Ortsverband Garching

Newsletter

Informationen aus dem Stadtrat

Newsletter aus der 2. Stadtratssitzung – öffentlicher Teil - vom 28. Mai 2020

 

Top 1 - Bürgerfragestunde

keine Punkte

 

Top 2 - Verweisung der Jahresrechnung 2019 zur örtlichen Prüfung

Die Gesamt-Einnahmen und Ausgaben erhöhten sich bei der Jahresrechnung gegenüber dem Nachtragshaushaltsplan um 535.916,99 €, das sind ca. 0,6 %.

Die Einnahmen des Verwaltungshaushalts waren um 1.437.385,70 € höher als veranschlagt (ca. 2,0 %). Hauptursache waren wieder die Steuereinnahmen. Die Steuermehreinnahmen betrugen gegenüber den Ansätzen ca. 0,52 Mio. €. Davon entfielen auf die Einkommensteuerbeteiligung ca. 259 T€ (Rechnungsergebnis ca. 13,46 Mio. €), die Umsatzsteuerbeteiligung ca. 248 T€ (Rechnungsergebnis ca. 4,25 Mio. €) und sonstige Zuweisungen ca. 150 T€. Dagegen lagen die Gewerbesteuereinnahmen um ca. 0,13 Mio. € niedriger als veranlagt (Rechnungsergebnis ca. 37,82 Mio. €). Bei den Einnahmen (und Ausgaben) aus der Verrechnung von Bauhofleistungen fielen ca. 113 T€ mehr an als veranschlagt. Die sonstigen Einnahmen aus Verwaltung und Betrieb waren ca. 328 T€ niedriger als geplant. Davon entfielen 165 T€ auf fehlende Kostenersätze aus Städtebaulichen Verträgen, die noch keine Baureife erlangt haben. Die Mehreinnahmen bei den sonstigen Finanzeinnahmen betrugen ca. 1.132 T€. Davon entfielen ca. 968 T€ auf den Budgetübertrag. Zudem wurden bei den Nachzahlungszinsen Gewerbesteuer ca. 30 T€ weniger und bei den Zinseinnahmen wegen der Nachzahlung der Genussrechtszinsen von der EWG ca. 195 T€ mehr eingenommen als veranschlagt.

Die Ausgaben des Verwaltungshaushalt (ohne Zuführung an den Vermögenshaushalt) lagen insgesamt um ca. 3,45 Mio. € unter dem Ansatz. Die Personalkosten lagen um 90.600,76 € (ca. 0,8 %) über dem Ansatz. Für den Gebäude- und Grundstücksunterhalt (ohne Bauhofleistungen) wurden ca. 1,7 Mio. € weniger ausgegeben als geplant. Für Mieten und Pachten konnten ca. 146 T€, für die Bewirtschaftung der städtischen Grundstücke und Gebäude ca. 309 T€ weniger ausgegeben werden als geplant. An laufenden Zuschüssen und Zuweisungen wurden ca. 637 T€ weniger ausgegeben als geplant (davon ca. 485 T€ im Bereich Kinderbetreuung), für die sonstigen Verwaltungs- und Betriebsausgaben ca. 30 T€ mehr und den sonstigen Geschäftsausgaben ca. 172 T€ weniger. Die Zinsausgaben waren um ca. 5 T€ geringer. Zudem mussten wegen der Steuermindereinnahme ca. 966 T€ weniger an Gewerbesteuerumlage gezahlt werden.

Nach der KommHV sind die im Verwaltungshaushalt zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen dem Vermögenshaushalt zuzuführen. Die Zuführung muss mindestens so hoch sein, dass damit Kreditbeschaffungskosten und die ordentliche Tilgung gedeckt werden. Nach dem Haushaltsplan war eine Zuführung von 6.990.000 € vorgesehen (ohne Zuführung zur Sonderrücklage U-Bahn). Zugeführt wurden tatsächlich 11.905.915,00 €, das sind ca. 4,9 Mio. € mehr. Die Mindestzuführung hätte 551.100 € betragen und wurde somit deutlich überschritten.

Die Einnahmen des Vermögenshaushalts reduzierten sich unter Einbeziehung der gebildeten Haushaltseinnahmereste um 901.468,71 € (ca. 4,3 %). Dagegen fielen Beiträge und Kostensätze um 0,918 Mio. € und die Investitionszuweisungen um 1,364 Mio. € geringer aus als veranschlagt, meist wegen Verzögerungen im Bauablauf. Die geplante Rücklagenentnahme in Höhe von 3.659.400 € musste nicht getätigt werden.

Die Ausgaben des Vermögenshaushalt (ohne Rücklagenzuführung) reduzieren sich unter Einbeziehung der Haushaltsausgabereste um ca. 5,05 Mio. € gegenüber den Ansätzen. Davon resultieren ca. 544 T€ aus dem Vermögenserwerb, ca. 1,806 Mio. € aus Hochbau- und ca. 2,629 Mio. € aus Tiefbaumaßnahmen (teilweise 2020 neu veranschlagt).

