Ortsverband Moosach/Borstei

Ortshauptversammlung

Ortshauptversammlung Oktober 2019

Ortshauptversammlung des Ortsverbandes Moosach-Borstei (28b) zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber für die Bezirksausschusswahl im 10. Stadtbezirk der Landeshauptstadt München - Moosach -


Sehr geehrte Damen und Herren,
nach § 39 Abs. 4 CSU Satzung lade ich Sie zu einer Ortshauptversammlung des Ortsverbandes Moosach-Borstei (28b) zur Aufstellung unserer Bewerberinnen und Bewerber für die Bezirksausschusswahl im 10. Stadtbezirk der Landeshauptstadt München - Moosach - am 15.03.2020 ein.


Die Aufstellungsversammlung findet statt
am Donnerstag, dem 24. 10.2019, um 20.00 Uhr,
in der Gaststätte „Alter Wirt“, Dachauer Str. 274


Als Tagesordnung schlage ich vor:

1.    Begrüßung und Beschluss der Tagesordnung
2.    Wahl eines Wahlausschusses
3.    Wahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Bezirksausschusswahlen 2020
4.    Wahl der Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber für die Bezirksausschusswahlen 2020
5.    Bestellung eines Beauftragten für den Wahlvorschlag und eines Stellvertreters
6.    Bestellung von mindestens zehn Wahlberechtigten zur Unterzeichnung des Wahlvorschlages
7.    Bestellung von zwei Wahlberechtigten zur Unterzeichnung der Niederschrift
8.    Verschiedenes

 

An dieser Stelle möchte ich auf zwei Punkte hinweisen:

Nach Art. 1 GLKrWG kann an der Wahl der Bewerberinnen und Bewerber nur teilnehmen (aktive Wahlberechtigung), wer 

•    die Deutsche Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt,
•    das 18. Lebensjahr vollendet hat,
•    sich seit mindestens zwei Monaten im Stadtbezirk mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehung aufhält,
•    nicht nach Art. 2 GLKrWG vom Wahlrecht ausgeschlossen wurde und
•    seit mehr als zwei Monaten Mitglied im Ortsverband ist.

Nach Art. 21 GLKrWG kann nur gewählt werden (passives Wahlrecht), wer am Wahltag 

•    die Deutsche Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt,
•    seit mindestens drei Monaten im Stadtbezirk eine Wohnung hat, die nicht die Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich im Wahlkreis gewöhnlich aufhält; Art. 1 Abs. 4 gilt entsprechend.

Ich würde mich freuen, Sie zahlreich bei der Aufstellungsveranstaltung begrüßen zu dürfen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Alexander Dietrich
Berufsmäßiger Stadtrat, Ortsvorsitzender