Ortsverband Garching

Newsletter

Informationen aus dem Stadtrat

Newsletter aus der 5. Stadtratssitzung – öffentlicher Teil - vom 24. September 2020, 19.30 h bis 23.52 h

 

Top 1 - Eröffnung der Sitzung

Top 2 - Bürgerfragestunde

Frage einer Bürgerin zum Schulweg

 

Top 3 - Vorstellung eines Verpflegungskonzeptes für die städtischen Kindertageseinrichtungen sowie die Garchinger Grund- und Mittelschulen

In der Stadtratssitzung vom 22.07.2020 wurde dem Stadtrat seitens der Verwaltung und der beratenden S&F- Gruppe ein Verpflegungskonzept für die städtischen Kitas und Schulen vorgestellt.

Das Verpflegungskonzept wurde entsprechend den Anmerkungen aus dem Gremium inhaltlich sowie vergabe- und rechtskonform möglich überarbeitet.
Nachfolgend wird darauf im Einzelnen eingegangen. Des Weiteren werden Einblicke und Auskünfte in die (ab)geänderten Punkte des Verpflegungskonzeptes seitens der beratenden S&F-Gruppe gegeben.

Das Verpflegungskonzept soll die DGE-Vorgaben nicht unterschreiten.

Das Verpflegungskonzept wurde soweit vergabe- und rechtskonform an die DGE-Vorgaben angepasst. Beispielsweise ist nun vorgegeben, dass Rapsöl als Standard Öl genutzt wird.

Geforderter (Mindest-)Bio-Anteil an Bio-Produkten bzw. Bio-Fleisch

Es wird ein Mindestanteil an Bio-Produkten von 20 % der für die Leistungserbringung verwendeten Lebensmittel gefordert. Aus biologischer Produktion müssen nun mind. 50 % der verwendeten Fleisch- und Fleischprodukte stammen. In der Angebotswertung wird ein höherer Anteil an Bio-Anteil mit entsprechend mehr Punkten berücksichtigt. Wobei 20 % bzw. 50 % die Mindestanforderung darstellen und keine Zusatzpunkte in der Wertung ergeben.

Zu beachten ist; dass diese (Mehr-) Anforderungen an Bio-Anteil den bisher mtl. gezahlten Pauschalbetrag der Eltern für das Mittagessen in Höhe von 70,00 € nicht mehr decken. Nach einer internen Berechnung muss die monatliche Essenspauschale bei der durch den Stadtrat angeregten Mindestforderung an Bio-Anteil auf 80,00 € mtl. (11 Monate) zum 01.09.2021 erhöht bzw. angepasst werden. Grund dafür ist, dass durch den erhöhten Bio-Anteil auch der einzelne Preis pro Essen sich erhöht. In der Folge ergibt sich eine satzungstechnische Änderung der Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Kitas sowie der Mensagebühren zum 01.09.2021.

Die letztmalige Preisanpassung fand zum 01.09.2019 statt. Die Anpassung innerhalb von 2 Jahren ist kritisch zu diskutieren, auch während der maximalen Laufzeit von 4 Jahren der Vergabe kann es seitens der Lieferanten zu einer Steigerung der Produktkosten kommen (vertraglich frühestens nach 2 Jahren), die je nach Höhe wieder auf die Elterngebühr umgelegt werden müssten. Die Veränderungen und Schwankungen der marktüblichen Lebensmittelpreise in den kommenden 4 Jahren sind grundsätzlich schwer prognostizierbar.

Es ist fraglich, ob sich alle Garchinger Eltern dessen Kinder die Mittagsverpflegung in den städt. Kitas bzw. Schulen (Grundschule West, Grundschule Hochbrück, Max- Mannheimer Mittelschule), eine Erhöhung der mtl. Essenspauschale leisten können. Prozentual werden von 4 % der Garchinger Elternschaft in den städtischen Kitas und 12 % der Garchinger Elternschaft in den Schulen die Kosten für das Mittagessen durch das Landratsamt übernommen (allerdings nur, wenn bereits soziale Hilfen über das LRA bezogen werden).

Es ist nicht auszuschließen, dass bei einem hohen Bio-Anteil die Beteiligung an der Ausschreibung vor allem für kleine, mittelständische Caterer nicht wirtschaftlich und rentabel genug erscheint und sich der Bieterkreis dezimiert. Erhöht sich der Bioanteil (über die verpflichtende Mindestmenge von 20 % bzw. 50% hinaus), hat der Bieter die Möglichkeit, sich von anderen Anbietern hervorzuheben und eine begünstigte Wertung zu erhalten.

Regionalität

Die städtische Vergabestelle nimmt zur geforderten Regionalität wie folgt Stellung: Der Auftragswert der gesamten Ausschreibung verlangt eine EU-weite Ausschreibung nach dem Vergaberecht. Das Vergaberecht legt die Gewährleistung eines freien Wettbewerbs und den Grundsatz der Gleichbehandlung fest.

Darüber hinaus darf in der Leistungsbeschreibung nicht auf eine bestimmte Herkunft oder einen bestimmten Ursprung verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund darf das Merkmal Regionalität in der Ausschreibung bzw. Leistungsbeschreibung nicht bepunktet bzw. bewertet werden. Eine Aufnahme würde gegen geltendes EU-Recht verstoßen. Die Folgen wären eine Rüge der Vergabeunterlagen vor der Vergabekammer eines benachteiligten Bieters und ggf. anschließendes Nachprüfungsverfahren.

Ein gefordertes regionales Konzept in der Ausschreibung ist daher nicht vergabe- und rechtskonform.

BESCHLUSS

Top wurde abgesetzt, da ein Antrag der Grünen die Regionalitätsfrage in Frage stellt. Albert Biersack, CSU, stellte auch klar, dass von der Staatsministerin dargestellt wird, wie man die regionalen Komponenten hier hineinpacken kann. Er bittet die Verwaltung, hier ihre Hausaufgaben zu machen. Deshalb nahm Bürgermeister den Top herunter.

     

Top 4 - Bebauungsplan Nr. 182 "südliches Büro- und Verwaltungsgebäude für einen Kooperationspartner der TUM"; Erneute Projektvorstellung durch einen Vertreter der Firma SAP und Freigabe für das Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB

Das Planungskonzept und das Kooperationsmodell mit der TUM wurden bereits in der Stadtratssitzung am 20.02.2020 vorgestellt. Der Stadtrat hat den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 182 gefasst. Zwischenzeitlich wurde das Plankonzept überarbeitet und wird von einem Vertreter der Firma SAP dem Stadtrat erneut vorgestellt.

Die Grundzüge des Masterplanes werden nunmehr eingehalten. Das Gebäude soll eine Wandhöhe von 24,80 m erhalten. Im Masterplan „Science City“ sind 25 m Wandhöhe festgelegt. Die max. GRZ von 0,8 wird ebenfalls eingehalten. Sie liegt bei 0,55. Die notwendigen Stellplätze werden auf dem Vorhabengrundstück in einem eigenen Parkgeschoss untergebracht. Der Haupteingang des Gebäudes wurde nach Norden verlegt und liegt damit gegenüber dem Eingang von Siemens, um eine Wechselbeziehung zwischen beiden Gebäuden herzustellen. Zwischen den beiden Gebäuden liegt der Scienceloop, eine gemeinsame Mitte.

Die Baulinie Richtung Science Loop wird mit mind. 70% besetzt. Die Baulinie Richtung Friedrich-Ludwig-Bauer- Straße springt um 8,50 m zurück, um eine gemeinsame Bauflucht mit dem Siemens Gebäude zu erhalten.

Das Büro GSU erarbeitet den Bebauungsplanentwurf mit Begründung. Parallel wird mit der TUM der städtebauliche Vertrag erarbeitet.
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BESCHLUSS

Der Stadtrat beschloss mehrheitlich (mit Gegenstimmen der Grünen), den nach diesem Planungskonzept vorgestellten und noch zu erstellenden Bebauungsplanentwurf mit Begründung für das Verfahren nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB freizugeben. Die Verwaltung wird weiter beauftragt, mit dem Vorhabenträger den städtebaulichen Vertrag zu verhandeln.

 

Top 5 - Bebaubauungsplan Nr. 183 "nördliches Büro- und Verwaltungsgebäude für einen Kooperationspartner der TUM"; Projektänderung und erneute Freigabe für das Verfahren gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB

In der Stadtratssitzung am 20.02.2020 stellte ein Mitarbeiter von Siemens das Planungskonzept zur Errichtung eines Bürogebäudes sowie die inhaltliche Ausrichtung des Standortes vor. Die baurechtliche Realisierung des Bürogebäudes im Hochschul- und Forschungszentrum ist möglich, da ein Kooperationsvertrag mit der TUM vorliegt.

Der Stadtrat hat beschlossen, den Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebaubauungsplan Nr. 183 "nördliches Büro -und Verwaltungsgebäude für einen Kooperationspartner der TUM" zu fassen und die Freigabe für das Verfahren gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die Verwaltung wurde beauftragt, mit dem Vorhabenträger den städtebaulichen Vertrag zu verhandeln.

Diesem Beschluss liegen die folgenden Planungsdaten zu Grunde: Die Planungsvorgaben des Masterplans Science City werden eingehalten. Das Gebäude ist 18,25 m hoch (EG + 3-geschossig). Hinzu kommen Dachaufbauten, die basierend auf dem Masterplan zulässig sind. Die Stellplätze werden in einem von der TUM zu errichtenden Parkhaus (Baufeld Elektro- und Informationstechnik bzw. Baufeld nördlich von Siemens) nachgewiesen. Im Parkhaus werden Unterstellmöglichkeiten für Fahrräder sowie Lademöglichkeiten für E-Bikes und E-Fahrzeuge vorgesehen. Weiterhin ist geplant, Stellplätze für Carsharing-Anbieter zur Verfügung zu stellen. Der Vorhabenträger ist grundsätzlich bereit, seinen Wärmebedarf über die EWG zu decken und hat zugesichert, mit der EWG hierzu Gespräche aufzunehmen.

Nunmehr ist Siemens an die Stadt Garching herangetreten, bei sonst gleichbleibenden Parametern, ebenso wie im benachbarten Baufeld SAP, von der Baugrenze um 8,50 Meter abrücken zu dürfen. Siemens begründet dies wie folgt:

  • Notausgang aus dem Treppenhaus im Osten würde nicht direkt auf den öffentliche Bereich , sondern auf die geschaffene Grünfläche führen

  • Realisierung der öffentlichen Medienerschließung ohne Überbauung und Sicherungsmaßnahmen

  • Einheitliche Flucht mit dem Neubau SAP

  • Öffnung des Straßenraumes zur geplanten Platzsituation zwischen Siemens und SAP im Grünzug

  • Die erforderlichen 3 barrierefreien Parkplätze (Mitarbeiter im Rollstuhl) könnten nahe des Eingangs realisiert werden. Die weiteren 3 könnten mit einem begrünten, wasserdurchlässigen Belag versehen werden.

