Ortsverband Berg am Laim

Antwort auf CSU-Antragspaket

Hybride Lüftung an neuen Schulen und Kitas

Münchner Schulen und Kindertagesstätten sollen in Zukunft mit einer hybriden Lüftung aus natürlicher Fensterlüftung und technischen Lüftungsanlagen ausgestattet werden, um den Gesundheitsschutz besser zu gewährleisten – aber nur, wenn sich das mit dem Ziel der Klimaneutralität in Einklang bringen lässt. Das hat das städtische Klima- und Umweltreferat als Antwort auf mehrere CSU-Anträge dem Bezirksausschuss Berg am Laim mitgeteilt. 

Auf die Forderung, Schulen mit CO2-Sensoren auszustatten, ist die Stadt München eingegangen. So sei in jedem Unterrichtsraum und Kita-Gruppenraum inzwischen ein Messgerät vorhanden. 

Weitere Maßnahmen zur Steigerung der Raumluftqualität durch den Einbau bzw. die Nachrüstung von raumlufttechnischen Anlagen sollen nur mittel- bis langfristig in die Wege geleitet werden. Insgesamt hat die Stadt München demnach für rund 50 Anlagen mit einem Gesamtkostenvolumen von einer Million Euro eine Förderung auf Bundesmitteln beantragt, so das Referat.

Bereits im Dezember 2020 hatte die Berg am Laimer CSU-Fraktion mit Blick auf die Corona-Pandemie ein Antragspaket zum Thema „Lüften“ eingereicht. Leider hat nicht nur die Antwort der Klima- und Umweltreferentin monatelang auf sich warten lassen; auch die Umsetzung läuft noch immer schleppend. Aus Sicht der örtlichen CSU ist das dringend und unerlässlich!

Die Antwort im Wortlaut:

„1. Allgemein zum Lüften und Innenraumluftqualität

In Aufenthaltsräumen, wo Menschen die bestimmende Ursache für Stofflasten im Raum sind, ist die CO2 –Konzentration ein wichtiger Indikator und anerkanntes Maß für die Bewertung der Raumluftqualität und -hygiene. Als Produkt der menschlichen Atmung ist der CO2-Gehalt daher unmittelbar Ausdruck der Intensität der Nutzung eines Raumes und gilt als Leitparameter für die vom Menschen verursachte Luftverunreinigungen. 

Die vergleichsweise große Zahl an Personen auf oft engem Raum im Unterricht oder in Versammlungsräumlichkeiten macht schon allein aufgrund des von Menschen ausgeatmeten CO2 ein regelmäßiges Lüften unerlässlich, um die gesundheitlich-hygienischen Vorgaben der Innenraumluftgüte zu erreichen. 

Der notwendige Mindestluftwechsel bzw. Außenvolumenstrom zum Einhalten der CO2-Ziel-Konzentration wird von dem Raumvolumen, der Anzahl der Personen im Raum und deren Aktivität bestimmt. Dieser muss - auch außerhalb einer Pandemie - bei regelmäßiger Stoß- /Querlüftung durch Fenster und Türen bzw. dauerhaftem Betrieb einer geeigneten raumlufttechnischen Lüftungsanlage gewährleistet werden. 

2. Rechtliche Grundlagen bzgl. Luftqualität in Innenräumen

Zur Einhaltung einer hygienisch unbedenklichen Innenraumluft soll gemäß Ausschuss für Innenraumrichtwerte (AIR) beim Umweltbundesamt ein gesundheitlich-hygienischer Leitwert von 1.000 ppm CO2 eingehalten werden. Dieser wird durch regelmäßige und ausreichende Lüftung möglich. Er sichert gleichzeitig die Aufrechterhaltung leistungsfördernder Umgebungsbedingungen beim Lernen bzw. Arbeiten sowie die Qualität der Raumluft bzgl. potenziell infektiöser Aerosole.

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), konkretisiert mit derASR A3.6, schreibt ebenfalls Anforderung an die Lüftung vor. Auch hier ist die CO2 - Konzentration von 1.000 ppm als Maß zur Einhaltung des Schutzzieles einer „gesundheitlich zuträglichen Atemluft“ genannt. 

Für energieeffiziente Neubauten sowie energetisch sanierte Bestandsbauten, legt die  Energieeinsparverordnung EnEV mit Geltungsbereich für Wohn- und Bürogebäude in § 6 Abs. 2 sowie das neue Gebäudeenergiegesetz GEG in § 13 fest, dass der „zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt“ werden muss.

3. Zu Ihren Anträge Lüften I, Lüften II und Lüften III

3.1 Lüften I: Nachrüstung von Luftfiltern in städtischen Gebäuden

Der BA 14 bittet die Stadtverwaltung alle öffentlichen Gebäude und Dienstgebäude der Landhauptstadt München in Berg am Laim, angefangen von der kleinsten Kindertagesstätte bis hin zum technischen Rathaus in der Friedensstraße, im Hinblick auf die Nachrüstbarkeit von bestehenden Belüftungsanlagen gemäß den Anforderungen der Bundesförderung für die corona-gerechte Auf- und Umrüstung von raumlufttechnischen Anlagen zu überprüfen und dieses Ergebnis dem Bezirksausschuss vorzustellen.

Zu Ihrem Antrag ist Folgendes ausführen:

Im Rahmen der Richtlinie für die Bundesförderung corona-gerechte stationäre raumlufttechnische Anlagen werden z.B. Filterumbau oder Filterwechsel von RLT-Anlagen mit Umluftanteil und Maßnahmen zur Umluftvermeidung bzw. -reduzierung respektive zur Erhöhung des Frischluftanteils mit Bundesmitteln gefördert.