Beim Jahresabschluss 2019 wurden Haushaltsausgabereste in Höhe von 11.025.276,19 € neu gebildet sowie alte Haushaltseinnahmereste in Höhe von 381.407,08 € und Haushaltsausgabereste in Höhe von 3.331.805,51 € in Abgang gebracht.

Im Ergebnis der Jahresrechnung 2019 können 4.147.324,92 € der allgemeinen Rücklage zugeführt werden. Ursprünglich war im Haushaltsjahr 2019 keine Rücklagenzuführung geplant. Der Rücklagenstand der allgemeinen Rücklage stieg zum 31.12.2019 auf 34.462.796,14 €.

Außerdem können weitere 436.225,29 € der Sonderrücklage U-Bahn zugeführt werden. Der Rücklagenstand zum 31.12.2019 steigt hier auf 6.181.304,05 €.

BESCHLUSS

Der Stadtrat nahm die Jahresrechnung 2019 zur Kenntnis, verweist sie an den Rechnungsprüfungsausschuss zur örtlichen Prüfung und nahm die neuen Haushaltsausgabereste in Höhe von insgesamt 11.025.276,19 € zur Kenntnis.

 

Top 3 - Sachstand zum Verfahren über die Einführung der "Gelben Tonne" in der Stadt Garching b. München

Wurde bereits behandelt, versehentlich mit rein gerutscht.

 

Top 4 - Antrag zum Klimaschutz und zur Energieeinsparung von städtischen Gebäuden und Einrichtungen

Die BfG hat folgende Anträge gestellt:

1. Baulicher Zustand

Eine Aufstellung aller städtischen Liegenschaften mit der Grundlage des allgemeinen baulichen Zustandes, deren Nutzung und den zukünftig baulichen Sanierungsbedürfnissen.

2. Energietechnischer Zustand

Eine Aufstellung aller städtischen Liegenschaften mit der Maßgabe diese in ihrem energetischen Zustand (Gebäudehülle und Anlagentechnik) zu bewerten (Energieausweise sollten vorliegen), bzw. zu bewerten inwieweit energetische Verbesserungsmaßnahmen zur Energieeinsparung und Kostensenkung möglich, bzw. erforderlich sind.

Die Stadt Garching als Klimaschutzkommune hat sich entsprechend ihres Konzeptes verpflichtet hier selbst tätig zu werden. Die Bürger werden mittels Energiesparförderung angehalten den Energieverbrauch ihrer Gebäude zu senken. Die Stadt selbst sollte seine gesamten Liegenschaften auf den Prüfstand stellen und eine Prioritätenliste über Verbesserungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit, der Ressourcenschonung, der Umweltverträglichkeit und der späteren Recyclingfähigkeit.

BESCHLUSS

Die Erarbeitung der Aufstellung ist umgehend in Auftrag zu geben um dann die vorrangigen Maßnahmen durch den Stadtrat beschließen zu lassen und die erforderlichen Haushaltsmittel zeitnah bereitzustellen.

 

Top 4.1 - Antrag zum Klimaschutz und zur Energieeinsparung von städtischen Gebäuden und Einrichtungen

Am 23.04. 2020 hat die Fraktion Bürger für Garching den unter Top 4 angeführten Antrag zum Klimaschutz und Energieeinsparung von städtischen Gebäuden und Einrichtungen gestellt. Der Antrag und die Begründung sind der Beschlussvorlage: mBüro/603/2020 zu entnehmen.

BESCHLUSS

Der Antrag wurde gemäß § 8 Nr.2 der Geschäftsordnung an den zuständigen Bau- Planungs- und Umweltausschuss zu verwiesen.

 

Top 5 - Kostenfreies Fahren mit dem MVV Bussen im Stadtgebiet von Garching

"Sehr geehrter Herr Bürgermeister Dr. Gruchmann,

gemäß der Geschäftsordnung Garching bitten wir zeitnah unseren Antrag zur Behandlung im SR vorzulegen und zu behandeln.

Die Garchinger Bürger und Bürgerinnen sollen mit sofortiger Wirkung die MVV Busse im Stadtgebiet Garching kostenfrei benutzen können.Insbesondere, wenn es keine pauschale Erlaubnis für alle geben kann, dann den Senioren und Seniorinnen im Rentenalter.
Begründung: Das Fahren mit den MVV Buss innerhalb des Stadtgebietes von ganz Garching ist für die Erledigung für den Einkauf, der Arztbesuche, der Kirchgänge, der Friedhofsgänge und sonstiger notwendiger Bewegungen eine Reduzierung des Verkehrs im Ort.

Das Fahrzeug bleibt in der Garage. Es muss nicht bewegt werden und man hat sich nicht mit der Parkplatzsuche zu beschäftigen. Auch die Fahruntüchtigen müssen sich nicht um Hilfe bemühen.
Zur Betrachtung der eventuell entstehenden Unkosten beim MVV muss gleich unmissverständlich gesagt werden, dass die Busse, viel zu groß dimensioniert seien, meist gering besetzt, ja leer durch den Ort fahren und unser Antrag eigentlich keine Belastung des Unternehmens sein kann.

Wir hoffen auf die Fraktionsübergreifende Zustimmung unseres Antrags und schnelle Umsetzung des Wunsches vieler älterer Bürger, die dafür sehr dankbar wären.