Bereits im Vorfeld haben die beiden Firmen Siemens und SAP vereinbart, ihre Eingänge gegenüberliegend zu realisieren, um eine gegenseitige Wechselbeziehung herzustellen.

Aus Sicht der Verwaltung werden die Vorteile geteilt und es kann einer Planänderung zum Abrücken von der Baugrenze um 8,50 m im Osten zugestimmt werden. Der erforderliche Abstand von 20 m zur Staatsstraße ST2350 zur Realisierung des Grünzuges und der Fuß-und Radwegeverbindung muss eingehalten werden. Ein Vertreter der Firma Siemens wird die aktuelle Planung nochmals vorstellen.

BESCHLUSS

Der Stadtrat beschloss, dem Abrücken von 8,50 m von der östlichen Baugrenze für den vorhabenbezogenen Bebaubauungsplan Nr. 183 "nördliches Büro- und Verwaltungsgebäude für einen Kooperationspartner der TUM" zuzustimmen und die Freigabe für das Verfahren gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB. Die Verwaltung wird weiter beauftragt, mit dem Vorhabenträger den städtebaulichen Vertrag zu verhandeln.

 

Top 6 - Vergabekriterien für die Einheimischenmodelle der Stadt Garching

Die Stadt Garching entwickelt derzeit mehrere Baugebiete, für die im Rahmen der Sozialquote auch Grundstücke bzw. Wohnungen für das Einheimischenmodell zur Verfügung gestellt werden müssen. Für die Vergabe an die berechtigten Bevölkerungsgruppen sind vom Stadtrat noch die Kriterien zu beschließen. Diese Kriterien sollen dann für alle bereits geplanten und auch zukünftigen Einheimischenmodelle gelten, solange nicht durch eine Änderung der rechtlichen Voraussetzungen eine Anpassung erforderlich wird. Für den Fall, dass im Stadtrat die Entscheidung getroffen wird, bestimmte Quartiere an Bauherrengemeinschaften zu vergeben, sind hierfür ggf. nochmals gesonderte Vergabekriterien zu beschließen.

Die Entwicklung der Bodenwertsteigerung hat in Garching dazu geführt, dass im Wohnungsbau eine Verknappung von Baulandangeboten und steigende Miet- und Kaufpreise zu beobachten sind.

Mit dem Ziel einer ausgewogenen Stadtentwicklungsplanung steuert die Stadt Garching hier in ihrer kommunalen Planungshoheit mit den Mitteln der sozialgerechten Bodennutzung gemäß § 1 BauGB entgegen. Bedarfsgerechte Wohnungsangebote sind zentrale Voraussetzung für das Gemeinwesen einer Stadt. Im Interesse einer sozial ausgewogenen und stabilen Zusammensetzung der Bevölkerung muss Wohnraum für alle Einkommensgruppen geschaffen werden. Die Ausweisung neuen Baurechts eröffnet vielfältige Aktivitäten, die für eine zukunftsorientierte, stabile Stadtgemeinschaft unverzichtbar sind.

Aufgrund eines im Jahr 2007 von der EU-Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens einer Gemeinde in Nordrhein-Westfalen, welches 2010 unter anderem auf vier bayerische Gemeinden ausgeweitet wurde, mussten die Einheimischenmodelle in ihrer bisherigen Form in Frage gestellt werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte 2013 dann entschieden, dass Einheimischenmodelle mit dem Ziel, den Immobilienbedarf bei der einheimischen Bevölkerung zu decken gegen das Diskriminierungsverbot, die Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie die Niederlassungs-freiheit verstoßen, unter bestimmten Voraussetzungen eine Vereinbarkeit mit den europäischen Grundfreiheiten jedoch möglich sei. In der Folge wurden Verhandlungen zwischen der EU-Kommission und der Bundesregierung geführt und Leitlinien (Anlage) erarbeitet, deren Anwendung es ermöglicht, europarechtskonforme Einheimischenmodelle anbieten zu können.

Diesen Leitlinien folgend, richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme am Einheimischenmodell in erster Linie nach sozioökonomischen Kriterien wie Einkommen, Vermögen, Förderung von Familien mit Kindern, Behinderung, Ehrenamt sowie Ortsansässigkeit.

Die Ortsbezugskriterien dürfen jedoch nur noch zu maximal 50 % der gesamten Punktzahl (mit den sozialen Kriterien) gewertet werden. Außerdem ist ein Ortsbezug nur noch bis zu einer Dauer von 5 Jahren zu berücksichtigen, so dass von einer darüber hinausgehenden Ortszugehörigkeit keine Vorteile bei der Vergabe mehr ausgehen. Die neuen Richtlinien bringen es zudem mit sich, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sämtlicher Bewerber von der Verwaltung zu überprüfen sind.

Die nachfolgend aufgeführten Vergabekriterien wurden einer rechtlichen Prüfung unterzogen und entsprechend den europarechtlichen Vorgaben gestaltet. Spielraum, die Vergabekriterien anzupassen gibt es daher auch nur in geringem Umfang, z.B. bei der Punktevergabe nicht jedoch bei den Einkommens- und Vermögensgrenzen, der Hauptgewichtung auf den sozialen Kriterien oder der Deckelung der Wohndauer mit 5 Jahren.

Anmerkungen zu der von der Verwaltung vorgeschlagenen Punktevergabe:

Anknüpfend an die früheren Einheimischenmodelle der Stadt Garching wird Antragstellern mit Hauptwohnsitz in Garching gegenüber Berufseinpendlern durch die höhere Punktzahl ein Vorteil eingeräumt. Der jeweils größere Schritt bei den Punkten ab 5 Jahren begründet sich damit, dass darunter alle Antragsteller fallen, die 5 + X Jahre in Garching leben oder arbeiten. Die langjährige Ortsansässigkeit oder Berufstätigkeit kann ansonsten aufgrund der Deckelung auf 5 Jahre nicht honoriert werden. Mit der Punkteaufteilung bei den Sozialkriterien sollen vor allem Familien mit Kindern und Antragsteller mit Schwerbehinderung berücksichtigt werden.

Aus Gründen einer vereinfachten sprachlichen Lesbarkeit wird in den Vergabekriterien teils die männliche Wortbildung verwendet, wobei damit sowohl männliche als auch weibliche Vertreter*innen angesprochen sind.

Vergabekriterien

I. Antragstellung

  1. Interessenten können sich mit einem von der Stadt Garching ausgegebenen Formular für ein oder mehrere Objekte im Einheimischenmodell anmelden. Vergeben wird Eigentum an Grundstücken zur Errichtung von Einzel-, Reihen- oder Doppelhäusern mit einer oder zwei Wohneinheiten (Grundstücken) oder Miteigentumsanteilen an einem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an einem Doppel- oder Reihenhaus oder einer Wohnung (Wohnung). Dies gilt für alle zukünftigen Baugebiete in denen Grundstücke oder Wohnungen im Rahmen eines Einheimischenmodells vergeben werden sollen. Die Aufnahme in eine Interessentenliste ist seit dem 27.01.2020 online möglich: https://www.garching.de/Rathaus+_+Service/Aktuelles/Aufnahme+in+die+Interessentenliste+f%C3%BCr+zuk%C3%BCnftige+Wohnbaugebiete+jetzt+online+m%C3%B6glich.html.  Wenn die Vergabe von Grundstücken oder Wohnungen im Rahmen eines Einheimischenmodells ansteht, wird die Stadt Garching die Interessenten informieren, ohne dass damit ein Anspruch auf diese Information entsteht.
  2. Steht die Vergabe von Grundstücken oder Wohnungen in einem Baugebiet an, wird jeweils ein Stichtag (Monatserster vor der Bekanntgabe) von der Stadtverwaltung festgelegt zu welchem die Vergabekriterien erfüllt sein müssen. Ab Bekanntgabe der Vergabe können die Anträge innerhalb der von der Stadt genannten Frist (mindestens 6 Wochen ab Bekanntgabe) abgegeben werden. Dabei muss das von der Stadt Garching ausgegebene Bewerbungsformular verwendet werden. Nur vollständig ausgefüllte Formulare die mit sämtlichen geforderten Unterlagen eingereicht werden, finden Eingang in den weiteren Prozess. Der Antragsteller hat bis zum Bewerbungsende für das beworbene Objekt eine schriftliche Finanzierungsbestätigung eines der BaFin unterliegenden Kreditinstitutes vorzulegen. Die Stadt kann jederzeit weitere erforderliche Unterlagen oder Erklärungen des Antragstellers auf dessen Kosten einfordern. Ändern sich nach der Antragstellung Umstände, die Auswirkungen auf die Beurteilung des Antrages haben, hat der Antragsteller die Stadt unverzüglich in schriftlicher Form zu informieren. Eine Antragstellung ist entweder nur als Einzelperson oder als Paar bzw. Familie möglich. Die gleichzeitige Bewerbung als Einzelperson bzw. Paar und als Teil einer Familie auf ein Mehrgenerationenhaus ist möglich. Ein Antragsteller kann nur ein Objekt erwerben. Bewerben sich mehrere Antragsteller als Paar oder Familie, so haben diese Miteigentum zu gleichen Teilen zu erwerben. Eine schriftliche Rücknahme des Antrages ist jederzeit möglich.
  3. Anträge können von der Stadt ausgeschlossen werden, wenn diese oder die erforderlichen Unterlagen oder Erklärungen unvollständig sind oder nicht fristgerecht eingereicht wurden, der Antragsteller die Richtlinien nicht vollständig anerkennt oder vorsätzlich falsche Angaben macht.
  4. Ein Anspruch gegen die Stadt auf Zuteilung eines vergünstigten Grundstückes oder einer Wohnung im Rahmen des Einheimischenmodells besteht zu keinem Zeitpunkt.

II. Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind Personen, die vom Zeitpunkt der Antragsstellung bis zur Vergabe des Grundstücks / der Wohnung die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1. Der Antrag kann von Einzelpersonen, Paaren oder Familien gestellt werden. Paare in diesem Sinn sind zwei Personen, die verheiratet (auch eheähnliche Gemeinschaft) oder verpartnert sind. Neben den Familien im klassischen Sinne fallen unter den Begriff auch die folgenden Konstellationen:

a) zwei Paare mit mindestens einem volljährigen Partner, wobei jeweils ein Teil des Paares mit einem Teil des anderen Paares in gerade Linie verwandt sein muss (z.B. verheiratetes Paar gemeinsam mit mindestens einem Elternteil und dessen Partner) (insges. bis zu 4 Antragsteller).

b) ein Paar mit mindestens einem volljährigen Partner, und einem Elternteil eines Teils des Paares (z.B. verheiratetes Paar gemeinsam mit einem Elternteil) (insges. bis zu 3 Antragsteller).

c) ein volljähriges nicht kindergeldberechtigtes Kind, und ein Paar wobei mindestens ein Teil des Paares mit dem volljährigen, nicht kindergeldberechtigtem Kind in gerade Linie verwandt sein muss (z.B. volljähriges Kind mit eigenem Hausstand gemeinsam mit den Eltern) (insges. 3 Antragsteller).

d) ein volljähriges nicht kindergeldberechtigtes Kind, und ein Elternteil des Kindes (z.B. volljähriges alleinlebendes Kind mit kindergeldberechtigtem Kind gemeinsam mit Mutter/Großmutter) (insges. 2 Antragsteller).

Familien im Sinne der lit a) bis c) können sich nur auf Objekte bewerben, die in der Ausschreibung als „Mehrgenerationenhaus“ bezeichnet sind (Objekte, die für zwei eigenständige Wohneinheiten ausgelegt sind; z.B. Haus mit Einliegerwohnung).

2. Die Antragsteller müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig sein. Der Antrag eines nicht, oder nur teilweise geschäftsfähigen Antragstellers wird nur berücksichtigt, wenn die Vertretung durch einen ordnungsgemäß Bevollmächtigten erfolgt, wobei eine Bevollmächtigung in der Form vorliegt, wie sie auch für das Grundstücksgeschäft erforderlich wäre.

3. Die Antragsteller müssen entweder Bürger eines Mitgliedstaates der EU sein (maßgeblich ist die Mitgliedschaft des Staates zum Zeitpunkt der Antragstellung) oder in Garching in den vergangenen 10 Jahren entweder mindestens 5 Jahre, auch mit Unterbrechungen, mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen sein, oder in den vergangenen 10 Jahren mindestens 5 Jahre, auch mit Unterbrechung, einer Voll- oder Teilzeiterwerbstätigkeit (geringfügige Beschäftigungen sind ausgenommen) nachgegangen sein. Die Ausübung einer selbstständigen gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit mit Sitz in Garching, steht der Erwerbstätigkeit gleich, wenn wenigstens ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird.

Soweit Paare für sich oder als Teil einer Familie bzw. Einzelpersonen als Teil einer Familie einen Antrag stellen, so genügt es wenn diese Voraussetzungen für die Einzelperson oder einen Teil des Paares bzw. der Familie vorliegen.

4. Einkommensgrenzen: Maßgeblich für die Berechnung der Einkommensgrenze (Gesamtbetrag der Einkünfte) ist das aktuelle Durchschnittseinkommen aller Lohn- und Einkommenssteuerpflichtigen in Garching zu dem in der Bekanntgabe der Vergabe gem. I., Ziff. 2 festgelegten Stichtag; der entsprechende Wert wird von der Stadt in der Bekanntgabe verbindlich festgelegt. Unabhängig vom aktuellen Durchschnittseinkommen in Garching darf die jeweils geltende absolute Einkommensobergrenze von derzeit 51.000,- € je Antragsteller/Erwerber nicht überschritten werden.

a) Wird der Antrag von einem Antragsteller als Alleinstehender gestellt, darf der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG s.u.) des Antragstellers im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre vor der Antragstellung das aktuelle Durchschnittseinkommen aller Lohn- und Einkommenssteuerpflichtigen in Garching nicht überschreiten. Maßgeblich dafür ist die jeweils aktuellste vom Bayerischen Landesamt für Statistik veröffentlichte Lohn- und Einkommensteuerstatistik (Stand 03/2020 = 44.475,- € (Wert für 2015)).

b) Wird der Antrag von zwei Antragstellern als Paar i.S.d. Nr. 1 Satz 2 gestellt (verheiratet (auch eheähnliche Gemeinschaft) oder verpartnert), so dürfen beide Antragsteller gemeinsam im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre vor der Antragstellung das doppelte Durchschnittseinkommen aller Lohn- und Einkommenssteuerpflichtigen in Garching nicht überschreiten (Stand 03/2020 = 88.950,- €).

c) Wird der Antrag von drei Antragstellern als Familie i.S.d. Nr. 1 Satz 3 lit. b) und c) gestellt, so dürfen die drei Antragsteller gemeinsam im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre vor der Antragstellung das dreifache Durchschnittseinkommen aller Lohn- und Einkommenssteuerpflichtigen in Garching nicht überschreiten (Stand 03/2020 = 133.425,- €).

d) Wird der Antrag von vier Antragstellern als Familie i.S.d. Nr. 1 Satz 3 lit. a) gestellt, so dürfen die vier Antragsteller gemeinsam im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre vor der Antragstellung das vierfache Durchschnittseinkommen aller Lohn- und Einkommenssteuerpflichtigen in Garching nicht überschreiten (Stand 03/2020 = 177.900 €).

Die Einkommensobergrenze erhöht sich für jedes zum Zeitpunkt der Antragstellung (und bis zum Bewerbungsende ggf. nachgemeldete) im Haushalt des Antragstellers lebende und dort mit Hauptwohnsitz gemeldete kindergeldberechtigte Kind um den jeweils geltenden Kinderfreibetrag (aktuell = 7.000,- €). Dies gilt nicht, wenn ein im Haushalt lebendes volljähriges kindergeldberechtigtes Kind selbst mit dem Antragsteller zusammen einen Antrag gestellt hat.

Hinweis: Der Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG errechnet sich aus der Summe der Einkünfte abzüglich des Altersentlastungsbetrags, des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende und des Freibetrags für Land- und Forstwirte. Ein Erstattungsüberhang aus der Kranken- und Pflegeversicherungsleistung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) oder der Kirchensteuer (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG) ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.

5. Vermögensgrenzen

Das gesamte Vermögen (Eigentum oder Teileigentum an Immobilien, Erbpacht, dingliches Wohnrecht, Kapitalvermögen und sonstiges Vermögen) sämtlicher Antragsteller darf bei Antragstellung und bis zur Entscheidung über die Zuteilung

a) des Eigentums an Grundstücken den tatsächlichen (nicht vergünstigten) Grundstückswert (ermittelt anhand der zuletzt veröffentlichten Bodenrichtwerte des Gutachterausschusses am Landratsamt München) des zu erwerbenden Grundstückes

b) der Miteigentumsanteile an einem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an einem Doppel- oder Reihenhaus den anteiligen tatsächlichen (nicht vergünstigten) Grundstückswert

c) einer Wohnung 30 % des Kaufpreises einer entsprechenden Wohnung ohne die Vergünstigung aufgrund des Einheimischenmodells, welcher sich anhand des Durchschnittspreises aus der Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses des Landkreises München ergibt (der durchschnittliche nicht vergünstigte Kaufpreis der jeweiligen Wohnung wird in der Ausschreibung angegeben)

(jeweils ohne Erwerbsnebenkosten) nicht überschreiten.

Den Antragsteller trifft eine Darlegungs- und Nachweispflicht, die Vermögensverhältnisse sind im Rahmen einer eidesstattlichen Erklärung offenzulegen.

Zur Feststellung des Vermögens der Antragsteller haben dieser der Verwaltung ihre Zustimmung zur Einholung einer uneingeschränkten Kontenauskunft (§§ 93, 93 b AO) zu erteilen.

Die Antragsteller dürfen nicht Eigentümer (Mit-, Teil- oder Sondereigentum) von bebauten oder bebaubaren Grundstücken oder Wohnungen sein, welche für die eigene Wohnnutzung herangezogen werden könnten oder sonst über ein dingliches Nutzungsrecht zum Wohnen an einem bebauten oder bebaubaren Grundstück oder an einer Wohnung, wie Erbbau- oder -pachtrecht, Nießbrauch, Leibgeding oder dingliches Wohnrecht verfügen.

Bestehendes Immobilienvermögen, welches für die Eigennutzung herangezogen werden könnte und welches zur Finanzierung eines zugeteilten Objekts veräußert wird, ist unschädlich, soweit die Vermögensobergrenze eingehalten wird und sich die Antragsteller verpflichten, die Immobilie oder Anteile daran innerhalb von 6 Monaten ab der Bezugsfertigkeit des im Rahmen des Einheimischenmodells erworbenen Objektes zu verkaufen.

Belastungen des vorhandenen Immobilienvermögens werden bei der Berechnung der Vermögensobergrenze in Abzug gebracht.

Der Wert von Immobilienvermögen ist im Antrag glaubhaft zu machen. Der Bewerber hat eine Darlegungs- und Nachweispflicht gegenüber der Stadt. Zur Antragstellung genügt bei unbebauten Grundstücken die Bodenrichtwertkarte des Gutachterausschusses, und bei Wohnungseigentum die Angabe des durchschnittlichen Kaufpreises von Eigentumswohnungen im jeweiligen Gemeindegebiet. Soweit das Immobilienvermögen in den letzten 15 Jahren vom Antragsteller erworben wurde ist zusätzlich der Kaufvertrag vorzulegen.

Will der Antragsteller einen geringeren Wert ansetzen, so steht es Ihm offen, dies durch ein Verkehrswertgutachten eines amtlich bestellten und vereidigten Sachverständigen auf seine Kosten glaubhaft zu machen. Ebenso kann die Stadt auf Kosten des Antragstellers ein Verkehrswertgutachten fordern, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Immobile einen höheren Wert aufweist, als der Bodenrichtwert oder der durchschnittliche Kaufpreis von Eigentumswohnungen.

6. Antragsteller, die bereits einmal eine Zuteilung im Rahmen eines Objekts im Einheimischenmodell der Stadt Garching erhalten haben sind ausgeschlossen, auch wenn dieses Immobilieneigentum zwischenzeitlich wieder veräußert wurde.

Personen, die vom Zeitpunkt der Antragsstellung bis zur Vergabe des Grundstücks / der Wohnung die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen sind nicht antragsberechtigt und vom Verfahren ausgeschlossen.

III. Punktesystem

Liegt ein nach II. berechtigter Antrag vor, erfolgt eine Punktevergabe nach den nachfolgenden Regelungen. Maßgebend ist der für das jeweilige Baugebiet festgesetzte Stichtag.

