Ortsverband Garching

Newsletter

Informationen aus dem Stadtrat

 

Newsletter aus der 55. Stadtratssitzung vom 21. Februar 2019

 

Top 1 - Bürgerfragestunde:

  1. Frage des Bürgers Georg Schneider – Baufläche in der Kommunikationszone und auch TU München, hier findet Flächenfraß statt, Häuser eher höher bauen und mehr Parkplätze schaffen. Bürgermeister sagte, dass er die Anregung aufnimmt.
  2. Frage von Georg Schneider - Es findet enormes Wachstum statt, d.h. es werden immer mehr Bürger, aber Garching baut viel zu wenig. Man müsste ein Garching 2 für 10 000 Bürger bauen. Der Bürgermeister versprach, dass er da dran ist. In der Kommunikationszone werden 3000 Bürger hinzukommen, 10 000 auf einmal sind doch etwas viel auf einmal, so Dr. Gruchmann.

 

Top 2 - Vorstellung des neuen Schulleiters am WHG, Armin Eifertinger

Im Dezember 2018 wurde der stellvertretende Schulleiter Armin Eifertinger mit sofortiger Wirkung, mit der Schulleitung betraut. Der Schulleiter stellt sich dem Gremium vor.

BESCHLUSS

Der Stadtrat nahm den Sachvortrages des Schulleiters zur Kenntnis.

 

Top 3 - Jahresbericht 2018 des Integrationsbeirates der Stadt Garching b. München;

Im Jahre 2005 richtete die Stadt Garching zum ersten Mal einen Integrationsbeirat ein. Das Ziel des Integrationsbeirates war und ist es, im Interesse guter zwischenmenschlicher Beziehungen, zwischen der einheimischen Bevölkerung und den in der Stadt lebenden ausländischen MitbürgerInnen zu vermitteln und Brücken zu bauen.

Die Mitglieder des Integrationsbeirates setzen sich für alle MitbürgerInnen in Garching ein und legen viel Wert auf Kommunikation, Kooperation und Vernetzung innerhalb der Stadt Garching. Hierfür suchen sie sowohl den Dialog mit den BürgerInnen, wie auch mit institutionellen VertreterInnen landkreis- und bundesweit.

Ein tolerantes Miteinander, sowie ein Verständnis für die verschiedenen Lebensgewohnheiten und Kulturen, sind den Mitgliedern des Integrationsbeirates sehr wichtig. In seinem Jahresbericht informiert der Integrationsbeirat über sein Aufgabenfeld und die durchgeführten Aktionen im Jahr 2018 wie z.B. die Förderung des Interkulturellen Dialogs in Garching oder Kooperationen mit der Max-Mannheimer-Mittelschule und dem Landratsamt Fachbeirat MINT-Region Münchner Umland (MINT= Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft, Technologie).

BESCHLUSS

Der Stadtrat nahm den Jahresbericht des Integrationsbeirates der Stadt Garching zur Kenntnis. 

 

Top 4 - Glasfaseranschlüsse für Garchinger Schulen

Die digitale Transformation der Aus- und Weiterbildung ist eine der zentralen Herausforderungen unserer Gesellschaft. Übergeordnet geht es dabei um die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit in einer zunehmend globalisierten Welt, im Konkreten im Kommunalen dabei um die Wahrung der Attraktivität von Schulstandorten. Da hier die zukünftige Generation von erfolgreichen Personen des Freistaats heranwächst, ist umso mehr die Sicherstellung der Zukunftsfähigkeit in der Bildung enorm wichtig.

Deshalb hat Bayern beschlossen, das bestehende Bundesförderprogramm auch in diesem Falle aufzugreifen und mit einer Landeskofinanzierung zu unterstützen, wodurch sich für die Kommunen eine äußerst attraktive Förderkulisse ergeben hat. Im Mai 2018 stockte der Bayerische Freistaat daher die laufenden Programme Masterplan BAYERN DIGITAL I und II erheblich auf: Mit einer Fördersumme von über 5,5 Milliarden EUR für Kommunen wird die Breitbandversorgung an Schulen und anderen Bildungseinrichtungen im Rahmen der „Offensive Digitales Klassenzimmer“ intensiviert. Auch bei einer bereits vorhandenen Versorgung von 30 Mbit/s ist eine Förderung möglich. Dabei ergänzt das bayerische Förderprogramm die bestehende Förderung von Breitbandanschlüssen des Bundes.