Mit freundlichen Grüßen

Alfons Kraft
Zweiter Bürgermeister"

 

Top 5.1 - Kostenfreies Fahren mit dem MVV Bussen im Stadtgebiet von Garching

Stadtrat Alfons Kraft stellte am 23.04.2020 einen Antrag auf kostenfreies Fahren mit MVV-Bussen im Stadtgebiet von Garching.

Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. j der Geschäftsordnung fällt der Antrag in den Aufgabenbereich des Haupt- und Finanzausschusses. Die Verwaltung schlägt daher vor, den Antrag entsprechend zu verweisen.

BESCHLUSS

  • Anmerkung Dr. Adolf, Grüne: Muss vorher über das LRA geklärt werden.
  • Anmerkung Ascherl, CSU: unser Antrag auf das Rufbussystem ist noch offen, denn deshalb sollte man klären, ob der noch behandelt wird, Aussage Bürgermeister, Info kommt in Kürze.

Der Stadtrat beschloss die Verweisung des Antrages zur beschlussmäßigen Behandlung an den zuständigen Haupt- und Finanzausschuss.

 

Top 6 - Information des Stadtrates über die Auswirkungen der Coronakrise auf die Finanzen der Stadt Garching

Der 2. Bürgermeister Jürgen Ascherl hat in der Aprilsitzung des Stadtrates um Informationen über die finanziellen Auswirkungen der Coronakrise auf die Finanzen der Stadt Garching gebeten. Heute gibt es einen ersten Zwischenbericht, der aufgrund der aktuellen Situation noch nicht endgültig sein kann.

Auf der Einnahmeseite gibt es bisher folgende Auswirkungen:

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist seit 1998 eine reine Gewinnsteuer, d.h. nur Unternehmen, die Gewinne erwirtschaften, zahlen auch Gewerbesteuer. Haben Unternehmen in mehreren Gemeinden Betriebsstätten, so wird der Gewinn entsprechend des Anteils an den Arbeitslöhnen zerlegt.

Im Haushaltsplan 2020 wurde der Ansatz für die Gewerbesteuer vorsichtig mit 42,0 Mio. € festgesetzt. Bis zum Beginn der Coronakrise waren 46.455.650 € veranlagt. Stand 18.05.2020 sind noch 37.628.390 € veranlagt, ein Rückgang von ca. 8.827.000 €. Dazu kommen noch ca. 525.000 € gestundete Gewerbesteuerbeträge. Einige Messbescheide für Garching wichtiger Firmen stehen allerdings noch aus.

Der Arbeitskreis "Steuerschätzungen" geht in seiner Mai-Prognose von einem Rückgang der Gewerbesteuereinnahmen von 24,8 % aus. Sollten, wie von der Politik geplant, die Unternehmen ihre Verluste 2020 mit Gewinnen aus den Vorjahren verrechnen dürfen, ist ein weiterer Gewerbesteuereinbruch unbekannter Höhe zu befürchten. Aus den Erfahrungen der letzten Krise 2009 ist damit zu rechnen, dass die Gewerbesteuereinnahmen auch 2021 niedriger ausfallen werden, da geringe Abrechnungsbeträge für 2020 auch geringe Vorauszahlungen für 2021 bewirken.

Einkommens- und Umsatzsteuer

Im Gegensatz zur lokalen Gewerbesteuer werden bei der Einkommens- und Umsatzsteuer die Gesamteinnahmen des Freistaates nach einem festgelegten Schlüssel verteilt, der alle 3 Jahre angepasst wird. Die Ansätze 2020 liegen bei der Einkommenssteuer bei 13,5 Mio. € und bei der Umsatzsteuer bei 4,1 Mio. €.

Für die Einkommens- und Umsatzsteuer ist es noch schwer, Prognosen abzugeben, da sich die Kurzarbeit usw. erst ab April auswirken. Die Einnahmen des 1. Quartals lagen leicht über dem Vorjahresergebnis, die Einnahmen des 2. Quartals werden erst Ende Juli vorliegen.

Für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird vom Arbeitskreis "Steuerschätzungen" für das aktuelle Jahr ein Rückgang um 7,9 % prognostiziert, der im kommenden Jahr weitgehend kompensiert werden soll. Für Garching würde das einen Einkommenssteuerausfall von ca. 1 Mio. € bedeuten. Bei der Umsatzsteuer ist mit einem Ausfall von ca. 0,5 Mio. € zu rechnen.

Für die zukünftige Haushaltsplanung ist besonders darauf zu achten, dass sich Kurzarbeit in örtlichen Unternehmen ab dem Jahr 2024 auf den individuellen Gemeindeanteil an der Einkommensteuer auswirken wird: Gemeinden, in denen ein großer Teil der Bevölkerung im Jahr 2020 Kurzarbeitergeld bezieht, werden bei der Neuberechnung der Schlüsselzahlen für die Jahre 2024 mit deutlichen Rückgängen bei den Schlüsselzahlen zu rechnen.

