Ortsverband Garching

Newsletter

Informationen aus dem Stadtrat

Newsletter aus der 10. Stadtratssitzung (öffentlicher Teil) vom 28. Januar 2021

 

Top 1 - Eröffnung der Sitzung

Top 2 - Bürgerfragestunde

keine Punkte

 

Top 3 - Petition der Anwohner des Erdinger Weges, der Weidachstraße und Am Mühlbach

Mit Schreiben vom 02.09.2020 ging eine Petition von Frau Anita Vierlböck über die Kanzlei Seidenberg bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde ein.

Einige Anwohner des Erdinger Weges, der Weidachstraße und Am Mühlbach beantragen, den Erdinger Weg zukünftig als Geh- und Radweg beizubehalten, die ursprünglich installierten Sperrpfosten wieder aufzustellen und ein baurechtliches Vorhaben gegen den neu errichteten Carport am Anwesen Erdinger Weg 9 einzuleiten.

Aus baurechtlicher Sicht sollte ursprünglich für den Bereich Erdinger Weg, Weidachstraße und am Mühlbach ein Bebauungsplan erlassen werden. Diese Satzung wurde am 19.01.1973 beschlossen. Der Bebauungsplan wurde jedoch aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht in Kraft gesetzt. Im Bebauungsplan war der Erdinger Weg als Fußweg festgesetzt. Da der Erdinger Weg demnach nicht als Fußweg festgesetzt wurde (anders als bspw. der Freimanner Weg), wurde dieser am 13.01.1975 als Ortsstraße gewidmet.

Am 14.08.2018 wurde im Erdinger Weg 1 der Einbau einer Einliegerwohnung im Kellergeschoss beantragt. Für diese Wohnung war ein zusätzlicher Stellplatz notwendig. Dieser wurde im nördlichen Grundstücksbereich nachgewiesen.

Zu diesem Zeitpunkt war der Erdinger Weg nicht beschildert. Aufgrund der Widmung als Ortsstraße wurde der Stellplatz hier zugelassen. Das Vorhaben wurde mit Bescheid vom 09.01.2019 genehmigt. Mit Schreiben
vom 06.05.2019 fragte der neue Eigentümer des Erdinger Weg 9 an, ob auf seinem Grundstück ein Carport mit Elektroladesäule errichtet werden kann. Da dieser gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO genehmigungsfrei ist, wurde dem Bauherrn mitgeteilt, dass der Carport errichtet werden kann.

Die Bauverwaltung hat sich an das Landratsamt München gewandt, wie sich eine Umwidmung der Straße auf die Baugenehmigung für die Kellerwohnung auswirkt. Eine Rückmeldung hierzu ist noch nicht erfolgt.

Der örtlichen Straßenverkehrsbehörde liegen über die verkehrsrechtlichen Historie des Erdinger Weges keine Unterlagen vor. Die zwischenzeitliche Beschilderung als Gehweg kann nur so erklärt werden, dass man aufgrund der baulichen Gestaltung des Weges bzw. der Straße davon ausging, dass es sich hierbei um einen Gehweg handelt. Offenbar wurde dieser Fehler einige Jahre später erkannt und die Verkehrszeichen wurden wieder abgebaut.

Wie bereits aufgeführt war zwischen 1975 und 2020 der Weg somit durchgehend als Ortsstraße gewidmet. In der Stadtratssitzung am 23.04.2020 wurden die zwei westlichen Stichwege zu den Garagen als Ortsstraße und der restliche Teil des Flurstücks als beschränkt-öffentlicher Weg gewidmet.

Am 18.05.2020 wurde die verkehrsrechtliche Anordnung für den gemeinsamen Geh- und Radweg am Erdinger Weg erlassen. Diese Beschilderung wurde aufgrund von Heckenrückschnitten erst im September 2020 durch den städtischen Bauhof aufgestellt.

In letzter Zeit haben die nach dem Baurecht zur Einfahrt berechtigten Anwohner des Erdinger Weges bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde Anträge auf verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung gestellt und diese auch erhalten (insgesamt drei Ausnahmegenehmigungen). Die Ein- und Ausfahrt dieser Anwohner des Erdinger Weges muss jederzeit gewährleistet werden.