IV. Vergabe

Das Eigentum an Grundstücken zur Errichtung von Einzel-, Reihen- oder Doppelhäusern mit einer oder zwei Wohneinheiten (Grundstücke) oder Miteigentumsanteile an einem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an einem Doppel- oder Reihenhaus oder einer Wohnung (Wohnungen), wird in der Reihenfolge der erreichten Punktzahl durch die Stadtverwaltung vergeben.

Zugeteilt werden die Grundstücke und Wohnungen aufgrund einer von den Bewerbern zu erstellenden persönlichen Rangliste. Sollte das Grundstück / die Wohnung an erster Stelle der Rangliste bereits an einen Bewerber mit höherer Punktzahl vergeben sein, erfolgt die Zuteilung des/der an nächster Stelle folgenden Grundstücks / Wohnung. Die Zuteilung erfolgt durch Bescheid der Stadt Garching.

Mit Zugang des Bescheides über die Zuteilung eines Grundstückes / einer Wohnung wird der Bewerber aufgefordert innerhalb von 1 Monat verbindlich zu erklären, ob der Antrag aufrechterhalten wird und eine Verfahrensgebühr in Höhe von 500,- € zu zahlen. Geht der Stadt innerhalb der Frist keine entsprechende Erklärung zu und/oder wird die Verfahrensgebühr nicht gezahlt, so gilt der Antrag als zurückgenommen. Scheidet ein Antragsteller aus dem Verfahren aus, weil er z.B. Erklärungen nicht oder verspätet einreicht, die Verfahrensgebühr i.H.v. 500,- € nicht zahlt oder seinen Antrag zurücknimmt, rückt der Bewerber mit der nächst höheren Punktzahl in der Rangliste auf.

Bei Punktegleichheit entscheidet:

  1. die höhere Zahl der zu berücksichtigenden Kinder

  2. die Schwerbehinderung eines zu berücksichtigenden Familienangehörigen bzw. des Antragsstellers

  3. der langjährige Wohnsitz

  4. die langjährige Erwerbstätigkeit

  5. das Los

Die Stichtage und Bewerbungszeiträume für die jeweiligen Baugebiete werden rechtzeitig von der Stadt Garching vor Beginn der Bewerbungsphase bekannt gegeben. Die Interessenten bzw. Bewerber werden darauf hingewiesen, dass mit der Eintragung in die Interessentenliste bzw. mit Abgabe der Bewerbung kein Anspruch auf Zuteilung eines Grundstückes oder einer Wohnung verbunden ist.

V. Einzugehende Bindungen des Erwerbers

Der Erwerber erklärt sich mit den folgenden Bedingungen, die im notariellen Kaufvertrag zu vereinbaren sind, einverstanden:

a)  Bei Zuteilung von Eigentum an Grundstücken zur Errichtung von Einzel-, Reihen- oder Doppelhäuser mit einer oder zwei Wohneinheiten (Grundstücke) verpflichtet sich der Antragsteller, innerhalb von drei Jahren ab Beurkundung des Kaufvertrages mit dem Bau zu beginnen und das Gebäude innerhalb von 5 Jahren ab Beurkundung bezugsfertig mit Außenputz fertigzustellen und der Stadt das Datum der Bezugsfertigkeit schriftlich anzuzeigen.

b)  Bei der Zuteilung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an einem Doppel- oder Reihenhaus oder einer Wohnung (Wohnungen) verpflichtet sich der Antragsteller, innerhalb von vier Jahren ab Beurkundung des Kaufvertrages mit dem Bau zu beginnen und das Gebäude innerhalb von sechs Jahren ab Beurkundung bezugsfertig mit Außenputz fertigzustellen und der Stadt das Datum der Bezugsfertigkeit schriftlich anzuzeigen.

c)  Bei der Zuteilung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an einem Doppel- oder Reihenhaus oder einer Wohnung (Wohnungen), welches der Erwerber nicht selber bebaut aber vor der Bezugsfertigkeit von einem Bauträger übernimmt und die Restarbeiten bis zur Bezugsfertigkeit selber vornimmt, verpflichtet er sich, innerhalb von zwei Jahren ab Übernahme das Gebäude bezugsfertig mit Außenputz fertigzustellen und der Stadt das Datum der Bezugsfertigkeit schriftlich anzuzeigen.

d)  Innerhalb von 3 Monaten nach Bezugsfertigkeit verpflichten sich der/die Erwerber das Gebäude oder die Wohnung zu beziehen und während der Bindefrist ausschließlich selbst und durch die im Antrag angegebenen Personen zu bewohnen. Zulässig ist (ggf. unter Berücksichtigung anderer Vorgaben) eine Verwendung von bis zu 40 v.H. der Wohnfläche des Objektes für gewerbliche oder berufliche Zwecke. Eine Untervermietung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Gebrauchsüberlassung an andere Personen muss vom Erwerber mit schriftlichem Antrag begründet werden, über den das zuständige Gremium bei der Stadt zu entscheiden hat. Die Zustimmung kann von angemessenen Auflagen zur Sicherung des Förderzwecks abhängig gemacht werden.

e)  Die Bindefrist beträgt bei Erwerb von Eigentum an Grundstücken 12 Jahre und bei Miteigentum an einem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an einem Doppel- oder Reihenhaus oder einer Wohnung 20 Jahre ab Bezugsfertigkeit.

f)  Eine Veräußerung des Vertragsbesitzes während der Bindefrist ist nur mit Zustimmung der Stadt zulässig, darunter fallen auch einer Veräußerung gleichkommende Belastungen, wie die Einräumung von Erbbau- und Nießbrauchsrechten. Ausgenommen hiervon ist die Veräußerung (nach sechs Jahren bei Grundstücken und 10 Jahren bei Wohnungen ab Bezugsfertigkeit) an Ehegatten oder Verwandte in gerader Linie, wenn diese in die vertraglichen Regelungen für die Restdauer der Bindefrist eintreten.

g)  Eine Zustimmung der Stadt zur Veräußerung kann nur ausnahmsweise unter den folgenden Voraussetzungen erfolgen: Der Erwerber muss einen schriftlichen Antrag mit Begründung bei der Stadt stellen über den das zuständige Gremium bei der Stadt zu entscheiden hat. Bei positivem Beschluss wird die Stadt dann einen Gutachter ihrer Wahl auf Kosten des Erwerbers, die dieser vorzuschießen hat, beauftragen, den Wert des Grundstückes bzw. der Wohnung und/oder der baulichen Anlagen festzustellen. Als neuer Verkaufspreis ist dann die Summe aus ursprünglichem Kaufpreis zuzüglich des Wertes getätigter Baumaßnahmen sowie geleisteter Beiträge nach Baugesetzbuch und Bayerischem Kommunalabgabengesetz anzusetzen. Weiterhin kann für jedes vollendete Jahr der Bindefrist 1/12 bei Grundstücken bzw. 1/20 bei Wohnungen der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Grundstücks bzw. der Wohnung zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses zwischen der Stadt und dem Erwerber und dem tatsächlich vom Erwerber bezahlten Preis auf den neuen Verkaufspreis hinzu gerechnet werden. Die Stadt wird dann entsprechend der Rangliste Personen von der Warteliste benennen, an die ein Verkauf zu den Bedingungen des Einheimischenmodells erfolgen kann, der Käufer hat in die Bindungen für die Restdauer der Bindefrist einzutreten. Benennt die Stadt innerhalb von 6 Monaten keine Personen, kann die Stadt die Übereignung an sich zum entsprechend verminderten Kaufpreis fordern.

h)  Kommt der Antragsteller seinen Verpflichtungen nach lit. a) bis g) nicht oder nur teilweise nach, so kann die Stadt Garching innerhalb der Bindefrist wahlweise verlangen:

i. Bei der Zuteilung von Eigentum an Grundstücken zur Errichtung von Einzel-, Reihen- oder Doppelhäusern mit einer oder zwei Wohneinheiten:

  • die Stadt kann nach vorheriger schriftlicher Erinnerung und Fristsetzung für die Erfüllung der Verpflichtung bzw. Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes nach ergebnislosem Ablauf der gesetzten Nachfrist eine Vertragsstrafe von 800,- € je qm Grundstücksfläche verlangen, die nach Zugang einer entsprechenden Zahlungsaufforderung innerhalb eines Monats zur Zahlung fällig ist. Die Vertragsstrafe kann bis zum Ablauf des 6. Bindungsjahres in voller Höhe verlangt werden. Ab dem 7. Bindungsjahr reduziert sie sich auf 60 % der ursprünglichen Höhe. Für jedes weitere vollendete Bindungsjahr bis zum Ende der Bindungszeit reduziert sie sich jeweils um weitere 10 % (Beispiel: Vertragsstrafe im 6. Jahr: 100%, ab Beginn des 7. Jahres: 60 %, ab Beginn des 8. Jahres: 50 %, ab Beginn des 10. Jahres 30 % usw.).

    Mit Zahlung der Vertragsstrafe wird die Bindefrist aufgehoben.

  • die Stadt kann die Übertragung des Eigentums gegen Erstattung des Kaufpreises (ohne Erwerbsnebenkosten wie z.B. Notarkosten, Gerichtskosten, Grunderwerbsteuer) zzgl. der nachgewiesenen Gestehungskosten der baulichen Anlage abzüglich des Wertes der auf dem Eigentum ruhenden Belastungen auf sich oder auf einen von ihr zu benennenden Dritten verlangen, ohne dass dem Eigentümer ein Anspruch auf Verzinsung des Kaufpreises für das Grundstück, oder ein sonstiger Schadensausgleich zusteht. Der Nachweis der Gestehungs- kosten ist durch Überlassung von Handwerkerrechnungen zu erbringen und wenn diese wegen Eigenleistung nicht vorliegen durch Gutachten auf Kosten des Antragstellers zu ermitteln.

ii. Bei der Zuteilung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an einem Doppel- oder Reihenhaus oder einer Wohnung:

  • die Stadt kann nach vorheriger schriftlicher Erinnerung und Fristsetzung für die Erfüllung der Verpflichtung bzw. Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes nach ergebnislosem Ablauf der gesetzten Nachfrist eine Vertragsstrafe von 1600,- € je qm Wohnfläche verlangen, die nach Zugang einer entsprechenden Zahlungsaufforderung innerhalb eines Monats zur Zahlung fällig ist. Die Vertragsstrafe kann bis zum Ablauf des 5. Bindungsjahres in voller Höhe verlangt werden. Ab dem 6. Bindungsjahr reduziert sie sich auf 75 % der ursprünglichen Höhe. Für jedes weitere vollendete Bindungsjahr bis zum Ende der Bindungszeit reduziert sie sich jeweils um weitere 5 % (Beispiel: Vertragsstrafe im 5. Jahr: 100%, ab Beginn des 6. Jahres: 75 %, ab Beginn des 10. Jahres: 55 %, ab Beginn des 16. Jahres: 25 %, ab Beginn des 20. Jahres 5 %).