Sonstige Steuern und Gebühren

Hier sind bei der Stadt bisher keine Einnahmeausfälle zu verzeichnen. Allerdings hat der Kultur- und Musikverein wegen der behördlichen Schließung der Musikschule deutliche Gebührenausfälle zu verzeichnen (bisher ca. 94.000 €), die wohl durch die Stadt kompensiert werden müssen.

Mieten und Pachten

Bisher sind ca. 50.000 € wegen Einnahmeausfällen von Hotels, Gaststätten usw. gestundet worden. Die Einnahmeausfälle im Kulturbereich (Veranstaltungen, Vermietungen) können noch nicht beziffert werden. Teilweise reduzieren sich dort auch die Aufwendungen.

Kitagebühren

Der Freistaat hat angekündigt, für 3 Monate pauschal die Gebühren für Krippen, Kindergärten, Horte, Tagesmütter und Mittagsbetreuungen zu übernehmen. Dies betrifft aber nicht Notfallkinder, die eine der Einrichtungen besucht haben. Ein Gesetz gibt es noch nicht. Für die städtischen Einrichtungen sind die Pauschalen wohl ausreichend. Bei den Krippen dürften die 300 € Pauschale (insbesondere bei langen Buchungszeiten) kaum ausreichen, um die Gebührenausfälle zu kompensieren. Hier ist damit zu rechnen, dass einige Träger bei der Stadt bezüglich Defizitübernahme anklopfen.

Auf der Ausgabenseite gibt es bisher folgende Auswirkungen:

Bisher hat die Stadt für den Schutz vor Corona (Masken, Schutzwände, Sicherheitsdienst im Rathaus, Desinfektionsmittel und Spender usw.) ca. 50.000 € aufgewendet. Es ist derzeit davon auszugehen, das sich der Betrag bis Jahresende verdoppelt.

Es ist jetzt schon abzusehen, dass einige im Haushalt 2020 geplante Maßnahmen wegen Personalmangels im Rathaus und bei den bauausführenden Firmen (viele Bauarbeiter sitzen in Osteuropa fest) heuer nicht ausgeführt werden können. Die Einnahmeausfälle 2020 werden wohl dadurch kompensiert werden können.

Ob es ein Förderprogramm auch für Gemeinden geben wird, ist noch offen.

Um die Planung an die Realität anzupassen, wird es voraussichtlich im September einen Nachtragshaushalt geben.

Anfrage Ascherl, CSU, hierzu: Heißt das, wir sollten künftig überlegen, welche Projekte wir priorisieren und welche wir u.U. hinten anstellen sollten. Dies wurde von Hr. Janich so bestätigt.

 

Top 7 - 1. Flächennutzungsplanänderung; Aufstellungsbeschluss und Freigabe für das Verfahren gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB für die Ausweisung eines "SO Photovoltaikanlage ehemalige Kiesgrube"

Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung des „SO Photovoltaikanlagen ehemalige Kiesgrube“ zu schaffen, ist parallel zum Bebauungsplanverfahren Nr. 186 die 1. Änderung des Flächennutzungsplans notwendig. Im Norden des Gewerbegebietes Garching-Hochbrück auf der Flurnummer 1736 ist es beabsichtigt, eine Freiflächen-Photovoltaikanlage zu errichten. Dies dient der Erhöhung der Eigenstromversorgung der Stadt Garching und zudem der Förderung der Erzeugung erneuerbaren Energien.

Hierfür sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden.

Die Fläche befindet sich auf einer bereits rekultivierten Kiesabbaugrube und stellt somit im Sinne des EEG eine bauliche Anlage dar. Die Aufstellung der Photovoltaikmodule soll auf der nach dem genehmigten Rekultivierungskonzept vorgesehen Ackerfläche erfolgen. Die bestehenden Feldgehölze und die im Zuge der Rekultivierung angelegten Grünflächen mit Feldgehölzen und Magerrasen sind von dem Vorhaben weitgehend unberührt.

Die Flurnummer 1736 beansprucht eine Gesamtfläche von rund 6,9 ha, wovon rund 4,5 ha mit Photovoltaikflächen überstanden wären. Nachdem die Photovoltaikanlage auf einer baulichen Anlage errichtet wird, hat dies keine Auswirkungen auf die weiteren geplanten Photovoltaikanlagen.

Der Bau-; Planungs- und Umweltausschuss hat einen einstimmigen Empfehlungsbeschluss gefasst: Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat die 1. Änderung des Flächennutzungsplans zu beschließen. Er empfiehlt den Aufstellungsbeschluss und die Freigabe für das Verfahren gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB zu beschließen.

BESCHLUSS

Der Stadtrat beschloss die 1. Änderung des Flächennutzungsplans. Er beschloss den Aufstellungsbeschluss und die Freigabe für das Verfahren gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB.

 

Top 8 - Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 186 "SO Photovoltaikanlage ehemalige Kiesgrube"; Beschluss für den Aufstellungsbeschluss und Freigabe für das Verfahren gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB

Im Norden des Gewerbegebietes Garching-Hochbrück auf der Flurnummer 1736 ist es beabsichtigt, eine Freiflächen-Photovoltaikanlage zu errichten. Dies dient der Erhöhung der Eigenstromversorgung der Stadt Garching und zudem der Förderung der Erzeugung erneuerbaren Energien. Hierfür sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, indem parallel zum Bebauungsplanverfahren der Flächennutzungsplan geändert wird.