Die Erfahrung zeigt, dass der selbstständige Ein- und Ausbau der Sperrpfosten nicht zielführend ist, da die Pfosten regelmäßig nicht mehr eingesetzt werden bzw. diese gestohlen werden (bspw. Sperrpfosten bei der Brücke Am Egernfeld). Die örtliche Straßenverkehrsbehörde wird somit vorerst von einer Installation von Sperrpfosten im Erdinger Weg aus verkehrsrechtlicher Sicht absehen.

Die Petition vom 02.09.2020 kann aus verkehrsrechtlicher Sicht als erledigt angesehen werden bzw. wurde diese Petition aus rein verkehrsrechtlicher Sicht bereits umgesetzt.

Abschließend kann mitgeteilt werden, dass die Aussage in der Petition, „wonach der Erdinger Weg nur zum Be- und Entladen befahren werden kann“ nicht entsprochen werden kann, da dies im Stadtratsbeschluss vom 23.04.2020 nicht umfasst ist und dies ohnehin bei einem Geh- und Radweg rechtlich nicht zulässig wäre.

BESCHLUSS

Anmerkung Ascherl, CSU: wir regen in dem Zusammenhang an, dass die Müllabfuhr in den Bereich einfährt, um die Mülltonnen dort zu entleeren. Die Müllabfuhr ist laut StVO sogar berechtigt, auf allen Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten zu fahren und halten, soweit dies ihr Einsatz erfordert und sie durch „weiß-rot-weiße“ Warneinrichtungen gekennzeichnet sind.

Der Stadtrat nahm den Sachvortrag und die Begründung zur Petition vom 02.09.2020 zur Kenntnis. Zudem versprach der Bürgermeister mit der Fa. Staiger, Müllabfuhr, zu reden. Frau Dr. Haerendel gab an, sie hilft gerne älteren Bürgern ihre Mülltonnen rauszuschieben.

 

Top 4 - Beschluss über die Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe gem. Art. 81 Abs. 1 Nr.6 lit. a BayBO

Ergänzung des Sachvortrages für die Stadtratssitzung am 28.01.2021:

Der Satzungsentwurf mit Begründung und Geltungsbereichen liegen der Beschlussvorlage als Anlage bei.

Der Bebauungsplanübersicht kann entnommen werden, dass in den meisten Bebauungsplänen überbaubare Grundstücksflächen (i.d.R. Baugrenzen) festgesetzt sind. Für diese Gebiete soll daher keine Satzung erlassen werden.

Die Verwaltung empfiehlt die Satzung auf die Wohngebiete anzuwenden, die im Innenbereich gemäß § 34 BauGB liegen. Zudem soll der Bebauungsplan Nr. 111 „Alter Ortskern“ aufgenommen werden, da dieser keine überbaubaren Grundstücksflächen festsetzt. Damit ist das städtebauliche Ziel klar definiert und abgrenzbar. Eine Satzung über das gesamte Stadtgebiet ist ggf. juristisch angreifbarer, da in der Abwägung die öffentlichen Belange mit den privatrechtlichen Belangen nicht abgewogen worden sind. Weiterhin besteht auch kein städtebauliches Erfordernis über das gesamte Stadtgebiet die Satzung zu erlassen.

Sollte es zu einer nicht gewünschten Verdichtung in Gebieten, die nicht im Geltungsbereich der Satzung liegen, kommen, so kann die Stadt Garching jederzeit auch in Zukunft mithilfe von Bebauungsplanverfahren mit entsprechenden Festsetzungen Maßnahmen zur Sicherung ihrer städtebaulichen Entwicklung ergreifen.

