Ortsverband Baunach

Antrag der CSU-Stadtratsfraktion

elektrische Türöffner Bürgerhaus Lechner Bräu

Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (Art. 9 Abs. 1) – Herstellung der Zugänglichkeit und Barrierefreiheit im Bürgerhaus „Lechner Bräu“ 

Antrag nach § 25 der Geschäftsordnung

Antrag

Ich beantrage im Namen der CSU-Fraktion das Beseitigen eines Zugangshindernisses durch Anbringen eines elektrischen Drehtürantriebes und der entsprechenden Tastschalter innen und außen für die Eingangstür zum Bürgerhaus und zur Arztpraxis/Konferenzraum. Dieser Antrag in möge in der Stadtratssitzung im November beraten werden. 

Begründung

Im August 2013 habe ich jeweils einen Brief  bzgl. Mängel in der Barrierefreiheit des Bürgerhauses„Lechner Bräu“ an den Ersten Bürgermeister Ekkehard Hojer und die Behindertenbeauftragten Heyke Koch geschrieben.

Ich habe konkret meine Hilfe angeboten und auch Bereitschaft zu einem gemeinsamen Termin signalisiert, damit sich Herr Hojer und/oder Frau Koch vor Ort mit mir ein Bild von den Hindernissen machen können.

Im Frühjahr 2014 wurde einer meiner Vorschläge aufgegriffen. An der Terrassentür wurde eine Rampe zur Überbrückung der Schwelle zur Terrasse angebracht.

Zur Anregung mit der Eingangstür habe ich weder vom Bürgermeister noch von der Behindertenbeauftragten schriftlich Antwort bekommen. Es hat sich keiner von beiden mit mir in Verbindung gesetzt.

Ein Zugangshindernis für Menschen mit speziellen Behinderungen ist nach wie vor die Eingangstür zum Bürgerhaus und die Eingangstür zur Arztpraxis/Konferenzraum. Wer Krücken nutzt, im Rollstuhl sitzt oder eine Muskelschwäche hat, kann die Tür nicht alleine öffnen ohne einen elektrischen Türöffner. Die Türen müssen aus brandschutztechnischen Gründen nach außen geöffnet werden. Dies ist z.B. für einen Menschen mit Gehbehinderung – auch vorübergehender - nicht zu leisten.

gez. Sabine Saam

 

Anlage

UN-BRK

 Artikel

9 — Zugänglichkeit

(1) Um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige

Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen

zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen mit dem Ziel,

für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen

Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, einschließlich

Informations– und Kommunikationstechnologien und –systemen, sowie zu anderen

Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und

ländlichen Gebieten offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, zu

gewährleisten. Diese Maßnahmen, welche die Feststellung und Beseitigung von

Zugangshindernissen und –barrieren einschließen, gelten unter anderem für

 

a.    

Gebäude, Straßen, Transportmittel

sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien, einschließlich Schulen,

Wohnhäusern, medizinischer Einrichtungen und Arbeitsstätten;

 

b.    

Informations-, Kommunikations– und

andere Dienste, einschließlich elektronischer Dienste und Notdienste.

 

(2)

Die Vertragsstaaten treffen außerdem geeignete Maßnahmen,

 

a.    

um Mindeststandards und Leitlinien

für die Zugänglichkeit von Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit

offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, auszuarbeiten und zu erlassen

und ihre Anwendung zu überwachen;

 

b.    

um sicherzustellen, dass private

Rechtsträger, die Einrichtungen und Dienste, die der Öffentlichkeit offenstehen

oder für sie bereitgestellt werden, anbieten, alle Aspekte der Zugänglichkeit

für Menschen mit Behinderungen berücksichtigen;

 

c.    

um betroffenen Kreisen Schulungen

zu Fragen der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen anzubieten;

 

d.    

um in Gebäuden und anderen

Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offenstehen, Beschilderungen in

Brailleschrift und in leicht lesbarer und verständlicher Form anzubringen;

 

e.    

um menschliche und tierische Hilfe

sowie Mittelspersonen, unter anderem Personen zum Führen und Vorlesen sowie

professionelle Gebärdensprachdolmetscher und –dolmetscherinnen, zur Verfügung

zu stellen mit dem Ziel, den Zugang zu Gebäuden und anderen Einrichtungen, die

der Öffentlichkeit offenstehen, zu erleichtern;

 

f.     

um andere geeignete Formen der Hilfe

und Unterstützung für Menschen mit Behinderungen zu fördern, damit ihr Zugang

zu Informationen gewährleistet wird;

 

g.    

um den Zugang von Menschen mit

Behinderungen zu den neuen Informations– und Kommunikationstechnologien und

–systemen, einschließlich des Internets, zu fördern;

 

h.    

um die Gestaltung, die Entwicklung,

die Herstellung und den Vertrieb zugänglicher Informations– und

Kommunikationstechnologien und –systeme in einem frühen Stadium zu fördern,

sodass deren Zugänglichkeit mit möglichst geringem Kostenaufwand erreicht wird.