Die Fläche befindet sich auf einer bereits rekultivierten Kiesabbaugrube und stellt somit im Sinne des EEG eine bauliche Anlage dar. Die Aufstellung der Photovoltaikmodule soll auf der nach dem genehmigten Rekultivierungskonzept vorgesehen Ackerfläche erfolgen. Die bestehenden Feldgehölze und die im Zuge der Rekultivierung angelegten Grünflächen mit Feldgehölzen und Magerrasen sind von dem Vorhaben weitgehend unberührt.

Die Flurnummer 1736 beansprucht eine Gesamtfläche von rund 6,9 ha, wovon rund 4,5 ha mit Photovoltaikflächen überstanden wären. Der Ausgleich soll soweit als möglich innerhalb des Geltungsbereichs erfolgen. Eventuell zusätzlich notwendiger Ausgleichsbedarf kann auf externen Flächen zur Verfügung gestellt werden.

Nachdem die Photovoltaikanlage auf einer baulichen Anlage errichtet wird, hat dies keine Auswirkungen auf die weiteren geplanten Photovoltaikanlagen.

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss hat einen einstimmigen Empfehlungsbeschluss gefasst: Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat den Aufstellungsbeschluss und die Freigabe für das Verfahren für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 186 „SO Photovoltaikanlage ehemalige Kiesgrube“ gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB zu beschließen.

BESCHLUSS

Der Stadtrat beschloss den Aufstellungsbeschluss und die Freigabe für das Verfahren für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 186 „SO Photovoltaikanlage ehemalige Kiesgrube“ gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB. Die Verwaltung wird beauftragt den städtebaulichen Vertrag zu verhandeln.

 

Top 9 - Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 184 "Forschungshäuser Garching"; Aufstellungsbeschluss und Freigabe für das Verfahren gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB

Mit Schreiben vom 01.04.2020 beantragte der Vorhabensträger die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von 3 Studentenwohnhäuser auf dem Campus zu schaffen.

Der Vorhabensträger plant drei Gebäude mit 197 Wohnungen zu errichten sowie im Erdgeschoss des nördlichen Gebäudes Räume für die Beratung von Studierenden vorzusehen.

Das Projekt entsteht in Kooperation mit der Deutschen Bundesstiftung Umwelt (Forschungsprojekt: „Realisierung und wissenschaftliche Begleitung eines Nullenergiestandards für drei Studentenwohnhäuser auf dem TUM Campus Garching in ressourcenoptimierter Bauweise.

Die drei Gebäude sollen als Forschungshäuser in den einschaligen, massiven, Bauweisen Leichtbeton, Holz und Mauerwerk errichtet werden Das Projekt entsteht in Kooperation mit der „Forschungsgruppe Einfach Bauen“ an der TUM. Das Grundstück ist dem Vorhabensträger in Erbpacht zur Verfügung gestellt worden.

Das Planungsgebiet liegt im westlichen Erweiterungsgebiet des Hochschul- und Forschungszentrums auf den Baufeldern D8 und D9 des Masterplans Science City. Im Osten befindet sich der Grünzug entlang des Wiesäckerbaches mit Fuß- und Radwegen. Die Erschließung erfolgt über die noch zu errichtende Hans-Piloty- Straße.

Mobilität:

Das Vorhabensgrundstück befindet sich in einer Entfernung von 500 m zur U-Bahnhaltestelle Garching- Forschungszentrum. Der Vorhabensträger plant zur Reduzierung der Stellplätze um 25% die Umsetzung eines Mobilitätskonzeptes. Die nachzuweisenden barrierefreien Stellplätze werden errichtet. Die Stellplätze werden mit Ausnahme der barrierefreien Stellplätze mit wasserdurchlässigen Bodenbelägen ausgebildet. Für gestalterischen Vorgaben aus der Stellplatzsatzung (Durchgrünung mit Bäumen) werden Befreiungen benötigt. Das Mobilitätskonzept ist als Anlage beigefügt und bedarf gemäß Stellplatzsatzung die Zustimmung vom Bau- , Planungs- und Umweltausschuss.

Die Fahrradabstellplätze werden in den Innenhöfen errichtet. Je Bett wird gemäß Satzung ein Stellplatz errichtet. Die Situierung der behindertengerechten Fahrradabstellplätze sind dem Freianlagenplan zu entnehmen.

Photovoltaikflächen:

Die Dachflächen werden mit Photovoltaikflächen belegt. Die Ausrichtung der Dachflächen nach Osten und Westen ist ein Ergebnis der Simulation aus dem Forschungsprojekt. Dadurch kann eine gleichmäßigere Verteilung der Stromgewinne über den Tag erreicht werden. Die Eigennutzung und auch die Netzdienlichkeit werden dadurch erhöht, da Spannungsspitzen vermieden werden.