    Mit Zahlung der Vertragsstrafe wird die Bindefrist aufgehoben.

  • die Stadt kann die Übertragung des Wohnungseigentums gegen Erstattung des Kaufpreises (ohne Erwerbsnebenkosten wie z.B. Notarkosten, Gerichtskosten, Grunderwerbsteuer) abzüglich des Wertes der auf dem Wohnungseigentum ruhenden Belastungen auf sich oder auf einen von ihr zu benennenden Dritten verlangen, ohne dass dem Wohnungseigentümer ein Anspruch auf Verzinsung des Kaufpreises für die Wohnung, auf Verwendungsersatz oder ein sonstiger Schadensausgleich zusteht.

h) Hat ein Antragsteller im Verfahren vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben gemacht, so ist die Stadt berechtigt die Rückabwicklung des Kaufvertrages zu den Konditionen des ursprünglichen Kaufvertrages unter Übereignung an sie selbst oder einen von der Stadt zu benennenden Berechtigten zu verlangen. Dadurch entstehende Kosten hat der Antragsteller zu tragen. Bei der Rückgängigmachung von Grundstückskaufverträgen ist der Gebäudewert in Höhe des Zeitwertes im Zeitpunkt der Rückabwicklung auszugleichen. Die Feststellung des Gebäudewertes erfolgt durch einen von der Stadt bestimmten Gutachter auf Kosten des Antragsstellers.

BESCHLUSS

Bei diesem Top gab es natürlich sehr umfangreiche Diskussionen von allen Fraktionen. Nur beispielhaft aufgeführt:

  • bis zu 15 Jahre nicht mehr wohnhaft in Garching sollte berücksichtigt werden – zugestimmt.

  • Thema soziale Berufe sollten mit eingebracht werden, bei Punktegleichheit – wurde mehrheitlich abgelehnt.

  • da der Begriff Einheimischenmodell eigentlich falsch ist, schlägt der Bürgermeister vor, Garchinger Wohnmodell – zugestimmt.

Der Stadtrat beschloss, den so ergänzten Vergabekriterien zuzustimmen.

 

Top 7 - B471 alt (Umgehungsstraße) - Fahrradschutzstreifen 

Am 05.07.2018 hat der Bau- Planungs- und Umweltausschuss für den Rückbau der B 471 alt, Ostseite, die Variante 2 mit 3,5 m breiter Fahrspur inkl. 1,25 m Fahrradschutzstreifen und Straßenbeleuchtung beschlossen.

In den anderen Varianten wurde ein Radfahrstreifen bewusst nicht aufgeführt, da dies noch mehr Straßenraum (und somit versiegelte Flächen) bedeuten würde. Die Alternative, die B 471 als Fahrradstraße auszuweisen, war nicht möglich, da diese Straße vorwiegend durch den PKW-Verkehr geprägt ist.

Das Gesamtkonzept wurde abschließend im Bau-, Planungs- und Umweltausschuss vom 13.09.2018 befürwortet.

Seit der StVO-Novelle 2020 besteht ein Mindestüberholabstand von 1,5 m innerorts und von 2 m außerorts für das Überholen von zu Fuß Gehenden, Radfahrenden und Elektrokleinstfahrzeugführenden durch Kraftfahrzeuge festgeschrieben. Bisher hatte die StVO lediglich einen „ausreichenden Seitenabstand“ vorgeschrieben.

Das zuständige Ingenieurbüro hat per GPS und an den kritischen Stellen per Bandmaß nachgemessen und es konnten Asphaltbreiten von ca. 3,70 bis 3,80 m je Fahrbahn feststellen.

Nach den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (Nr. 3.2 ERA 2010) sind die Voraussetzungen für die Markierung beidseitiger Schutzstreifen für Radfahrende an der B 471 alt gegeben, da eine Breite von mindestens 2,25 m zwischen dem Schutzstreifen und der Mittelinsel verbleibt.

Auch nach der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06; Nr. 6.1.7.3) soll die Breite eines Schutzstreifens einschließlich Markierung im Regelfall 1,50 m betragen. Sie darf 1,25 m nicht unterschreiten. Die Restfahrbahnbreite bei einstreifigen Richtungsfahrbahnen darf 2,25 m nicht unterschreiten.

Die Schutzstreifen an der B 471 alt werden durchgängig in einer Breite von mindestens 1,25 m markiert, wobei das Mindestmaß eingehalten wird. Die Fahrspurbreiten im einstreifigen Verkehr von 2,25 m werden nicht unterschritten.

Die verkehrsrechtliche Anordnung vom 26.08.2020 wurde am 28.08.2020 an das Landratsamt München als Fachaufsichtsbehörde zur Überprüfung übersandt.
Das Landratsamt München führte mit der örtlichen Straßenverkehrsbehörde, der Bauabteilung der Stadt Garching, der Polizeiinspektion 48, der Fahrradbeauftragten der Stadt Garching und des Landkreises München, dem ADFC und dem Staatlichen Bauamt Freising am 14.09.2020 eine Ortsbesichtigung durch. Vor Ort wurde festgestellt, dass die aktuell bestehende verkehrsrechtliche Regelung an der B 471 alt rechtskonform ist.

Um die Verkehrssicherheit zu erhöhen, könnte aus Sicht der oben genannten Beteiligten, die bis zur Einmündung Mühlfeldweg bestehende zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h, zur Kreuzung Münchener Straße/B 471 alt, verlängert werden.

Unter Hinweis auf § 45 Abs. 9 StVO sind gerade Verkehrsbeschränkungen nur dann zulässig, wenn die sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für eine Geschwindigkeitsbeschränkung aus Sicherheitsgründen muss eine atypische, konkrete und besondere Gefahrenlage gegeben sein, die für den betreffenden Straßenabschnitt eine konkrete Verkehrsgefahr – also eine im Vergleich zu anderen Strecken erhöhte Unfallgefahr – hinreichend wahrscheinlich macht (VG Koblenz DAR 93, 310) oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schadensfälle befürchtet werden. Gründe hierfür sind u. a. der Ausbauzustand der Straße, kurvenreiche Verkehrsführung, Steigungen oder Gefälle, fehlende Übersicht, witterungsbedinge Einflüsse (z. B. häufig auftretender Nebel), große Verkehrsdichte. Der Verkehrsbehörde steht hier ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, wobei die Maßnahme stets nachvollziehbar und verhältnismäßig sein muss. Alle gegenläufigen Interessen sind zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen.

Für die Überprüfung der sachlichen Voraussetzungen wird die örtliche Straßenverkehrsbehörde eine Verkehrszählung und Geschwindigkeitsmessung an der B 471 alt durchführen.

Die Verwaltung wird zusätzlich den Kreuzungsbereich B 471 alt/Münchener Straße durch ein Ingenieurbüro neu überplanen lassen. Hierfür erfolgt eine gesonderte Beschlussvorlage.

BESCHLUSS

Auch hier wurde heftig diskutiert:

  • Disanto, CSU, klare Kritik an der jetzigen Verkehrsregelung, der Radfahrer wird gefährdet und der Autofahrer wird genötigt hinter dem Radfahrer herzufahren. Vorschlag der CSU Fraktion, Radfahrer wieder für den Gehweg freigeben und Umbau für Zweirichtungsverkehr planen.

  • Antrag der Grünen, Umbau planen, südl. Fahrbahn auf 5 m verbreitern und Zweirichtungs-Pkw- Verkehr und auf der Nordseite einen Zweirichtungsverkehr für Radfahrer mit 3 m

Nach langer Diskussion wurde beschlossen, zunächst Radfahrer auf dem Gehweg wieder freigeben und die Verwaltung erarbeitet anhand der CSU-Vorschläge und Grünen-Vorschläge ein neues Konzept.

 

Top 8 - Vereinbarung zur Wegenutzung zwischen Deutsche Glasfaser und Stadt Garching; Zustimmung zur Vereinbarung

Bzgl. des Glasfasernetzausbaus im GE Hochbrück und Dirnismaning hat sich der Stadtrat zuletzt am 21.11.2019 befasst (sh. nachfolgenden Text).

21.11.2019 63. Sitzung des Stadtrates 

„In der Stadtratssitzung vom 21.02.2019 wurde der Stadtrat darüber informiert, dass seit dem 15. November 2018 Kommunen den geförderten Glasfaseranschluss für ihre Gewerbe- und Industriegebiete beantragen können. Besonderheit hierbei ist, dass die Aufgreifschwelle, welche über die Förderfähigkeit entscheidet, nicht mehr auf eine Datenübertragungsrate von 30 Mbit/s, wie in vergangenen Förderaufrufen, limitiert ist.

Um das genaue Maß der Investitionen in das Breitbandnetz abschätzen zu können, hat der Stadtrat beschlossen, in ein Markterkundungsverfahren nach den Vorgaben der Bundesförderrichtlinie zum Breitbandausbau einzusteigen und in einer Kurzstudie die Ausbaukosten, Förder- und Eigenanteile zur Erschließung der Gewerbegebiete mit Breitbandanschlüssen zu ermitteln.

Nach Auswertung des Markterkundungsverfahrens zeigt sich, dass ein Großteil der Gewerbegebiete (Hochbrück/Dirnismaning) bereits mit hohen Geschwindigkeiten versorgt werden, direkte Glasfaseranschlüsse sind jedoch kaum zu verzeichnen.
Es verbleibt eine Anzahl von ca. 200 Adressen, die förderfähig wären.

Die Kosten für die Stadt Garching für den gesamten Ausbau errechnen sich aus der sogenannten Wirtschaftlichkeitslücke, die der Netzbetreiber im Zuge der Ausschreibung vorlegt. Diese ist definiert als die Differenz zwischen den Investitionskosten und den Einnahmen über einen Betrachtungszeitraum von sieben Jahren.

Die Wirtschaftlichkeitslücke wird über das Bundesförderprogramm und zusätzlich in Form einer Kofinanzierung über die Bayerische Breitbandkofinanzierungsrichtlinie gefördert. Als Gesamtkosten wurden ca. 2,7 Millionen Euro ermittelt. Die Wirtschaftlichkeitslücke beträgt hierbei ca. 2-2,2 Mio. €. Hierfür bestünde eine Fördermöglickeit in Höhe von 50 % über den Bund und 10% über das Land, so dass Garching einen Eigenanteil in Höhe 40 % mit ca. 800.000-900.000 € aufbringen müsste. Der Betrag wäre in den Jahren 2021/2022 aufzubringen.