Als Maß wurden grundsätzlich 0,8H (mindestens 3 m), sowie bei einer Bebauung von bis zu 16 m Länge an zwei Seiten 0,4H (mindestens 3 m) festgelegt. Bei einer beispielhaften Berechnung der Abstandsfläche für ein Gebäude von 32°-38° ergeben sich aufgrund der Veränderung der Wandhöhenberechnung in etwa die Abstandsflächenmaße nach derzeit gültigen Recht. Lediglich an den Giebelseiten könnte es durch Anrechnung der vollen Giebelhöhe zu einer höheren Abstandsfläche kommen. Bei einer Festlegung auf 0,7H würde sich jedoch der Spielraum zu weit erhöhen. Daher hält die Verwaltung die Festlegung auf 0,8H und des 16 m Privilegs mit 0,4H für sinnvoll.

Sachvortrag Bau-, Planungs- und Umweltausschuss:

Die Kommunen sind Mitte Dezember über die Novelle der Bayerischen Bauordnung in Kenntnis gesetzt worden. In diesem Kontext ist den Kommunen die Möglichkeit kommuniziert worden, dass der Landesgesetzgeber mit dem neuen Abstandsflächenrecht erneut eine Satzungsbefugnis zur Festlegung abweichender Abstandsflächentiefen bis zu 1 H für die Städte und Gemeinden eröffnet hat, wenn die Kommunen dies zur Verbesserung oder Erhaltung der Wohnqualität erforderlich halten.

Die Rechtsgrundlage für den Satzungserlass tritt am 15.01.2021 in Kraft. Die BayBO-Novelle tritt am 01.02.2021 in Kraft.

Sofern die Kommunen eine Abstandsflächensatzung erlassen möchten, so muss diese vor dem 01.02.2021 in Kraft getreten sein.
Sollte die Satzung nach dem 01.02.2021 in Kraft treten, ist derzeit nicht absehbar, wie die Rechtsprechung mit möglichen Baurechtseinschränkungen und damit verbundenen Grundstückswertminderungen umgehen wird.

Analog zur Stellplatzsatzung darf die Abstandsflächensatzung keine bodenrechtlichen Bezüge aufweisen, da diese ausschließlich der Bauleitplanung vorbehalten sind. Dies gilt bspw. für klimatische oder siedlungsstrukturelle Zielsetzungen. Die Abstandsflächensatzung darf weiterhin nur für Wohngebiete angewandt werden.

Als Begründung kann auf die Erhaltung und Verbesserung und / oder Erhalt der Wohnqualität sowie das Ortsbild als Argument herangezogen werden. Sollte die Argumentation begründet vorliegen, so kann für das ganze Gemeindegebiet oder für Teile dieses Gebietes eine Satzung erlassen werden.

Weiterhin kann als Argumentation dienen, dass in größeren Abstandsflächen auch der Platz für
die notwendigen Flächen für Nebenanlagen gesichert werden kann. Der Bedarf an Flächen zur Unterbringung von Gartengeräten, Spielgeräten für Kinder, von Fahrrädern und von Kfz steht damit zur Verfügung.

In den Bebauungsplänen der Stadt Garching sind überwiegend Baugrenzen festgesetzt worden.
Definition Baugrenze gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO:
Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend (Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden).

Eine Übersicht über alle Bebauungspläne mit ihren Regelungen ist als Anlage beigefügt. Offen und bis zur Stadtratssitzung wird auch geprüft, ob Regelungsbedarf für die Fälle nach § 34 BauGB besteht.

In den neueren Bebauungsplänen ist teilweise folgende Festsetzung getroffen worden: "Die Abstandsflächen gem. Art. 6 BayBO sind einzuhalten". Damit gilt weiterhin das Abstandsflächenrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes.

Eine Übersicht über die Änderungen durch die BayBO-Novelle ist den Stadträten mit E-Mail vom 13.01.2021 übermittelt worden. Mit dem Inkrafttreten der Novelle entfällt das 16-m-Privileg. Das Änderungsgesetz vereinfacht die Berechnung für das Maß der Tiefe der Abstandsflächen maßgeblichen Wandhöhe. Die Anrechnung von Dachflächen auf der Traufseite von Gebäuden erfolgt nach einem vereinfachten Modell. Die Höhe von Dächern mit einer Neigung von bis einschließlich 70 ° wird der Wandhöhe künftig zu 1/3, die mit einer Neigung von mehr als 70 ° wird voll hinzugerechnet. Die Giebelwand fließt künftig als normale Wand in die Berechnung ein. Die Wandhöhe auf der Giebelseite bemisst sich deshalb nach der Höhe der gesamten Wand. Die Abstandsfläche ist nicht mehr rechteckig, sondern entspricht künftig der Giebelwand. Entsprechend werden auch die Abstandsflächen von Zwerchgiebeln berechnet.