Grünordnung:

Das Grünordnungskonzept sieht die Pflanzung von Sträuchern und Unterpflanzungen in den Innenhöfen vor. Nachdem die Feuerwehr anleitern muss, können in den Innenhöfen und in den Bereichen der Feuerwehrzufahrt / Anleiterung nur sehr bedingt und einzelne Obstbäume gepflanzt werden. Das Vorhabensgrundstück soll mit Hecken und Sträuchern begrünt werden. Die Fahrradabstellplätze werden zur Straße hin eingegrünt. Der Grünflächenanteil beträgt ca. 20 %.

Barrierefreies Bauen:

Die 4 behindertengerechten Wohnungen sind im Erdgeschoss situiert. Die Gemeinschafts- und Sozialräume sind ebenfalls im Erdgeschoss nachgewiesen und barrierefrei zugänglich. Die Vorgaben des Art. 48 BauNVO zum Barrierefreiem Bauen sind somit eingehalten.

Ausgleichsfläche:

Im vorliegenden Umweltbericht wird ein Ausgleichsflächenbedarf von 1.200 m2 ermittelt. Die Verwaltung schlägt vor, dass eine teilweise Kostenübernahme der Entsiegelungsmaßnahmen an der B471 alt übernommen wird. Die Höhe des zu zahlenden Betrags pro m2 orientiert sich am Satz des Heideflächenvereins. Sollte sich der Ausgleichsflächenbedarf auf Grund von Stellungnahmen im Verfahren verändern, so bildet der dann notwendige Bedarf die Berechnungsgrundlage.

Anzahl der nachgewiesenen Stellplätze:

Um die Bodenversiegelung zu minimieren, soll der Vorhabenträger langfristig die Stellplätze im angrenzenden Parkhaus nachweisen. Auf dem Vorhabensgrundstück werden die Behindertenstellplätze errichtet. Weiterhin bleiben die Stellplätze 1,2,3 und 11,12 bestehen, um Be- und Entladen sowie beim Umziehen das KfZ vor dem Haus abstellen zu können, zu ermöglichen. Die freiwerdende Parkplatzflächen sollen als Grünfläche mit Aufenthaltsqualität gestaltet werden, sofern die Feuerwehrzufahrt dies ermöglicht.

Der Bau-, Planung und Umweltausschuss hat einen mehrheitlichen Empfehlungsbeschluss gefasst: Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat zu beschließen, den Aufstellungsbeschluss und die Freigabe für das Verfahren gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB für den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 184 „Forschungshäuser Garching“ zu fassen.
Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss stimmt dem Mobilitätskonzept zu. Der Vorhabensträger soll Verhandlungen mit der TUM / Freistaat Bayern aufnehmen, damit die Stellplätze langfristig im Parkhaus nachgewiesen werden können.

BESCHLUSS

Der Stadtrat beschloss, den Aufstellungsbeschluss und die Freigabe für das Verfahren gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB für den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 184 „Forschungshäuser Garching“ zu fassen. Das Mobilitätskonzept ist Bestandteil des Beschlusses. Der Vorhabensträger soll Verhandlungen mit der TUM / Freistaat Bayern aufnehmen, damit die Stellplätze langfristig im Parkhaus nachgewiesen werden können. Die Verwaltung wird beauftragt den städtebaulichen Vertrag zu verhandeln.

 

Top 10 - EWG; Benennung der Stadtratsvertreter für die Teilnahme an den Gesellschafterversammlungen

In der Stadtratssitzung am 06.02.2012 ist beantragt worden, dass der Stadtrat künftig 2 Vertreter benennen kann, die an den Gesellschafterversammlungen teilnehmen können.

Die Beschlussfassung über die Benennung der Vertreter in der vergangenen Legislaturperiode umfasste folgenden Passus: „Künftig wird zu Beginn der Legislaturperiode festgelegt, wer als Vertreter der Fraktionen entsendet werden soll. Dabei ist auch die Grundsatzfrage zu klären, ob bei einer wirtschaftlich stabilen Projektphase der Stadtrat die Entsendung von zwei Vertreten als Gast in die Versammlungen als notwendig erachtet.“

Die schwierige Situation bei der EWG selbst ist überwunden, jedoch erfordert das Projekt auch künftig die Bereitstellung von städtischen Haushaltsmitteln. Daher sollen auch in der Legislaturperiode 2020 – 2026 zwei Vertreter des Stadtrats als Gast an den Gesellschafterversammlungen teilnehmen. Die Unterlagen werden den benannten Vertretern per Mail zugesendet. Die Arbeitssitzungen und Versammlungen finden während der regulären Arbeitszeit statt.

Sollten mehr als zwei Vertreter aus der Mitte des Stadtrats vorgeschlagen werden, so erfolgt die Abstimmung in der Reihenfolge der Vorschläge.

BESCHLUSS

Der Stadtrat beschloss, dass auch in dieser Legislaturperiode zwei Vertreter des Stadtrates als Gast an den Gesellschafterversammlungen und Arbeitssitzungen teilnehmen soll, zu benennen.

Folgende Vertreter/innen werden benannt: Sefika Seymen und Bastian Dombret

 

Top 11 - BPl. 171 Kommunikationszone, Übersicht zum Entwurf der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen.