Die Versorgung der Schulstandorte mit einem Glasfaseranschluss, der eine Internetverbindung mit höchsten Geschwindigkeiten ermöglicht, ist die absolute Grundlage für die Heranführung junger Menschen an das heute in einer Zeit der Digitalisierung unverzichtbar gewordene Medium Internet.

Da die Fördergelder nach der Reihenfolge der eingegangenen Anträge vergeben werden, ist eine zeitnahe Beantragung unbedingt zu forcieren.

In der Stadtratssitzung vom 31. Januar 2019 wurden die wesentlichen Eckpunkte des Förderprogrammes und der Möglichkeiten für die Stadt Garching bereits von Herrn Monhart von K.GREENTECH dargelegt. Vor allem die Fördermöglichkeiten für die einzelnen Schulen konnten bereits vorab geschätzt werden.

Ausbaugebiete

Für die Fördermittel berechtigt sind primär alle Schulen in der Stadt Garching. Dabei handelt es sich konkret um folgende Einrichtungen:

  • Grundschule Garching West, St.-Severin-Str. 3
  • Grundschule Garching Ost, Professor-Angermair-Ring 41
  • Grundschule Hochbrück, Jahnstr. 1
  • Max-Mannheimer-Mittelschule St.-Severin-Str. 3

Unter Vorbehalt zudem (aus Gründen der Trägerschaft):

  • Werner-Heisenberg-Gymnasium Professor-Angermair-Ring 40

Kosten

Die Kosten für die Stadt Garching errechnen sich aus der Wirtschaftlichkeitslücke, die der Netzbetreiber vorlegt. Diese ist die Differenz zwischen den Investitionskosten und den Einnahmen.

Diese Wirtschaftlichkeitslücke wird zu 50 % durch das Bundesförderprogramm und in Kofinanzierung zu 40 % durch das bayerische Förderprogramm gefördert.

Nach ersten Schätzungen fallen dabei folgende Kosten an (exkl. Werner-Heisenberg-Gymnasium): 60.000 Euro, der Eigenanteil würde 6.000 Euro betragen.

BESCHLUSS

Der Stadtrat beschloss, die vier Schulen in eigener Trägerschaft sowie - vorbehaltlich der Zustimmung der Organe des Zweckverbandes - auch das Werner-Heisenberg-Gymnasium an das Glasfasernetz anzuschließen. Dazu ist die aktuelle Förderkulisse des Bundes zu nutzen.

 

Top 5 - Einstieg der Stadt Garching in das Förderprogramm "Zukunftsoffensive Gigabit-Deutschland" für die Garchinger Gewerbegebiete

Im Sektor Industrie und Gewerbe führt die Digitalisierung zu einem tiefgreifenden Umbruch der Abläufe und der Anforderungen an die Infrastruktur innerhalb und außerhalb der Firmenanlagen. Beschäftigte müssen nicht nur auf Informationen im Netz zugreifen und einen Großteil der Kommunikation online abwickeln. Im Zuge von Big Data müssen zudem große Datenmengen verarbeitet und ausgewertet werden.

Darüber hinaus sorgen spezialisierte Maschinen mit digitaler Schnittstelle für einen Datenaustausch nicht nur hausintern, sondern oft auch über mehrere Firmenstandorte hinweg.

Gerade im operativen Bereich der Produktion kommunizieren Maschinen miteinander und mit den von ihren hergestellten Produkten. Schnell werden in der Industrie 4.0 großvolumige Datenpakete wiederholt versendet und empfangen.

Die digitale Transformation stellt aber vor allem den Mittelstand vor noch nie dagewesene Herausforderungen. Nach aktuellen Studien sind deutsche Unternehmen grundsätzlich gut gerüstet und können sich schnell auf veränderte Strukturen einstellen. Durch das das Bundesprogramm für Breitbandausbau und im Besonderen durch den Sonderaufruf zur Erschließung von Gewerbegebieten soll diese Transformationsprozess finanziell unterstütz werden.

Seit dem 15. November 2018 können Kommunen den geförderten Glasfaseranschluss ihrer Gewerbe- und Industriegebiete beantragen. Die Besonderheit hierbei ist, dass die Aufgreifschwelle, welche über die Förderfähigkeit entscheidet, nicht mehr auf eine Datenübertragungsrate von 30 Mbit/s wie in vergangenen Förderaufrufen limitiert ist.