Der Gesetzgeber hat den Kommunen nur eine sehr kurze Bearbeitungszeit für den Erlass der Abstandsflächensatzung eingeräumt. Daher dient die vorberatende Beschlussvorlage insbesondere zur Information über den Sachverhalt.

BESCHLUSS

Der Stadtrat nahm den Sachvortrag zur Kenntnis und beschloss den Erlass der Abstandsflächensatzung (Anlage 1) im vorgeschlagenen Geltungsbereich (Anlage 2-4).

 

Top 5 - Fortsetzung von Stundungen aufgrund der Corona-Krise 

Durch den Beschluss des Stadtrates am 23.04.2020 wurde der Erste Bürgermeister ermächtigt, Stundungsanträge, die im Zusammenhang mit der Corona-Krise stehen, in unbegrenzter Höhe maximal bis zum 31.12.2020 zu genehmigen.

In diesem Zeitraum gingen neben den am 23.04.2020 vom Stadtrat genehmigten Stundungen keine weiteren Anträge ein, die ohne oben genannten Beschluss dem Haupt- und Finanzausschuss oder dem Stadtrat zur Genehmigung vorzulegen waren.

Bis dato entstehen weiterhin beträchtliche wirtschaftliche Schäden durch das Coronavirus. Deshalb hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 weitere Regelungen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder für die Finanzämter getroffen. Da dieses BMF- Schreiben für die kommunale Verwaltung nicht binden ist, empfiehlt der Bayerische Städtetag in seinem Rundschreiben Nr. 001/2021 vom 04.01.2021 die Vollzugspraxis entsprechend anzuwenden. Das Schreiben des Bayerischen Städtetag mit entsprechendem BMF-Schreiben ist in der Anlage beigefügt.

Nach dieser Handlungsempfehlung sind bis zum 31.03.2021 fällige Forderungen bis längstens 30.06.2021 zinsfrei zu stunden. Anschließend muss eine angemessene, längstens bis zum 31.12.2021 dauernde Ratenzahlungsvereinbarung getroffen werden, um eine zinsfrei Stundung gewähren zu können.

Allgemein erwarten weiterhin die Firmen in der momentanen Situation eine schnelle Antwort der Gemeinden auf ihre Stundungsanträge. Es wird daher vorgeschlagen, den Ersten Bürgermeister zu ermächtigen, Stundungsanträge, die im Zusammenhang mit der Corona-Krise stehen, in unbegrenzter Höhe entsprechend des BMF-Schreibens vom 22.12.2020 zu genehmigen, maximal bis zum 31.12.2021. Eine Liste der genehmigten Stundungsanträge ist dem Stadtrat vorzulegen.

BESCHLUSS

Der Stadtrat ermächtigte den Ersten Bürgermeister, Stundungsanträge die im Zusammenhang mit der Corona- Krise stehen, in unbegrenzter Höhe entsprechend des BMF-Schreibens vom 22.12.2020 zu genehmigen, maximal bis zum 31.12.2021. Eine Liste der genehmigten Stundungsanträge ist dem Stadtrat vorzulegen.

 

Top 6 - Feststellung des Jahresergebnisses 2019 (Bilanz) der Stadtwerke Garching

Ein Wirtschaftsprüfer war beauftragt, den Abschluss für 2019 kaufmännisch zu erstellen. Der Lagebericht, die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung liegen nun vollständig vor. Das Wirtschaftsjahr 2019 schließt mit einem Gewinn von 273.571,68 € ab. Der „Gesamtgewinn“ über die Jahre beträgt nun 1.457.655,79 €.