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss hat mit Sitzung vom 05.06.2018 mehrheitlich den Würdigungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 171 Kommunikationszone gefasst und die Freigabe zur Beteiligung nach §§ 3(2), 4 (2) BauGB erteilt. Ergänzend hierzu wurde der Änderung des Bauraumes im WA 1 (Bauausschuss 02.07.2019, mehrheitlich) und der Änderung der TG-Abfahrten in den Quartieren WA19, 24, 26 (Bauausschuss 12.09.2019, einstimmig) zugestimmt.

Im Zuge der Überarbeitung des Planentwurfes, der textlichen Festsetzungen und des städtebaulichen Vertrages waren u.a. aufgrund rechtlicher Abstimmung mit dem Landratsamt weitere Anpassungen bzw. Präzisierungen notwendig:

  1. Studentenwohnen WA 1: Die bisher im städtebaulichen Vertrag enthaltene Sicherung der Nutzungsart wurde in § 2 Abs. 4 der textlichen Festsetzungen integriert. Am gewünschten städtebaulichen Ziel, im Bereich der Kommunikationszone auch ein Kontingent für studentisches Wohnen anzubieten, hält die Stadt nachwievor fest und sichert dieses durch Festsetzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB in der Satzung.

  2. Festsetzungen zum Schallschutz: In § 16 Abs. 1 werden Festsetzungen zum Schallschutz getroffen, hierbei wurde die Möglichkeit einer Ausnahme in Form eines lärmmindernden Vorbaus formuliert, falls sich Fenster schutzbedürftiger Aufenthaltsräume in den gekennzeichneten Fassaden (WA 4(1) Nord bzw. West) befinden. Vom Freistaat wurde angeführt, dass diese Regelung kritisch gesehen würde. Aus Sicht der Verwaltung würde es gerade für die Westfassade eine deutliche Steigerung der Wohnqualität bedeuten, wenn dort mittels entsprechendem Vorbau die ausnahmsweise Anordnung von Aufenthaltsräumen möglich wäre. Dem Freistaat wurde angeboten die Regelung nochmals zu präzisieren. Demnach soll es ausnahmsweise zulässig sein, einen Vorbau mit mind. 0,5 m zu errichten, der gegenüber der Hauptlärmrichtung vollständig geschlossen ist und seine Öffnung lediglich auf der Seite hat. Auch wenn eine solche Konstruktion von der Rechtsprechung noch nicht beleuchtet wurde, sieht die Verwaltung die verbleibende Rechtsunsicherheit vor dem Hintergrund, dass lediglich eine Ausnahmevorschrift in Rede steht, als akzeptabel an.

  3. Genossenschaftlicher Wohnbau: Die Abstimmung mit dem Landratsamt hat gezeigt, dass die vorgesehene Festsetzung für den genossenschaftlichen Wohnungsbau „für Personengruppen mit besonderem Wohnraumbedarf“ vom Landratsamt nicht mitgetragen wird, da es für genossenschaftlichen Wohnungsbau keine Festsetzungsgrundlage in § 9 BauGB gäbe. Da sich in der einschlägigen Kommentarliteratur und den wenigen bisher hierzu ergangenen Entscheidungen der Rechtsprechung, in der Tat zu wenige Belege für die Festsetzungsform ergeben, haben wir im Bebauungsplan von der Festsetzung abgesehen. In der Umlegungsvereinbarung wird für die Abtretung von Flächen für den genossenschaftlichen Wohnungsbau bislang auf die Flächen verwiesen, die im Bebauungsplan „als Bauflächen für Personen mit besonderem Wohnraumbedarf“ festgesetzt werden. Wir haben hierfür nun eine Vertragsänderung der Umlegungsvereinbarung vorgesehen, anstelle der textlichen Festsetzung im Bebauungsplan werden die Flächen in einem Lageplan darstellt, hierzu wurde die Anlage 24 neu erstellt.

  4. Festsetzung der GR/GF bei Hausgruppen: Nach erneuter Rücksprache mit dem Landratsamt hat sich gezeigt, dass die bislang abgestimmte Vorgehensweise der Festsetzung der GR/GF je Gebäude doch nicht zulässig wäre. Hintergrund ist, dass hierfür bereits eine Parzellierung (d.h. die Aufteilung der RH-Quartiere in einzelne Grundstücke) erforderlich wäre. Da dies in vorliegenden Fall erst im Rahmen der Umlegung und nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens geschieht, ist eine Änderung notwendig.
    Nach Abstimmung mit dem Landratsamt wurde eine Festsetzung der GR/GF bezogen auf das künftige Baugrundstück (= GRG/GFG) vorgenommen, verbunden mit einer (bislang nicht festgesetzten) Mindestbreite der Baugrundstücke von 5,0 m. Bei Geschossbauten werden GR/GF künftig je Bauraum festgesetzt. Die Legende der Planzeichnung wurde entsprechend ergänzt.

  5. Rückbau Umspannwerk: Seitens der Bayernwerke wurden wir darauf aufmerksam gemacht, dass die Einhaltung der Termine vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie voraussichtlich nicht gehalten werden kann, ohne einen konkreten Zeitplan zu nennen.
    Wir gehen davon aus, dass eine dementsprechende Verlängerung der im städtebaulichen Vertrages vorgesehenen Fristen um zwei Monate im allseitigen Einverständnis erfolgen kann. Eine entsprechende Anpassung der Regelung haben wir vorgenommen, eine Rückmeldung hierzu vom Bayernwerk steht noch aus.