Die Einreichungsfrist für die Fördermittelanträge nach diesem Programm endet am 31.12.2019 und es gilt das Windhundprinzip. Aus Sicht der Verwaltung sollte in den Breitbandausbau der Gewerbegebiet, unter der Prämisse der positiven Förderzusage, investiert werden und der Antrag auf Förderung gestellt werden, um den Bedürfnissen der Gewerbetreibenden gerecht zu werden.

Die Stadt Garching ist weder durch Antragstellung noch durch den Einstieg in das weitere Ausschreibungsverfahren verpflichtet, den Ausbau tatsächlich durchzuführen.

BESCHLUSS

Die Verwaltung wird beauftragt einen Förderantrag für den Breitbandausbau in den Gewerbegebieten zu stellen und, eine Bewilligung vorausgesetzt, in das Ausschreibungsverfahren einzusteigen. Die Haushaltsmittel in Höhe von ca. 900.000 € sollen im Haushalt (jeweils zur Hälfte in 2021/2022) berücksichtigt werden.“

Aktueller Sachstand:

Dieser Sachverhalt bzw. Beschluss hat sich –zumindest für das GE Hochbrück- inzwischen relativiert. Die Deutsche Glasfaser beabsichtigt das Gewerbegebiet Hochbrück (Ausbaugebiet) in großen Teilen eine Glasfaserinfrastruktur in der Ausbauvariante Fibre to the Home (FttH), bestehend aus Glasfaserleitungen oder Leerrohrsystemen, die der Aufnahme von Glasfaserleitungen dienen, („Glasfasernetz“), auszubauen und zu nutzen. Die Vodafone GmbH (Vodafone) soll die aktive Netzinfrastruktur des Glasfasernetzes errichten und betreiben. Vodafone soll zudem auch Vertragspartner der jeweiligen Endkunden werden.

Diese Ausbaumaßnahmen erfolgen o h n e Kostenbeteiligung der Stadt Garching.

Jedoch ist eine Vereinbarung zur Wegenutzung zwischen der Stadt Garching und Deutsche Glasfaser Wholesale GmbH sowie Deutsche Glasfaser Business GmbH abzuschließen. Der Vereinbarungsentwurf liegt dieser Beschlussvorlage als Anlage bei.

Ziel des Vertrages ist es, das auf der Grundlage des Telekommunikationsgesetzes (TKG) verliehene Nutzungsrecht an öffentlichen Verkehrswegen auszugestalten und dabei den Kooperationsgedanken zu unterstreichen. Er ist ferner gerichtet auf eine zügige, abgestimmte und geordnete Abwicklung der erforderlichen (Bau-) Maßnahmen und des Verwaltungsverfahrens.

Die Gemeinde Eching hat bereits eine gleichlautende Vereinbarung mit „Deutscher Glasfaser“ abgeschlossen.

Hinweis zum Stadtratsbeschluss vom 21.11.2019:

Es gibt den Beschluss und auch die beiden Förderbescheide hierzu. Diese erledigen sich nun um den Teil, der eigenwirtschaftlich durch die Vodafone ausgebaut wird. Alle anderen Teile können, müssen aber nicht durch uns ausgebaut werden. So auch Dirnismaning.
Der Fördermittelgeber ist informiert, dass die Stadt Garching den adressgenauen Abgleich machen und dann eventuell die übrigen Teile ausschreiben wird.

Wobei die Vodafon das auch eigenwirtschaftlich machen würde, wenn wir die Interessenten bringen. Deshalb werden wir alle, die nun nicht ausgebaut werden, im Herbst diesen Jahres anschreiben.

BESCHLUSS

Der Stadtrat nahm den Sachvortrag mit dem beigefügten Vereinbarungsentwurf zur Kenntnis und beschloss, der Vereinbarung zuzustimmen.
Der 1. Bürgermeister wurde beauftragt, die Vereinbarung abzuschließen.

 

Top 9 - Bebauungsplan Nr. 175 "Wohnen am Bürgerpark"; Aufstellungsbeschluss und Freigabe für das Verfahren gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB

zurückgestellt

 

Top 10 - Empfehlungsbeschluss des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses zur Aufstellung eines Bebauungsplanes im Bereich zwischen Mühlfeldweg und Angerlweg, nördlicher Teil.

Mit Beschluss vom 09.10.2018 hat der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss einer Bauvoranfrage zur Aufstockung auf dem Grundstück Mühlfeldweg 7 mehrheitlich nicht zugestimmt, gleichzeitig aber dem Stadtrat empfohlen, für den Bereich gem. Anlage 1 einen Bebauungsplan zur „maßvollen Nachverdichtung“ aufzustellen.

Gegenstand der abgelehnten Bauvoranfrage war die Aufstockung eines bestehenden Gebäudes mit Satteldach (II+D) um ein weiteres Vollgeschoss und ein zurückgesetztes DG mit Walmdach (III+D).

Als Grundlage bzw. zur Plausibilisierung einer maßvollen Nachverdichtung hat die Verwaltung die in Frage kommenden Grundstücke auf Grundlage der vorhandenen, genehmigten Bauanträge näher betrachtet. In dem Bereich befinden sich Grundstücke von ca. 240 bis ca. 1.000 m2 Grundstückfläche. Auch die Gebäudestruktur ist sehr wechselhaft und reicht von 1- bis 3-geschossigen Gebäuden mit bis zu 11 Wohneinheiten, einer GF von ca. 150 bis 550 m2 und einer GFZ von ca. 0,2 bis 1,1. Eine Übersicht zum erhobenen Nutzungsmaß liegt in Anlage bei.

Nach dem gewonnenen Überblick ist festzustellen, dass auf den tendenziell größeren Grundstücken im südlichen Bereich eine Nachverdichtung etwa in dem Bereich der o.g. Voranfrage möglich wäre. Allerdings sind die Höhenentwicklung und die Abstandsflächen, sowie die Versiegelung gem. § 19 Abs. 4 BauNVO (= Gebäude und Nebenanlagen) nochmals näher zu betrachten. Die Errichtung von Tiefgaragen zum Nachweis der Stellplätze wäre aufgrund der Grundstücksgrößen wahrscheinlich auch nur im südlichen Bereich möglich. Im nördlichen Bereich sind die Grundstücke kleiner, hier würde sich die maßvolle Nachverdichtung in einem deutlich reduzierteren Maß darstellen. Zudem würde dies bedeuten, dass vorher der Bestand beseitigt werden müsste.

Anhand der Größe des Planbereichs wird von Planungskosten von ca. 7.500,- € ausgegangen, für zusätzliche Leistungen wie städtebauliche Entwürfe, Anwohnergespräche, Beratung, etc. wird nochmals ein Betrag in gleicher Höhe angenommen.

Die Anwendung der Richtlinie zur Sozialen Bodennutzung kommt aus Sicht der Verwaltung aufgrund der innerörtlichen Nachverdichtung, der Teilnahme einer Vielzahl einzelner kleinerer Grundstücke, und der Tatsache, dass die Bagatellgrenze von 500 m2 zusätzliche Wohn-GF je Grundstück wohl nicht erreicht wird, wahrscheinlich nicht in Betracht.

Aus Sicht der Verwaltung ist kritisch zu hinterfragen, ob sich in dem Bereich nur aufgrund der o.g. einzelnen Bauvoranfrage die Notwendigkeit einer mit Bebauungsplan gesteuerten Nachverdichtung wirklich ergibt. Die vom Bauherrn im Rahmen der Bauvoranfrage angeführte Begründung, dass direkt südlich angrenzend eine ähnliche Bebauung besteht, ist nicht zielführend, da die Grundstücke dort um ein vielfaches größer und Themen wie Abstandsflächen, Stellplatznachweis (in der TG) einfacher zu bewältigen sind. Auch ist die Möglichkeit einer Nachverdichtung, z.B. durch Aufstockung, nur bei wenigen Grundstücken im südlichen Planbereich überhaupt möglich. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgangslage und der stark variierenden Grundstücke ist die Verwaltung der Auffassung, dass hier nicht zwingend planerischer Nachsteuerungsbedarf besteht.

Aufgrund der beschriebenen, unterschiedlichen Voraussetzungen schlägt die Verwaltung vor, dass für den Fall einer positiven Sichtweise in jedem Fall vor Erstellung einer Entwurfsplanung mit den Eigentümern ein Gespräch geführt wird, um zu ergründen, ob die Bereitschaft zur Teilnahme an einer Planung besteht und wie die Absichten der Eigentümer in nächster Zeit sind.

BESCHLUSS

Der Stadtrat nahm den Sachvortrag zur Kenntnis und beschloss, die Verwaltung mit der Ausarbeitung eines Vorentwurfes zur maßvollen Nachverdichtung zu beauftragen. Vor der Ausarbeitung sind die Anwohner zur möglichen Neuplanung zu beteiligen.

 

Top 11 - Neukalkulation der Infrastrukturellen Folgelasten; Beschluss des Konzeptes durch den Stadtrat

Die Verwaltung hat mit fachlicher Unterstützung eine Neuberechnung der bei Neuausweisungen oder Nachverdichtungen erhobenen Infrastrukturellen Folgelasten (InFol) durchgeführt. Die grundsätzliche Erhebung von Folgelasten geht zurück auf einen Beschluss vom 21.10.2010.

Ausgangsüberlegung war, dass bei Schaffung von Baurecht i.d.R. der Gemeinde Kosten und Lasten z.B. für Erschließung, soziale und technische Infrastruktur, den naturschutzrechtlichen Ausgleich usw. entstehen. Gleichzeitig hat die Überplanung für die Begünstigten, d.h. die Grundstückseigentümer, eine erhebliche Bodenwertsteigerung zur Folge. Durch Erhebung von Folgelasten sollen auch die Begünstigten dieser Wertsteigerung an den sonst von der Allgemeinheit zu tragenden Kosten und Lasten beteiligt werden. Die Zulässigkeit von Folgekosten ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB. Daneben werden die Planungsbegünstigten vertraglich auch zur Übernahme der Rechts- und Beratungskosten, der Planungskosten, oder zu Flächenabtretungen z.B. für Verkehrs- oder Gemeinbedarfsflächen verpflichtet.

