Ortsverband Saaldorf-Surheim

„Haftungsrecht im Verein und Ehrenamt“:

Vereinsvertreter erfuhren viel Wissenswertes!

CSU-Bürgermeisterkandidat Andreas Nutz (links) bedankte sich bei Rechtsanwalt Richard Didyk (rechts) für diesen hochinteressanten Vortrag.

Saaldorf-Surheims CSU-Bürgermeisterkandidat Andreas Nutz weiß als 1. Vorstand der Musikkapelle Steinbrünning, was Vereinsverantwortliche und Ehrenamtliche sprichwörtlich „auf den Nägeln brennt“: Das Haftungsrecht im Verein und Ehrenamt. Deshalb organisierte er im Gasthaus Steinbrünning einen Informationsabend mit Rechtsanwalt Richard Didyk aus München, der als profunder Kenner des Vereinsrechts bekannt ist.

Es war ein kurzweiliger Abend, den der Referent den rund 50 Interessierten bot. Rechtsanwalt Didyk verstand es humorvoll und locker, aber stets rechtlich ausgesprochen präzise und anschaulich dieses Themenfeld den Vereinsfunktionären näher zu bringen und sie zu fesseln.

Es ging um die Haftung des Vereins und dabei unter anderem um die Verkehrssicherungspflicht und die Aufsichtspflicht. Mit der These „Im Verein haftet ausschließlich der Verein mit seinem Vereinsvermögen“ wolle er die Sorgen der Ehrenamtlichen zerstreuen, die stets Angst hätten, mit ihrem Privatvermögen zur Verantwortung gezogen zu werden. Dies gelte uneingeschränkt für den eingetragenen Verein, für den nicht eingetragenen gebe es Ausnahmen bei abgeschlossenen Verträgen. Dem Verein komme mit der Eintragung ins Vereinsregister die Rechtsposition einer rechtlich selbstständigen juristischen Person zu. Handlungsfähig werde er durch den Vorstand. Die Mitglieder können zur Haftung grundsätzlich nicht herangezogen werden, was auch für den Vorstand gelte. Der Verein sei aus der Haftungszurechnungsnorm des § 31 BGB haftbar für Schäden, die der Vorstand oder ein Mitglied verursache. Entstehen die Schäden rechtswidrig und schuldhaft, dann müsse der Schädiger für den Schaden aufkommen. Dass ein Regress gegenüber der handelnden Person nicht möglich werde, geht aus § 31 a BGB hervor, der die Haftungsfreistellung auf alle Organmitglieder ausdehnt. Damit solle das Ehrenamt gestärkt werden, betonte der Anwalt. Die Freistellung gelte aber nur, wenn nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt worden sei und das Vereinsmitglied ehrenamtlich arbeite. Wenngleich nach den gesetzlichen Bestimmungen einschließlich der Freistellungsansprüche eine Haftung der Vorstandsmitglieder ausgeschlossen sei, sollte man das verbleibende wirtschaftliche Risiko durch eine Haftpflichtversicherung ausschließen, riet der Anwalt. Die Versicherung solle sowohl Schadenersatzansprüche gegenüber dem Verein als auch gegenüber seinen Vertretern decken.

Wie weit und umfassend dieser Bereich und seine Möglichkeiten sind, wurde aus den vielen Beispielen deutlich, die der Rechtsanwalt erörterte. Er veranschaulichte rechtliche Problematiken und machte sie auch für den Laien verständlich. Besonders interessierte die Vereinsverantwortlichen das Thema Aufsichtspflicht in Verbindung mit den aktuellen Faschingsveranstaltungen. Bürgermeisterkandidat Andreas Nutz zog offensichtlich recht zufrieden ein sehr positives Resümee.