  6. Anpassung der Festsetzungssystematik: Zur besseren Lesbarkeit und Eindeutigkeit der Planzeichnung wird angeregt, in Quartieren mit Teilbauquartieren (z.B. WA 23) die GR/GF als Gesamtmaß in der Nutzungsschablone anzugeben. In Quartiren ohne Unterteilung, oder mit mehreren Bauräumen, sollten GR/GF im Bauraum dargestellt werden (z.B. WA 21). Es wird daher vorgeschlagen, dass in Quartieren mit einem Bauraum (z.B. WA 20), oder mit mehreren Teilbauquartieren (z.B. WA 23) auch künftig das Nutzungsmaß in der Schablone dargestellt wird und in Quartieren ohne Unterteilung (z.B. WA 21) das Nutzungsmaß im jeweiligen Bauraum dargestellt wird.

  7. Festsetzung geförderter Wohnungsbau: Die für den sozialen Wohnbau vorgesehen Flächen im WA 2 (2), 3 (2), WA 15 werden in den textlichen Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 Nrn. 7 BauGB als Flächen für geförderten Wohnungsbau gesichert. Ergänzend hierzu ist im EG und 1. OG des WA 15 ausschließlich eine Kinderbetreuungseinrichtung zulässig.
    In der zum Bebauungsplan Nr. 171 geschlossenen Vereinbarung zum geförderten Wohnungsbau (Febr. 2019) wurden die Pflicht zur Abgabe der Sozialquote und die Möglichkeit der Übertragung auf die Stadt begründet. Um zudem den Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen aus den neuen Wohnquartieren decken zu können, ist im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss des WA 15 eine integrierte Kindertageseinrichtung geplant. Die vorstehende Festsetzung sichert dies planungsrechtlich ab und legt einzelne Bauräume fest.

BESCHLUSS

Der Stadtrat nahm den Sachvortrag zur Kenntnis und stimmt den vorstehenden Änderungen als Grundlage des weiteren Bauleitplanverfahrens zu. Die vertraglichen Regelungen sind entsprechend zu ergänzen.

 

Top 12 - Bestellung des Ersten Bürgermeisters zum Eheschließungsstandesbeamten

Die Bestellung eines Bürgermeisters zum sog. „Eheschließungsstandesbeamten“ gilt lediglich für die jeweilige Amtsperiode. Daher ist der Erste Bürgermeister Dr. Dietmar Gruchmann gem. § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AVPStG) erneut zum Eheschließungsstandesbeamten zu bestellen. Die Bestellung wird auf die Durchführung und Beurkundung von Eheschließungen, und die wegen einer Eheschließung abgegebene Namenserklärung beschränkt und auf jederzeitigen Widerruf vorgenommen. Sie erlischt mit Ende der Amtszeit als Bürgermeister (§ 3 Abs. 3 AVPStG).

BESCHLUSS

Der Stadtrat beschloss, Herrn Ersten Bürgermeister Dr. Dietmar Gruchmann widerruflich zum Standesbeamten für den Standesamtsbezirk Garching b. München zu bestellen. Die Bestellung wird auf das Aufgabengebiet der Eheschließungen beschränkt.

  

Top 13 - Bekanntgabe von nicht-öffentlichen Beschlüssen, bei denen die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind

keine

 

Top 14 - Mitteilungen aus der Verwaltung

keine

 

Top 15 - Sonstiges; Anträge und Anfragen

  • Vertreter des FRM II erläuterten die Grenzüberschreitung im FRM II. Es bestand zu keiner Zeit eine Gefährdung für die Garchinger Bevölkerung. Eine CO-2 Anlage war versehentlich nicht bei einem Trocknungsvorgang angeschlossen und es kam zu einem geringen Austritt von radioaktivem Nuklids C 14. Diese Anlage wurde nur mit dem sog. 2 Augenprinzip überprüft, die Betreiber des FRM II werden künftig dafür sorgen, dass so etwas nicht mehr passieren kann. Es erfolgten dann mehrere Wortmeldungen aller Fraktionen. Insbesondere von Bündnis90/Grüne wurde hier wieder durch verschiedene Aussagen massiv Ängste geschürt und Panik verbreitet.
  • Anfrage Kraft, von der BfG kommt ein Antrag, Infrastrukturfolgekosten bei Bauvorhaben durch Wohnraummehrung zu erheben.

  • Anfrage Schmolke, SPD, der Verein Bürger gegen Atomkraft existiert wohl noch, wer steht denn dahinter.

  • Anfrage Dr. Haerendel, SPD, die Vorsitzende des Seniorenbeirats hat sie angesprochen, was mit dem Antrag des Seniorenbeirats seniorengerechte Fitnessgeräte Sachstand ist. Vorschlag Dr. Haerendel, die Vorsitzende des Seniorenbeirats in den Stadtrat einzuladen, um ihren Antrag vorzustellen. Dr. Gruchmann sagte dies zu.