Um das genaue Maß der Investitionen in das Breitbandnetz abschätzen zu können, ist die Betrachtung verschiedener Faktoren sehr wichtig. Die Verknüpfung von Informationen aus der Verwaltung (Lage und Art von Gewerbebetrieben) mit solchen der Netzbetreiber (bestehende Versorgungsgeschwindigkeiten, geplante Ausbauvorhaben etc.) ist eine wichtige Vorarbeit, um die Kosten des Ausbaus abschätzen zu können. Um den Stadtrat in dieser Hinsicht entscheidungsfähig zu machen, sollte vorab eine Markterkundung durchgeführt werden, auf Basis derer die Höhe der Investitionen dann fundiert ermittelt werden kann.

In der Stadtratssitzung vom 31. Januar 2019 wurden die wesentlichen Eckpunkte des Förderprogrammes und der Möglichkeiten für die Stadt Garching bereits von Herrn Monhart von K.GREENTECH dargelegt.

Ausbaugebiete

Für die Fördermittel berechtigt sind nur Gewerbebetriebe, die sich in planungsrechtlich ausgewiesenen Gewerbegebieten befinden. Hier sind in Garching folgende Standorte zu nennen:

  1. Gewerbegebiet Hochbrück
  2. Gewerbegebiet Dirnismaning

Kosten

Die Kosten für die Stadt Garching für den gesamten Ausbau errechnen sich aus der sogenannten Wirtschaftlichkeitslücke, die der Netzbetreiber im Zuge der Ausschreibung vorlegt. Diese ist definiert als die Differenz zwischen den Investitionskosten und den Einnahmen über einen Betrachtungszeitraum von sieben Jahren.

Die Wirtschaftlichkeitslücke wird über das Bundesförderprogramm und zusätzlich in Form einer Kofinanzierung über die Bayerische Breitbandkofinanzierungsrichtlinie gefördert. Die Höhe der Förderung bemisst sich an der Finanzkraft der Kommune.

Die Durchführung der Markterkundung sowie die Erstellung der Kurzstudie, in welcher die erforderlichen Investitionen, Fördermittel und aufzubringende Eigenanteile ermittelt werden, beläuft sich auf Kosten von ca. 9.000 Euro netto.

Die Ergebnisse der Studie werden im Rahmen einer Stadtratssitzung vorgestellt. Abhängig vom Ausbauvolumen und den zu finanzierenden Eigenanteilen kann der Stadtrat dann entscheiden, ob ein Einstieg in das formale Antragsverfahren nach der Bundesförderrichtlinie erfolgen soll.

BESCHLUSS

Der Stadtrat beschloss, in ein Markterkundungsverfahren nach den Vorgaben der Bundesförderrichtlinie zum Breitbandausbau einzusteigen und in einer Kurzstudie die Ausbaukosten, Förder- und Eigenanteile zur Erschließung der Gewerbegebiete mit Breitbandanschlüssen zu ermitteln. Die Verwaltung wird beauftragt ein geeignetes Fachbüro zu beauftragen.

 

Top 6 - Änderung der Friedhofssatzung

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat mit Schreiben vom 06.11.2017 beantragt, die städtische Friedhofssatzung vom 30.04.2013 dahingehend zu ändern, dass Grabsteine, die durch Kinderarbeit entstanden sind, möglichst zu vermeiden sind. Aus diesem Grund wird der § 17 a (Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit) neu in die Satzung aufgenommen.

Im Zuge dessen wurden in der Friedhofssatzung weitere inhaltliche Änderungen vorgenommen.

§ 18 Größe der Grabmäler, Einfassungen

Bei der Größe der Grabmäler von Doppel- und Familiengräbern gab es bislang keine Festlegung für die maximale Breite eines Grabsteines. Bei diesen Grabarten wurde zwar zwischen liegenden und stehenden Grabsteinen unterschieden, die Formulierung war jedoch nicht eindeutig. Die Abmessungen werden nun abschließend in Abs. 1 aufgeführt. Des Weiteren wird in Abs. 1 der Buchstabe g eingefügt, da seitens der Bürgerschaft der Wunsch bestand auch stehende Urnengrabsteine errichten zu dürfen.

§ 21 Benutzung

Da es im Friedhofsgebäude keinen entsprechenden Raum für die Vornahme von Leichenöffnungen gibt, wird der Passus „sowie zur Vornahme von Leichenöffnungen“ im Abs. 1 gestrichen.