Im Berechnungsmodell der Folgelasten wurde bislang auf den im Stadtentwicklungskonzept prognostizierten Einwohnerzuwachs abgestellt. Da die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes vor kurzem rechtskräftig wurde, hat die Verwaltung die dortigen Flächendarstellungen als Grundlage herangezogen. Die Einwohnerprognose wurde aus dem Flächennutzungsplan übernommen, die Zahl der angenommenen Wohneinheiten wurde mit einem Faktor von 2,1 prognostiziert. Ein aktuell durchgeführter Abgleich der Annahmen in den zuletzt erlassenen Bebauungsplänen am Brunnen-, Mühlfeldweg mit der tatsächlichen Bewohnerzahl einen solchen Mittelwert ergab. Aus den Gemeindedaten 2018 des PV ergibt sich eine statistische Zahl von 1,93 EW je WE für Garching.

Insgesamt errechnet sich ein Zuwachs von 8.124 Einwohnern (EW), 3.867 Wohneinheiten (WE) und einer als Berechnungsgrundlage prognostizierten GF von 328.695 m2 (durchschn. 85 m2 GF/WE). Hieraus ist ein Zuwachs von ca. 1.390 Kindern in den Altersgruppen Krippe (0 - 3), Kiga (3 - 6), Hort, Grund- (6 - 10) und Mittelschule (11 - 16) zu erwarten. Für diese Kinder müssen entsprechende Betreuungsplätze zu Verfügung gestellt werden, wodurch der Gemeinde Kosten für Herstellung und Grunderwerb entstehen. Bei den Herstellungskosten ist die Verwaltung auf Grundlage des BKI 2019 von einem mittleren Standard der Gebäude ausgegangen. Die Kosten hierfür belaufen sich auf ca. 39.320.520 €, dazu kommen ca. 6.396.272 € für den Grunderwerb, zudem wurde eine Förderung der Gebäude aufgrund aktueller Richtlinien von ca. 11.046.200 € angenommen. Beim Grunderwerb wurde berücksichtigt, dass ein Teil der Flächen bereits zu einem fixen Betrag gesichert wurde, und der restliche Teil noch künftig zu sichern ist. Zudem wurde berücksichtigt, dass bei der Schule auch Sportplatzflächen zu sichern sind. An Gesamtkosten sind somit ca. 34.670.592 € zu prognostizieren, d.h. bei einem Baurecht von 328.695 m2 ergibt sich ein Teil-Betrag 1 von 105,50 €/m2 der künftig als Pauschale erhoben werden soll.

Neben den Kosten und Lasten für die Betreuung entstehen der Gemeinde auch Aufwendung für die Infrastruktur, z.B. in Form eines Stadtparks oder durch Sporteinrichtungen die durch den Zuwachs erforderlich werden. Auch hier ist eine Beteiligung der Planungsbegünstigten vorgesehen, allerdings nur in dem Maß, der dem Anteil am Einwohnerzuwachs i.H.v. derzeit 31,4 % entspricht. Für den Stadtpark sind Planungskosten i.H.v. 383.370 € und Herstellungskosten von 4.252.000 € angefallen, gemäß dem o.g. anrechenbaren Teil ergibt sich ein umlegbarer Anteil von 1.454.866 €. Zudem wird ein Anteil an den Mehrkosten einer Dreifachhalle von ca. 1.687.995 € angesetzt. Hieraus ergibt sich bei einem Baurecht von 328.695 m2 ein Teil-Betrag 2 von 9,60 €/m2 Wohn-GF.

Insgesamt soll als Folgelasten künftig für neu geschaffenes oder hinzukommendes Wohnbaurecht ein Gesamtbetrag von 115,10 €/m2 gefordert werden. Der vorstehende Teil-Betrag 2 i.H.v. 9,60 €/m2 wird auch bei Studentenwohnen erhoben, da davon auszugehen ist, dass der Teil-Betrag 1 hier nicht ausgelöst wird.

Insgesamt ist darauf zu achten, dass die Belastung der Planungsbegünstigen ein angemessenes Maß nicht überschreitet und sie sich zu einem festgeschriebenen Teil der Wertsteigerung durch die Planung an den Kosten und Lasten beteiligen. Nach der Rechtsprechung soll nach Betrachtung aller Lasten mindestens 1/3 der Bodenwertsteigerung bei den Planungsbegünstigten verbleiben um die Angemessenheit zu gewährleisten, was mit der vorliegenden Gesamtberechnung nachgewiesen wird.

Voraussetzung für die Anwendung der InFol ist, dass ein Bauleitplanverfahren initiiert wird und hierdurch eine erhebliche Bodenwertsteigerung ermöglicht wird. Bei Nachverdichtungen sind die Regelungen der „Richtlinie zur sozialgerechten Bodennutzung und zur Erhebung infrastruktureller Folgelasten“ zu beachten.
Eine turnusmäßige Überprüfung der Kalkulation ist vorgesehen, um die Angemessenheit z.B. bei Änderungen der Wertgrenzen ggf. neu zu ermitteln oder zu aktualisieren.

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss hat mit Sitzung vom 15.09.2020 zum Sachverhalt beraten und dem Stadtrat mehrheitlich empfohlen, die Neukalulation der Nachfolgelasten (für STR Kratzl: 105,50 € + 9,60 € ergibt einen Gesamtbetrag von 115,10 €) zu beschließen.

BESCHLUSS

Anmerkung von Biersack, CSU: der Zuwachs von 8000 Bewohnern ist für die Kalkulation zu hoch und wir sind damit zu einem gewissen Maß auch Preistreiber.

Der Stadtrat nahm den Sachvortrag zur Kenntnis und beschloss mehrheitlich (mit einigen CSU Gegenstimmen) das vorgestellte Konzept zur Neukalkulation der Infrastrukturellen Folgelasten mit insgesamt 115,10 €/m2 als Grundlage bei künftigen Nachverdichtungen, Bauleitplanverfahren zu erheben.

 

Top 12 - Beteiligungsbericht 2019 der Stadt Garching

Nach Art. 94 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) hat die Stadt einen jährlichen Bericht über ihre Beteiligungen an Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts zu erstellen und dem Landratsamt als Kommunalaufsicht zu übermitteln.

Die Stadt Garching b. München war 2019 bei folgenden Unternehmen beteiligt:

  • Baugesellschaft München – Land GmbH
  • EWG Energie-Wende-Garching GmbH & Co. KG
  • EWG Verwaltungs-GmbH
  • Garchinger Technologie- und Gründerzentrum GmbH (gate)
  • Green City Energy Service GmbH & Co. Solarpark Garching KG
  • Baugenossenschaft Ober- und Unterschleißheim eG
  • Volksbank Ismaning eG

Die Anzahl und Höhe der Beteiligungen blieben zum Vorjahr unverändert.
Bei Unternehmen, bei der der Stadt mindestens der 20. Teil der Anteile gehört, sind weiter Informationen zu liefern.

BESCHLUSS

Der Stadtrat nahm den Beteiligungsbericht für das Jahr 2019 zur Kenntnis.

 

Top 13 - Sanierung Stadion am See - Grundsatzbeschluss

Das Stadion am See ist seit ca. 40 Jahren in Betrieb und inzwischen in die Jahre gekommen. Es entspricht nicht mehr den aktuellen energetischen, behindertengerechten und sozialen Anforderungen. Insbesondere Dach und Laufbahn müssen dringend erneuert werden.

Der GB 2 hat dazu eine Kostenschätzung für folgende Maßnahmen vorgenommen:

  1. Erneuerung und Ausbau des schadhaften Tribünendachs (incl. PV-Anlage) (Kosten ca. 877.000 €)

  2. Schaffung zus. benötigter Räume (WC-Anlagen, Duschen, Lager, Büro usw.) (Kosten ca. 925.000 €)

  3. Generalsanierung Bestandsgebäude und der Gebäudetechnik - Umsetzung Barrierefreiheit (Kosten ca. 926.000 €)

  4. Erneuerung der Laufbahn mit Bögen (Kosten ca. 978.000 €)

  5. Umrüstung Flutlicht auf LED, teilw. neue Flutlichtmasten (Stadion und 4 Trainingsplätze) (Kosten ca. 763.000 €)

Die Gesamtkosten aller Maßnahmen belaufen sich laut Schätzung auf ca. 4,5 Mio. €.

Der Bund hat zusammen mit den Ländern einen Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten beschlossen. Für den Freistaat Bayern stehen 2020 insgesamt 25,694 Mio. € bereit. Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Städtebauförderrichtlinie primär für die Sanierung und den Ausbau von Sportstätten des Breitensports. Die Zuwendung beträgt 90 % der förderfähigen Ausgaben. Eine Fortsetzung des Förderprogramms in den folgenden Jahren ist geplant.

Die Förderung erfolgt zweistufig. In der ersten Stufe melden die Städte und Gemeinden bis zum 02.10.2020 der Bewilligungsstelle ihren Förderbedarf an. Dazu bedarf es eines Grundsatzbeschlusses des Stadtrates. Nachdem die Bewilligungsstelle die geförderten Maßnahmen ausgewählt hat, ist dann der konkrete Förderantrag mit Untersuchungsergebnissen und Bauplänen einzureichen.

BESCHLUSS

Der Stadtrat beschloss grundsätzlich die Sanierung des Stadion am See und beauftragte die Verwaltung, die bei der Interessensbekundung bei der Bewilligungsstelle einzureichen.

 

Top 14 - Bestellung eines Prüfers für die Jahresabschlüsse 2017 und 2018 der Stadtwerke Garching

Gemäß Art. 107 Abs. 1 und 2 ist der Jahresabschluss einer Abschlussprüfung durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband oder einen Wirtschaftsprüfer zu unterziehen.

Mit Schreiben vom 17.09.2014 hat die Regierung von Oberbayern aufgrund § 5 Abs. 2 KommPrV zugelassen, dass die Jahresabschlüsse von zwei Jahren in einer Prüfung zusammengefasst geprüft werden können.

Die Verwaltung empfiehlt, wie in den Vorjahren die SWMP PartGmbH aus Augsburg (vertreten durch den Wirtschaftsprüfer Prof. Dr. Winfried Schwarzmann) mit den Abschlussprüfungen der Jahresabschlüsse 2017/18 des Eigenbetriebs „Stadtwerke Garching“ gegen ein Honorar von 4.700,00 € netto inkl. aller Nebenkosten (Fahrtkosten, Kosten für Berichte etc.) zzgl. der Umsatzsteuer zu beauftragen. Prof. Schwarzmann hat bereits die letzten Abschlussprüfungen durchgeführt.

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 der Betriebssatzung der Stadtwerke Garching b. München obliegt die Auswahl und Beauftragung des Abschlussprüfers dem Stadtrat.

