche Kindergeld wird um zwei Euro angehoben. Für die ersten beiden Kinder gibt es nun jeweils 194 Euro pro Monat, beim dritten Kind sind es 200 Euro und bei jedem weiteren Kind 225 Euro. Allerdings kann Kindergeld künftig nur noch für sechs Monate rückwirkend beantragt werden.

Zusatzbeitrag: Der Zusatzbeitrag, den die  Kassenpatienten allein bezahlen müssen, sinkt im Durchschnitt aller Krankenkassen von 1,1 auf 1,0 Prozent des Bruttolohns. Die Summe kommt auf den festen Beitragssatz von 14,6 Prozent obendrauf, der je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlt wird.

Hartz-IV Regelsatz: Der Regelsatz für alleinstehende Hartz-IV-Empfänger steigt zum Jahreswechsel von 409 auf 416 Euro pro Monat. Bei Paaren gibt es künftig 374 Euro pro Person – sechs Euro mehr als bisher. Die monatlichen Sätze für Kinder steigen abhängig vom Alter um drei bis fünf Euro. Empfänger von Arbeitslosengeld können sich künftig in besonders dringenden Fällen einen Vorschuss bar an Supermarktkassen auszahlen lassen.

Rente: Der Beitragssatz für die gesetzliche Rentenversicherung sinkt zum 1. Januar von 18,7 auf 18,6 Prozent. Bei einem monatlichen Bruttoverdienst von 3000 Euro bekommen Arbeitnehmer somit eine Entlastung von 1,50 Euro.

Im Juli dürfen dann die rund 21 Millionen Rentner auf mehr Geld hoffen. Erwartet wird ein Rentenplus von etwa drei Prozent. Wer ab 2018 eine Erwerbsminderungsrente bezieht, weil er aus Gesundheitsgründen nicht mehr arbeiten kann, wird bessergestellt. Damit Betriebsrenten für kleine und mittlere Unternehmen attraktiver werden, entfällt zum Jahreswechsel das Haftungsrisiko für die Arbeitgeber. Den Beschäftigten muss kein fester Betrag mehr zugesichert werden. Darüberhinaus wird den Arbeitgebern ein Steuerzuschuss gewährt, wenn sie Geringverdiener bei den Betriebsrentenbeiträgen unterstützen. Für die Bezieher einer Grundsicherung im Alter gibt es zudem Freibeträge von bis zu 200 Euro für Betriebs- und Riesterrenten. Die staatliche Grundzulage für Riestersparer steigt von 154 Euro auf 175 Euro. Dieser Zuschuss zur privaten Altersvorsorge wird gewährt, wenn mindestens vier Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens in ein zertifiziertes Riesterprodukt fließen. Bisher werden Betroffene bei der Rente so gestellt, als hätten sie bis zum 62. Lebensjahr gearbeitet. Diese Grenze wird nun stufenweise bis zum Jahr 2024 auf 65 Jahre angehoben.

Sozialversicherung: Die Bemessungsgrenze, bis zu der Beiträge auf Arbeitsentgelt oder Rente zu zahlen sind, steigt bei der Rentenversicherung auf monatlich 6500 Euro in Westdeutschland sowie auf 5800 Euro im Osten. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung steigt die bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze auf 4425 Euro pro Monat. Die Pflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt ab 2018 bis zu einem monatlichen Einkommen von 4950 Euro.

Mindestlohn: Der Mindestlohn für Pflegekräfte steigt in Westdeutschland und Berlin von 10,20 Euro auf 10,55 Euro; im Osten der Republik wird er von 9,50 auf 10,05 Euro angehoben. Im Elektrohandwerk endet mit dem Jahreswechsel die Differenzierung in Ost und West – hier liegt die Lohnuntergrenze künftig bundesweit bei 10,95 Euro. Der branchenunabhängige, gesetzliche Mindestlohn verharrt unverändert bei 8,84 Euro.

Lohngleichheit: Um Lohnunterschiede zwischen Männern und Frauen zu verringern, erhalten Beschäftigte im neuen Jahr einen individuellen Auskunftsanspruch. In Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten können Arbeitnehmer künftig Informationen darüber einfordern, wie ihre Kollegen für eine gleichartige Tätigkeit bezahlt werden. Benachteiligungen sollen so leichter erkannt und behoben werden.

Mutterschutz: Auch Schülerinnen und Studentinnen können künftig Mutterschutz in Anspruch nehmen. Wie üblich gilt eine sechswöchige Schutzfrist vor der Geburt, in der die werdende Mutter nicht mehr arbeiten muss, sowie ein achtwöchiges Beschäftigungsverbot nach der Entbindung. Bei der Geburt eines behinderten Kindes verlängert sich diese Frist von acht auf zwölf Wochen. Gleichzeitig soll es aber auch Ausnahmen geben, wenn die Betroffene das möchte. Es soll auch keine Arbeitsverbote mehr gegen den Willen der Schwangeren geben.

Unterhalt: Bei minderjährigen Trennungskindern steigt der Mindestsatz beim Unterhalt. Abhängig vom Alter des Kindes und dem Einkommen der Eltern erhöhen sich die monatlichen Sätze in der neuen „Düsseldorfer Tabelle“ um sechs bis zwölf Euro. Gleichzeitig werden aber auch die Einkommensklassen reformiert, was für einige Kinder wiederum zu Einbußen führen dürfte. Beim staatlichen Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende, wo der andere Elternteil seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, steigen die monatlichen Sätze um bis zu fünf Euro.

Verkehr: Die Abgasuntersuchung wird im neuen Jahr verschärft. Anders als bisher ist die sogenannte Endrohrmessung in jedem Fall Pflicht – auch wenn bei der elektronischen On-Board-Diagnose kein Fehler entdeckt wurde. Darüberhinaus müssen Neuwagen ab September die strengere Schadstoffklasse 6c erfüllen. Für Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h – wie Mofas und Quads – gilt bereits bei einer Erstzulassung ab dem 1.1.2018 die verschärfte Schadstoffnorm Euro 4.

Kreditkarten: Ab dem 13. Januar 2018 gelten neue Regelungen der EU im Zahlungsverkehr. Händler dürfen danach keine gesonderten Entgelte mehr für gängige Kartenzahlungen, SEPA-Überweisungen und Lastschriften in Euro erheben. Das gilt europaweit für Buchungen und Einkäufe sowohl im stationären Handel als auch im Internet. Beim Missbrauch ihrer Kreditkarte oder ihres Online-Bankkontos haften Verbraucher außerdem in der Regel nur noch bis zu einem Betrag von 50 Euro statt wie bisher bis zu 150 Euro. Eine Ausnahme gilt nur in Fällen von grober Fahrlässigkeit. Um dem betroffenen Kunden fahrlässiges Verhalten nachzuweisen, werden vom Zahlungsdienstleister in Zukunft allerdings zusätzliche Beweismittel verlangt.

Steuerkriminalität: Finanzämtern ist es ab 2018 erlaubt, die Kassen in Geschäften und Gastronomiebetrieben unangemeldet zu prüfen. Die sogenannte Kassen-Nachschau soll Steuerbetrug eindämmen. Jedes Jahr verliert der Staat hohe Summen, weil Umsätze mit manipulierten Kassen oder fingierten Rechnungen nicht oder falsch erfasst werden.

(Quelle: Bild.de)