Der Abs. 1 lautet neu wie folgt: „Das Leichenhaus dient zur Aufbahrung der Leichen aller im Stadtgebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Urnen bis zur Beisetzung im Friedhof.“

Der Abs. 8 wird vollständig gestrichen.

§ 22 Benutzungszwang

Der § 22 wurde um Ausnahmeregelungen im Abs. 2 erweitert.

§ 26 Ruhefrist

Bisher war lediglich eine Ruhefrist für Leichen, jedoch keine Ruhefrist für Urnen vorgesehen.

Gem. Art. 10 Abs. 1 Bestattungsgesetz (BestG) bestimmt der Friedhofsträger die Ruhefristen für Leichen und für Aschereste Verstorbener.

Für die Bemessung der Ruhefrist für Aschereste gelten lediglich die allgemeinen Anforderungen des Art. 5 BestG. Dieser beinhaltet, dass mit Leichen und Ascheresten Verstorbener nur so verfahren werden darf, dass keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für die Gesundheit und für die Belange der Strafrechtspflege zu befürchten sind und die Würde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.

Aus diesen Gründen könnte die Ruhefrist auch kürzer als bei Leichen festgelegt werden. Sie darf jedoch nicht so kurz sein, dass dadurch die Würde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit verletzt werden. Da Urnen nicht nur in „reinen“ Urnengräbern beigesetzt werden, sondern auch in Reihen-, Doppel- und Familiengräbern, ist es sinnvoll, die Ruhefrist für Leichen und Urnen auf 10 Jahre festzulegen. Die Ruhefrist für Leichen von Kindern bis zum 10. Lebensjahr bleibt bei den festgelegten 7 Jahren.

Es wird daher vorgeschlagen, die Ruhefrist wie folgt zu ändern:

Die Ruhefrist für Leichen von Kindern bis 10 Jahren wird auf 7 Jahre festgesetzt.

Für alle anderen Grabstätten beträgt die Ruhefrist 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

§ 27 Ausgrabung und Umbettung

Hier ist eine Konkretisierung bzgl. der Erlaubnis für eine Umbettung notwendig.

Grundsätzlich darf die Totenruhe während der 10-jährigen Ruhefrist nicht gestört werden. Eine Umbettung innerhalb der Ruhefrist darf nur auf Grund eines Antrags und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Bei der Umbettung von Leichen und Leichenteilen ist immer eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gesundheitsbehörde notwendig. Die Umbettung einer biologisch abbaubaren Urne ist nicht möglich.

In der Rechtsprechung wäre ein wichtiger Grund für eine Umbettung z. B. ein bestattungsberechtigter Angehöriger konnte sein Recht auf die Totenfürsorge nicht ausüben oder der Verstorbene wurde entgegen seiner Bestimmung bestattet.

Des Weiteren werden einige redaktionelle Änderungen vorgenommen.

BESCHLUSS

Der Stadtrat beschloss die Änderung der Satzung der Stadt Garching b. München über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung) vom 30.01.2013. Die Änderungssatzung wird zum Bestandteil des Beschlusses erklärt und dem Protokoll als Anlage beigefügt.

 

Top 7 - Neufassung der Entwässerungssatzung (EWS)

Die aktuelle Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt Garching b.M. (Entwässerungssatzung - EWS) vom 19.12.1996, musste auf Grund rechtlicher Änderungen überarbeitet werden. Zu den nötigen Änderungen erhielten wir nachfolgende Erläuterungen vom Bayerischen Staatsministerium des Inneren, für Bau und Verkehr in einem Schreiben von 2015, welches daraufhin vom Landratsamt München an die Stadt Garching weitergeleitet wurde.:

"mit diesem Schreiben möchten wir Sie auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) vom 3. November 2014 (Az. 4 N 12.2074) hinweisen, mit dem der BayVGH eine § 17 Abs. 2 Satz 1 der Muster-EWS entsprechende Regelung zur Kostentragungspflicht des Grundstückseigentümers für (anlassunabhängige) Abwasseruntersuchungen für nichtig erklärt hat.

1. Die mit der Normenkontrollklage angegriffene Satzungsbestimmung hatte folgenden Wortlaut:

"Die Gemeinde kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch, auf Kosten des Grundstückseigentümers untersuchen lassen. Auf die Überwachung wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine Genehmigung nach § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vorliegt und die dafür vorgeschriebenen Untersuchungen, insbesondere nach der Abwassereigenüberwachungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, ordnungsgemäß durchgeführt und der Gemeinde vorgelegt werden."