Dabei muss man berücksichtigen, dass der geplante Umbau der Kläranlage (2,68 Mio. €) und Sanierungs- /Erweiterungsmaßnahmen am Kanalnetz (475.000 €) 2019 noch nicht in dem geplanten Umfang stattfanden. Auf der anderen Seite wurden ca. 300.000 € weniger Kanalherstellungsbeiträge eingenommen als geplant, da sich einige Bauprojekte in der Fertigstellung verzögerten.

Die Bilanzsumme sank mit 13.309.569,62 € geringfügig gegenüber dem Vorjahr (13.496.346,57 €).

Die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sanken 2019 um 265.096,58 € auf 3.564.700,45 €, die Guthaben bei Kreditinstituten um 987.646,71 € auf 1.645.233,03 €.

Der Anteil des Eigenkapitals an der Bilanzsumme stieg von 39,4 % auf 42,0 %. Berücksichtigt man die Ertragszuschüsse, so liegt die Eigenkapitalquote bei 69,7 % (Vorjahr 67,95 %).

Gewinn- und Verlustrechnung sowie Bilanz sind als Anlage beigefügt und Bestandteil dieser Niederschrift. Die Bilanz 2019 muss noch von einem Wirtschaftsprüfer testiert werden.

BESCHLUSS

Der Stadtrat nahm den Jahresabschluss 2019 mit einer Bilanzsumme von 13.309.569,62 € und einem Jahresgewinn von 273.571,68 € ohne Änderungen zur Kenntnis. Der Jahresgewinn ist auf neue Rechnung vorzutragen.

 

Top 7 - Bekanntgabe von nicht-öffentlichen Beschlüssen, bei denen die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind

keine

 

Top 8 - Mitteilungen aus der Verwaltung

  • ab kommenden Montag ist wieder die Maskenpflicht 24 Stunden auf den vorgeschriebenen Flächen.

  • am TU-Gelände hat es heute geraucht, war eine Übung der Werksfeuerwehr

  • die öffentliche Anfrage hinsichtlich des Steinbeetes Bürgerhaus wurde kurz angesprochen. Es ist noch nicht fertig und wird bepflanzt

 

Top 9 - Sonstiges; Anträge und Anfragen

Ascherl, CSU: ich habe darauf hingewiesen, dass ich mehr Bürgerbeteiligung in Sachen Windrand gewünscht hätte und jetzt haben wir eine Bürgerinitiative in Dietersheim. So etwas hätte man mit mehr Bürgerbeteiligung vielleicht verhindern können

Krause, SPD: Fußweg Telschowstr. bei der Kirche ist schadhaft

Dombret, FdP: können sich Zuschauer in der Sitzung äußern, Bürgermeister sagte ihm, das ist nicht zulässig

Dombret, FdP: Bitte die Schulen noch mehr im IT-Bereich zu ertüchtigen

Nolte, Unabhängige Garchinger: spricht auch das Thema Windrad an und machte dieselbe Aussage wie CSU

Rieth, Grüne: Aufschüttung im nördlichen Teil Schrannerweg, was passiert jetzt damit, sollte laut Verwaltung im Januar entfernt werden. Sie hat Bürger, die in dem Bereich Menschen mit Schutzanzügen gesehen haben, sie möchte wissen, ob hier gefährliche Stoffe lagern. Dies verneinte Dr. Gruchmann

Kratzl, Grüne: wann werden die Bedürftigen etc. bzgl. Masken angeschrieben. Aussage der Verwaltung, die Sozialhilfeempfänger werden vom LRA angeschrieben und erhalten dann ihre Masken. Unsere Verwaltung gibt der Tafel und den Obdachlosen und pflegende Angehörige im Rathaus Masken

Kratzl, Grüne: wir forderten Radständerkennzeichnung an dunklen Stellen. Wie ist hier der Sachstand, lt. Frau May ist die Verwaltung dran

Dr. Schmolke, SPD: sie regt an, dass man bzgl. der Anfrage von Frau Rieth hinsichtlich des Schrannerwegs die Analysen von dort an Dr. Schmolke schickt, sie kann bewerten, ob es gefährliche Stoffe sind.