Freibeträge anpassen:

Keine Erbschaftsteuererhöhung durch die Hintertür!

Die persönlichen Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer für Vermögensübertragungen wurden zuletzt vor 13 Jahren erhöht. Inflation und die Immobilienwertentwicklung führen aber dazu, dass die persönlichen Freibeträge inzwischen viel von ihrer Entlastungswirkung verloren haben. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 will die Ampel jetzt die steuerliche Bewertung von Immobilien und Grundstücken zum Jahreswechsel ändern, ohne jedoch die Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer entsprechend anzupassen. Das bedeutet in vielen Fällen eine zum Teil empfindliche Erhöhung der Erbschaft- und Schenkungsteuer. In Ballungsräumen droht eine Verfünffachung der Erbschaftsteuer.

Es gibt keine zwingende Verpflichtung, die steuerliche Neubewertung schon zum 1. Januar 2023 vorzunehmen. Vielmehr besteht jetzt mit dem Jahressteuergesetz 2022 die Gelegenheit, Steuererhöhungen durch eine Anpassung der Freibeträge zu vermeiden. Die Ampel könnte also die versteckte Steuererhöhung noch beheben. Sie will es aber nicht. In der aktuellen schwierigen wirtschaftlichen Lage ist eine Steuererhöhung durch die Hintertür Wortbruch der Ampel und das absolut falsche Signal für das Land.

Wir sind der festen Überzeugung: Das eigene Elternhaus muss steuerfrei vererbt werden können. Es kann nicht sein, dass die Immobilienpreisentwicklung und die Anpassung der steuerlichen Grundstücksbewertung dazu führen, dass Erben von Immobilien gezwungen sind, diese zu veräußern, um die anfallende Erbschaft- oder Schenkungsteuer begleichen. Solche Verkäufe wären zudem mit erheblichen negativen Auswirkungen für den bereits angespannten Mietwohnungsmarkt verbunden. Daher sind wir in Bundestag und Bundesrat aktiv geworden!

Am 29. November hat die Unionsfraktion im Bundestag den Antrag „Keine Erbschaftsteuerhöhung durch die Hintertür“ eingebracht, in welchem wir folgende Änderung fordern:

  • Die steuerliche Neubewertung von Immobilien muss zeitgleich mit der Erhöhung der Freibeträge erfolgen und kann im Jahressteuergesetz 2022 vorgenommen werden.
  • Aufgrund der Wertsteigerungen bei Immobilien in den letzten zehn Jahren um bis zu 65 Prozent müssen die Freibeträge für Ehegatten und Lebenspartner auf 825.000 Euro, für Kinder auf 660.000 Euro, für Enkelkinder auf 330.000 Euro, für Eltern und Großeltern auf 165.000 Euro und für die übrigen Personen auf 33.000 Euro angehoben werden.
  • Weil die Erbschaftsteuer den Ländern zusteht, muss der Bund die Regionalisierung der Freibeträge ermöglichen.
  • Zudem gilt es die bewertungsrechtlichen Wertansätze für Grundvermögen regelmäßig zu evaluieren.

Am 24. November hat der Freistaat Bayern zudem einen Antrag mit dem Titel „Keine Erhöhung der Erbschaft-und Schenkungsteuer durch die Hintertür“ in den Bundesrat eingebracht, in welchem wir folgende Änderungen fordern:

  • Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sind einzuhalten, wonach die persönlichen Freibeträge so auszugestaltensind, dass bei Erwerbern aus dem engsten Familienkreis der deutlich überwiegende Teil, bei kleinen Vermögen der gesamte Erwerb, steuerfrei bleiben soll. Das Gericht sieht hierfür den durchschnittlichen Wert selbst genutzten Wohneigentums als geeigneten Maßstab an. Auch die kalte Progression bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer muss umgehend ausgeglichen werden!
  • Die persönlichen Freibeträge innerhalb der engeren Familie müssen sich grundsätzlich wieder an der Wertentwicklung von selbst genutztem Wohnraum orientieren!
  • Da die Wertentwicklung von Grundstücken und Immobilien in Deutschland höchst unterschiedlich verläuft, müssen die Freibeträge regional und länderspezifisch ausgestaltet werden!
  • Deshalb fordern wir eine gesetzliche Regelung, welche es den Länderparlamenten zukünftig ermöglicht, über wesentliche Aspekte der Erbschaft- und Schenkungsteuer in eigener Zuständigkeit zu entscheiden.Insbesondere die Höhe der persönlichen Freibeträge sollten die Länderselbstständig festlegen können, zumal ihnen das Aufkommen aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer in vollem Umfang zusteht.