2. Zur Begründung führte der BayVGH aus, es fehle an einer formell-gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.

Auf die allgemeine Satzungsermächtigung in Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) ließe sich die Vorschrift nicht stützen, weil es beim Kostenersatz für eine von der Gemeinde vorgenommene Handlung nicht um die Regelung der "Benutzung" der Entwässerungsanlage gehe. Bei den Kosten für die Abwasseruntersuchungen handele es sich weder um Beiträge nach Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), noch um Benutzungsgebühren gemäß Art. 8 KAG. Art. 9 KAG erfasse lediglich Kosten für Grundstücksanschlüsse.

Die Regelung könne auch nicht auf Art. 20 des Kostengesetzes (KG) gestützt werden.

Unabhängig von der Frage, ob man die Entwässerungssatzung überhaupt als Kostensatzung ansehen könne, fehle es an einem Kostenschuldner für die Amtshandlung.

Gemäß Art. 2 KG sei zur Zahlung der Kosten der Amtshandlungen verpflichtet, wer dieAmtshandlung veranlasse, im Übrigen die Person, in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen werde. Für eine "jederzeit periodisch" vorgenommene Abwasseruntersuchung bedürfe es aber nach dem Willen des Satzungsgebers keiner speziellen Veranlassung durch den Grundstückseigentümer. Die Untersuchung werde auch nicht im Interesse des Grundstückseigentümers durchgeführt, sondern im Interesse der Gemeinde als Träger der öffentlichen Entwässerungsanlage.

Aus der Nichtigkeit des § 17 Abs. 2 Satz 1 folge auch die Nichtigkeit des § 17 Abs. 2 Satz 2, da dieser ohne den vorhergehenden Satz keinen Sinn mache und mit Satz 1 untrennbar zusammenhänge.

Die weiteren Satzungsbestimmungen der Entwässerungssatzung hingegen würden von der Unwirksamkeit nicht erfasst, da § 17 der Entwässerungssatzung nur einen Randbereich des Betriebs der öffentlichen Einrichtung regle.

3. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung empfehlen wir, bei Verwendung unserer Mustersatzung zur Entwässerungssatzung in§ 17 Abs. 2 Satz 1 die Worte "auf Kosten des Grundstückseigentümers" zu streichen. § 17 Abs. 2 Satz 1 könnte demnach folgenden Wortlaut haben:

,,Die Gemeinde kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch, untersuchen lassen." Seite 5 von 7

 Bei einer derartigen Fassung des § 17 Abs. 2 Satz 1 kann § 17 Abs. 2 Satz 2

u.E. weiterhin unverändert Bestand haben. Die Bestimmung, unter welchen Voraussetzungen in der Regel auf die Überwachung verzichtet wird, erklärte der BayVGH nur mit dem Hinweis darauf für unwirksam, dass sie untrennbar mit dem für nichtig erklärten Satz 1 in Verbindung stehe.

4. Eine Abwälzung der Kosten für die Abwasseruntersuchungen auf die einzelnen Grundstückseigentümer bei anlassunabhängig durchgeführten Abwasseruntersuchungen ist damit zukünftig nicht mehr möglich. Die Kosten für anlassunabhängige Untersuchungen können aber in die Gebührenkalkulation eingestellt und somit auf sämtliche Gebührenschuldner umgelegt werden, soweit die Untersuchungen der Sicherung der Funktionsfähigkeit der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung dienen.

Führt die Gemeinde Abwasseruntersuchungen durch, zu denen ein Grundstückseigentümer konkreten Anlass gegeben hat, ist im Einzelfall zu prüfen, ob auf Grundlage gemeindlicher Kostensatzungen (Art. 20 des Kostengesetzes) Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden können.

Wir bitten die Regierungen, die kreisfreien Gemeinden von diesem Schreiben zu unterrichten. Die Landratsämter bitten wir, die kreisangehörigen Gemeinden zu unterrichten."

Die EWS der Stadt Garching wurde an die Mustersatzung angepasst. Die sich durch die Anpassung ergebenden Änderungen sind in der Anlage hervorgehoben und teilweise mit Kommentaren versehen, um den Umfang der Änderung zu verdeutlichen. Als Anlage liegen der Beschlussvorlage ebenfalls die alte Satzung vom 19.12.1996, sowie die überarbeitete Satzung von 2019 bei.