BESCHLUSS

Zum Abschlussprüfer der Jahresabschlüsse der Stadtwerke Garching für die Geschäftsjahre 2017 und 2018 wurde die SWMP Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerprüfungsgesellschaft PartGmbH, Augsburg, (verantwortlicher Wirtschaftsprüfer Prof. Dr. Winfried Schwarzmann) gewählt.

 

Top 15 - Bekanntgabe von nicht-öffentlichen Beschlüssen, bei denen die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind

Top 15.1 - Neuverpachtung des Biergartens Mühlenpark

Der Stadtrat hat am 22.07.2020 in nichtöffentlicher Sitzung den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtöffentlichkeit über die Neuverpachtung des Biergartens Mühlenpark einstimmig beschlossen. Der Pachtvertrag wurde am 14.06.2020 mit Herrn Simon Angermair unterzeichnet, seit Ende Juli ist der Biergarten in Betrieb.

BESCHLUSS

Der Stadtrat nimmt den Sachvortrag zur Kenntnis.

 

Top 16 - Digitalisierung der Garchinger Schulen - Projektfreigabe

Am 21.02.2019 hatte der Stadtrat einstimmig beschlossen, die vier Schulen in eigener Trägerschaft sowie – vorbehaltlich der Zustimmung der Organe des Zweckverbandes – auch das Werner-Heisenberg-Gymnasium an das Glasfasernetz anzuschließen und dabei die Förderkulisse des Bundes zu nutzen.

Seit Ende Juli 2019 greift das bayerische Fördermittelprogramm „digitale Bildungsinfrastruktur an bayerischen Schulen“ (dBIR), das mit dem übergeordneten Gesamtkonzept des Bundes „DigitalPakt Schule“ auf die neuen und immer zahlreicheren Anforderungen der Digitalisierung im Alltag reagiert hat. Alle bayerischen Schulen sollen die Möglichkeit erhalten, ihre Zukunftsfähigkeit auszubauen und ihre Teilhabe an den Vorteilen durch Digitalisierung zu sichern.

Insgesamt stellt der Bund dem Freistaat Bayern im Rahmen dieser Richtlinie 778 Mio. Euro zur Verfügung.

Mit dem Leitgedanken der „Digitalen Kompetenz“ zielt dieses großvolumige, nach Bundesländern strukturierte Förderprogramm darauf ab, in Bildungsstätten für eine ausgezeichnete Umgebung für die Vermittlung von Medienkompetenz zu sorgen. Dies umfasst Infrastruktur, Ausstattungsmaterial und didaktische Ansätze. Für Lehrer wie Schüler ergeben sich völlig neue Möglichkeiten innerhalb des Unterrichts und des selbständigen Entdeckens und Vertiefens. Junge Lerner sowie sich fort- und weiterbildende Menschen erhalten hier die Grundlagen für den kompetenten Umgang mit Informations- und Kommunikationstechnologien.

Um den Umfang der Maßnahme zu ermitteln wurde im Auftrag der Stadt bei den Schulen vor Ort eine WLAN- Ausleuchtung vorgenommen.

Ziel der WLAN-Ausleuchtung war es:

  • die optimale Platzierung der Access-Points festzulegen sowie

  • die Anzahl der erforderlichen Hotspots zu ermitteln.

Als Ergebnis der systemgestützten Vor-Ort-Ausleuchtung wurde ein Mengengerüst generiert, in welchem die zum Aufbau einer flächendeckenden Schul-WLAN-Umgebung erforderlichen Einzelbestandteile dargestellt und beschrieben sind. Oberste Priorität bei der technischen Auslegung der Einzelkomponenten und der Abschätzung der zu tätigenden Investitionen war dabei die Schaffung eines zukunftsfähigen, langlebigen, homogenen und wartungsarmen Gesamtsystems.

Damit der Sachaufwandsträger eine größtmögliche Investitionssicherheit erhält, wurde bei der Konzeption der WLAN-Umgebung darauf geachtet, dass den Einzelkomponenten möglichst langfristige und vor allem planbare Produktlebenszyklen zugrunde gelegt werden können. Für die Verkabelung wird von einer Mindestlebensdauer von 20 Jahren ausgegangen.

Neben der Ermittlung der für den Netzbetrieb erforderlichen Systembestandteile wie Router, Switches und Access-Points wurde im Zuge der Begehungen eine Abschätzung vorgenommen, mit welchen Aufwendungen für die kabelgebundene Vernetzung der Einzelkomponenten gerechnet werden kann. Die schulhausinterne Verkabelung, die als Bindeglied zwischen dem am Gebäude anliegenden Breitbandanschluss und den schulhausinternen Routern und Access-Points fungiert, stellt dabei eine individuelle Herausforderung dar. Die Kabellegung muss an jedem Gebäudeteil eigens angepasst werden, abhängig von Alter, Größe und den oft erschwerten Möglichkeiten, Datenleitungen in bestehende Wand- und Deckenstrukturen einzuziehen. Nicht zu vernachlässigen ist die nachvollziehbare Forderung nach einer möglichst unauffälligen Durchführung unter Vermeidung von Aufputz-Installationen.

Die für die Gesamtmaßnahme geschätzten Kosten (ohne die Hardwareausstattung) liegen für die Grundschulen Ost, West, Hochbrück sowie die Mittelschule bei:

  • IT-Beratungsleistungen 11.542,- €
  • Fachplaner 72.000,- €
  • Netzwerk/Verkabelung 237.500,- €

Die Gesamtkosten liegen somit bei geschätzten 321.042,- €

Ein detailliertes Massen- und Mengengerüst, unter Berücksichtigung vorhandener Kabelschächte, Leerrohre sowie der individuellen Wand- und Deckenaufbauten - welches im späteren Projektverlauf auch als Grundlage für die Ausschreibungsunterlagen herangezogen werden kann – muss von einem qualifizierten Fachplaner für Netzwerkverkabelung erstellt werden.

Die dargestellten Kosten für den Aufbau der WLAN-Komponenten inklusive der baulichen Maßnahmen zur kabelgebundenen Netzanbindung sind über die Richtlinie zur Förderung der digitalen Bildungsinfrastruktur an bayerischen Schulen (dBIR) voll förderfähig. Der Fördersatz beträgt dabei 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zum ausgewiesenen Förderhöchstbetrag für alle Garchinger Schulen zusammen (ohne WHG) von 376.088,- €. Der gleiche Förderhöchstbetrag ergibt sich noch einmal für das WHG. Der Mindestanteil der Stadt liegt bei 10 %, die Stadt hat die Fördersumme jedoch verdoppelt, die Mittel sind im Haushalt bzw. Finanzplan bis 2022 vorgesehen.

Auch die sogenannten „investiven Begleitmaßnahmen“, also Beratungs- und Planungsleistungen, werden gefördert, sofern ein unmittelbarer und notwendiger Zusammenhang mit Investitionsmaßnahmen besteht. Alle förderfähigen Kosten werden in der sogenannten „zentralen Antragsmappe“ hinterlegt, welche über den gesamten Förderprozess – von der Antragstellung bis hin zur Prüfung des Verwendungsnachweises – wechselseitig vom Sachaufwandsträger und der Bewilligungsbehörde bearbeitet und fortgeschrieben wird.

Bei der Maßnahme sind aufgrund der Schwellenwertermittlungen folgende Komponenten europaweit auszuschreiben:

Verkabelung/Netzwerkkomponenten, Endgeräte, Berater (Wartung/Software) und Software. Die freiberuflichen Leistungen sind in einer freihändigen Ausschreibung zu vergeben.

BESCHLUSS

Der Stadtrat beschloss die Projektfreigabe zur Digitalisierung der Garchinger Schulen zu erteilen. Die Verwaltung wurde beauftragt alle erforderlichen Vergaben vorzunehmen.

 

Top 17 - Mitteilungen aus der Verwaltung

Sachstand Corona:

  • Minikinderhaus Mühlbach aufgrund einer Erkrankung geschlossen
  • Gymnasium ebenfalls zwei Klassen betroffen
  • Zurzeit nur 3 Positivtestungen
  • Teststraße läuft

Fahrplanänderung, 230 Ismaning fährt schon um 04,31 h in Garching los; zudem Antrag auf kleinere Busse nicht gestellt, da ab 2023 sind wir beim E-Bussystem drin und da gibt es dann kleinere Elektrobusse

Mittelschule Garching hat eine neue Schulleiterin

 

Top 18 - Sonstiges; Anträge und Anfragen

  • Grünwald, Unabhängige fragt, wann Geschäftsordnung und Protokolle eingestellt werden, Abgebrannter Fischereiverein wie geht es weiter, lt. Bürgermeister Versicherungsfall, wird übernommen.
  • Grünwald, Sachstand Jugendbeirat – wird beantwortet
  • Grünwald, Status Bürgerhaus – Ende Oktober fertig Grünwald, Masterplan – wird lt. Bürgermeister aufgezeigt
  • Anfrage CSU Fraktion, Ascherl: der südliche Teil des Erdinger Weges wurde im April 2020 zum Fuß- und Radweg heruntergestuft, den Anwohnern wurde damals mitgeteilt, dass sich für die Anwohner nichts ändern würde (analog dem gegenüberliegendem Freimanner Weg, der von der Müllabfuhr und zum Be- und Entladen befahren wird!). Jetzt bekamen alle Haushalte Briefe von der Stadtverwaltung, in denen mitgeteilt wird, dass Müll ab sofort an die Straße gebracht werden muss. Dort wohnen mehrere ältere Mitbürger, die dies körperlich gar nicht bewerkstelligen können. Wie kann man dies verbessern?
  •  Frage CSU Fraktion, Ascherl: die neue gelbe Tonne rückt immer näher und jetzt haben sich die ersten besorgten Bürger bei mir gemeldet und ihre Ängste und Sorgen mitgeteilt. Zum einen befürchten Sie, dass sie vor ihrem Haus oder dem Gemeinschaftsmüllhäuschen keinen Platz dafür haben und die auch die verlängerten Zeiten des Bauhofs nicht ausreichen. Bürgermeister wird informieren
  • Fröhler, BfG, möchte die Kommunikationszone als autofreie Zone errichtet haben – Antrag kommt noch.
  • Adolf, Grüne, Digitalisierung Schulen, gibt es da schon Sachstand – bislang lt. Verwaltung noch keine Schule ertüchtigt mit Glasfaser
  • Disanto, CSU, aktueller Sachstand Post – Bürgermeister fragt nach
  • Rieth, Grüne, Beleuchtung B 471 alt lt. Anwohner zu hell – Bürgermeister sagte, er müsse auch seine Rollos runterlassen. Zudem ist bei der Kommunikationszone ein Hügel der mit weißer Folie abgedeckt, ist dies gefährlich....