Die Förderung wurde am 20.10.2020 aufgelegt und am 02.04.2021 mit den höheren Fördersätzen novelliert. Die Antragsstellung ist bis spätestens 31.12.2021 möglich. Der Zeitraum, innerhalb dessen die bewilligten Maßnahmen betriebsbereit umgesetzt werden sollen (Bewilligungszeitraum), beträgt für Filtermaßnahmen vier Monate und für Maßnahmen zur Erhöhung des Frischluftanteils 12 Monate nach Erlass des Zuwendungsbescheides.

Aufgrund der vorgenannten Bedingungen, insbesondere der sehr kurzen Laufzeit, wurden seit Bekanntwerden des Förderprogramms die in Frage kommenden Anlagen mit einem höheren Umluftanteil vom Baureferat identifiziert. Nach aktuellem Sachstand wird für rd. 50 Anlagen eine Förderung beantragt. Zum Gesamtkostenvolumen existiert derzeit ein Kostenvoranschlag, der von einer Höhe von ungefähr 1 Mio. Euro ausgeht (Beschluss Nr. 20-26 / V 03946 der Vollversammlung vom 28.07.2021: Ergänzende Corona-Maßnahmen im Bildungsbereich).

3.2 Lüften II: Beantragung von Fördergeldern für raumlufttechnische Anlagen

Der BA 14 bittet die Stadtverwaltung, für öffentliche Räumlichkeiten in Berg am Laim, die die Kriterien für eine Teilnahme am Programm „Bundesförderung corona-gerechte Um- und Aufrüstung von raumlufttechnische Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten“ des Bundesamts für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erfüllen, diese Fördergelder zu beantragen und geeignete raumlufttechnische Anlagen (RLT) zu installieren. Schulen, Betreuungseinrichtungen sowie das ASZ sollen bei der Installation priorisiert werden.

Zu Ihrem Antrag ist Folgendes auszuführen:

Im Rahmen der Richtlinie für die Bundesförderung corona-gerechte stationäre raumlufttechnische Anlagen vom  20.10.2020 wurden ausschließlich Maßnahmen an bestehenden stationären RLT-Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten gefördert. Die Neuanschaffung kompletter RLT-Anlagen war bis 11. Juni 2021 nicht förderfähig.

Mit Wirkung zum 11. Juni 2021 wurde das Förderprogramm für stationäre RLT-Anlagen um den Neueinbau für RLT-Anlagen in Einrichtungen für Kinder unter 12 Jahren ausgeweitet. Ab 11. Juni 2021 können entsprechende Anträge gestellt werden.

Maßnahmen zur Steigerung der Raumluftqualität durch den Einbau bzw. die Nachrüstung, wenn möglich von RLT-Anlagen, werden mittel- und langfristig in die Wege geleitet (vgl. Beschluss Nr. 20-26 / V 03946 der Vollversammlung vom 28.07.2021: Ergänzende Corona-Maßnahmen im Bildungsbereich).

3.3 Lüften III: Einsatz von CO2-Sensoren

Der BA 14 fordert die Landeshauptstadt München auf, für öffentliche Räumlichkeiten, die nicht die Voraussetzungen für eine Teilnahme am in Lüften II genannten Programm erfüllen, CO2-Sensoren zu beschaffen und zu installieren.

Zu Ihrem Antrag ist Folgendes auszuführen:

Die Schulen und Kindertageseinrichtungen der Landeshauptstadt München haben für alle Unterrichtsräume und Kita-Gruppenräume je ein CO2-Messgerät erhalten.

Die Beschaffung dieser Geräte erfolgte durch die Landeshauptstadt München und wurde vom Freistaat Bayern gefördert. Die CO2-Ampeln geben einen Hinweis, wenn sich die Luftqualität verschlechtert. Sie messen in Räumen die Konzentration von CO2 und dienen laut Umweltbundesamt als „grober Anhaltspunkt“ dafür, ob gelüftet werden muss. 

4. Hybride Lüftung als künftiger Standard bei Schul- und Kita-Bauten

Zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes ist es aus Sicht des Umweltbundesamtes notwendig, neben optimal gestalteten Fenstern eine zusätzliche bedarfsgeregelte technische Lüftung einzuplanen. Dies geschieht über ein detailliertes Lüftungskonzept, welches in die Planung, aber auch in die spätere Nutzung einzubeziehen ist. Es wird empfohlen, die erforderliche personenbezogene Lüftungsrate als sogenannte „Hybride Lüftung“, also als Kombination von mechanischer Grundlüftung und bedarfsweiser Zusatzlüftung über Fenster, auszuführen.

Unter der Voraussetzung, dass die Standardanpassungen für stadteigene Gebäude im Grundsatzbeschluss II der Klimaneutralität genehmigt werden, werden ab dem dritten Schulbauprogramm alle Schul- und Kita-Bauprojekte standardmäßig mit einer entsprechendenHybrid-Lüftung u.a. in den Unterrichts- und Kita-Räumen ausgestattet. Bestandsbauten werden bei relevanten Umbaumaßnahmen und im Zuge der Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen zur Klimaneutralität ebenfalls standardmäßig auf eine Ergänzung einer mechanischen Be- und Entlüftungsanlage hin untersucht. Dort wo es technisch und baulich umsetzbar ist, werden entsprechende Anlagen eingebaut. Einen möglichst flächendeckenden Einbau in alle Bestandsbauten kann nur im angemessenen zeitlichen Kontext der nächsten Jahre erfolgen (vgl. Beschluss Nr. 20-26 / V 03946 der Vollversammlung vom 28.07.2021: Ergänzende Corona-Maßnahmen im Bildungsbereich).“

(Quelle: Antwort des Referats für Klima- und Umweltschutz vom 4. August 2021 auf die BA-Anträge Nr. 20-26 / B 01489, 20-26 / B 01490 und 20-26 / B 01491)