Der Werkausschuss hat in der Sitzung am 14.02.2019 den Tagesordnungspunkt behandelt und dem Stadtrat empfohlen die vorliegende Entwässerungsatzung zu beschließen.

BESCHLUSS

Der Stadtrat der Stadt Garching beschloss die vorliegende Neufassung der Entwässerungssatzung (EWS).

 

Top 8 - Neubau Feuerwache in Garching; Vergabe der Fachplanerleistungen für Tragwerksplanung und Technische Ausrüstung - Bekanntgabe Auswertung Teilnahmeanträge und Freigabe Einladung zu Verhandlungsgesprächen sowie Zusammensetzung Gremium Verhandlungsgespräche

Wurde in nichtöffentliche Sitzung verschoben.

 

Top 9 - Straßenbenennungen in der Kommunikationszone

In der Stadtratssitzung vom 25.09.2018 wurde beschlossen, die 6 Planstraßen in der Kommunikationszone nach dem Themengebiet „Astronomie/Planeten“ zu benennen. Im Anschluss hat die Verwaltung die ESO beteiligt, um weitere Vorschläge aus diesem Themengebiet zu sammeln. Die ESO schlägt verschiedene Systeme vor. Da jedoch Wissenschaftler bereits ausgeschlossen wurden und bei Straßenbenennungen auf die Einfachheit der Namen geachtet werden sollte, schlägt die Verwaltung folgende Benennungen vor.

Planstraße 1: Sonnenstraße

Als Eingang in die Kommunikationszone sollte die Planstraße die Endung „-straße“ erhalten. Dies spiegelt die Größe der Straße im Vergleich zu den anderen Straßen wider. Ohne die Sonne gäbe es kein Sonnensystem. Daher ist die Verwaltung der Meinung, dass die wichtigste Straße im neuen Baugebiet nach diesem Stern benannt werden sollte.

Planstraße 2: Saturnring

Hier handelt es sich um eine Ringstraße. Daher schlägt die Verwaltung die Benennung mit der Endung „-ring“ vor. Insgesamt gibt es in der Milchstraße 4 Planeten mit Ringen (Jupiter, Uranus, Saturn, Neptun). Die sichtbarsten Ringe weist der Saturn auf. Diese Ringe sind bereits mit Amateurteleskopen zu sehen. Daher sollte die Ringstraße aus Sicht der Verwaltung „Saturnring“ heißen.

Planstraßen 3-6: Venus-, Mars-, Merkur- und (Neptunweg wurde in Jupiterweg benannt)

Die Stichstraßen sollten aus Verwaltungssicht gemäß ihrer Größe als Wege bezeichnet werden. Aufgrund der Größe sieht die Verwaltung die Benennungen nach den kleineren Planeten (ausgenommen der Erde) vor. Die Planeten sind entsprechend ihrer Größe den einzelnen Wegen zugeteilt.

Durch die oben vorgeschlagene Benennung wird das Ziel, ein einheitliches System bei der Benennung der Straßen zu erhalten, erfüllt.

BESCHLUSS

Der Stadtrat beschloss, die Straßen in der Kommunikationszone gemäß Vorschlag zu benennen. 

 

Top 10 - Bekanntgabe von nicht-öffentlichen Beschlüssen, bei denen die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind

- keine -

 

Top 11 - Mitteilungen aus der Verwaltung;

  • vorzeitiger Baubeginn des Radwegs von Eching nach Garching.
  • Fischereiverein sucht jetzt Lagerflächen, um Ihre Vereinssachen unterzubringen. Das Taubenhaus ist nicht mehr geeignet.

 

Top 12 - Sonstiges, Anträge und Anfragen

  • Anfrage CSU – Biersacke: 800 Jahrfeier Radeberg, hier sollte die Stadt Garching es schon koordinieren, dass die Vereine, welche hier mitfahren, bezuschusst werden und das Ganze von der Stadt gemeinsam geplant wird. Aussage Frau May Stadt Garching, es wird bezuschusst und auch koordiniert.
  • Anfrage CSU – Ascherl: Schleißheimer Str. ggü. Business Campus gibt es ein Stück Geh- und Radweg. dass regelmäßig nicht geräumt ist, ist auf Höhe des Hermes Verteilzentrale, Bürgermeister versprach, sich drum zu kümmern.
  • Anfrage SPD Haerendel, wie schauen die Zahlen hinsichtlich Energieverbrauch der Stadt aus, wird in Bälde in Sitzung bekannt gegeben.